Funktion des Verkündungsverfahrens ist es, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen.[4]
Im Verteidigungsfall ist eine vereinfachte Verkündung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes im Rundfunk oder der Tagespresse zulässig.[5]
Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer. Für die Verkündung auf kommunaler Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder „die ortsübliche Bekanntgabe“, etwa durch Aushang an der Gemeindetafel vorsehen können.
Als Gesetzblatt wird ein Amtsblatt bezeichnet, das allein den Wortlaut der erlassenen Gesetze wiedergibt. Gelegentlich werden Amtsblätter von Dienstblättern ergänzt, die spezifische Fachgebiete wie Bauwesen, Schule oder Gesundheit behandeln.
Teilweise beziehen sich die Bekanntmachungen nur auf den internen Dienstbetrieb (Verwaltungsvorschriften).
Amtsblätter können intern über Hausdruckereien herausgegeben werden und kostenlos sein. In anderen Fällen müssen sie kostenpflichtig abonniert werden. Es kommt vor, dass durch Outsourcing ein Produkt entsteht, das die behördlichen Dienste z. T. selbst teuer beziehen müssen. Heute sind Amtsblätter zum Teil online einsehbar, einige allerdings nur im Intranet der herausgebenden Behörde.
Geschäftsleute nutzen Veröffentlichungen im Deutschen Ausschreibungsblatt beispielsweise bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen nach Teil A der VOB,[6] Privatpersonen auch die Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst, etwa nach § 8BBG bei der Einstellung von Bundesbeamten. Auch sonstige Veröffentlichungen wie Jahresabschlüsse, Einladungen zu und Berichte über Gremiensitzungen werden in der Regel in den Amtsblättern veröffentlicht. Amtsblätter sind in jeder Verwaltungsbibliothek auch durch nicht dort Beschäftigte einsehbar.
In Preußen gab seit 1811 jede Regierung für jeden Regierungsbezirk wöchentlich ein Amtsblatt heraus (Verordnungen, Beförderungen, Auktionen, Steckbriefe, Konkurse, Ernennungen von Beamten, Ordensverleihungen, Widmungen usw.). Am 2. Januar 1819 erschien erstmals die Allgemeine Preußische Staatszeitung als offizielles Verkündungsblatt der preußischen Regierung. Mit der Reichsgründung 1871 übernahm der Deutsche Reichsanzeiger diese Funktion, war aber außerdem auch die amtliche Zeitung des Deutschen Reiches bzw. später der Weimarer Republik bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges. Insbesondere während der Zeit des Nationalsozialismus spielte auch das Reichsgesetzblatt eine Rolle.
Die Schleswig-Holsteinische Anzeigen erscheinen unter diesem Titel seit dem Jahr 1750 und dürften damit eines der älteren Amtsblätter Deutschlands sein.
Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I): Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Fundstellennachweis A (FNA),[10] nachrichtlicher Hinweis auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden
Bundesgesetzblatt Teil II (BGBl. II): völkerrechtliche Verträge mit Fundstellennachweis B (FNB)[11]
Bundesgesetzblatt Teil III (BGBl. III): bereinigtes Bundesrecht[12]
amtlicher Teil: amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder (bis 2022 außerdem Rechtsverordnungen des Bundes, deren unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich war; ab 2023 werden alle Verordnungen im BGBl. veröffentlicht)
Verkehrsblatt (VKBl.): Rechtsverordnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Tarife der Spedition und Lagerei sowie Abgabentarife der Schifffahrt
↑ BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983, S. 291; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 85; vgl. auch Beschluss vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6, 18