Ein Dekret (lateinisch decretum ‚Beschluss, Verordnung‘, zu dēcernere ‚beschließen, entscheiden‘) ist ein von einer Behörde, Regierung oder einem Staatsoberhaupt erlassener Rechtsakt, in der Regel in Form einer Verordnung oder Verfügung mit Gesetzeskraft.
Im kaiserzeitlichen römischen Recht waren decreta Urteile, definitive Entscheidungen eines Rechtsstreits. Anwendung fanden sie im gesamten Privatrecht (ius civile), Schwerpunkte nicht im schuld- beziehungsweise obligatorischen Bereich lagen, sondern im Erb- und Personenrecht (vgl. zur Systematik: Institutionensystem).
In der deutschen Rechtssprache wird das Dekret auch als Erlass bezeichnet. In rechtssprachlich korrekter Ausdrucksweise wird ein Dekret (von der zuständigen Stelle) erlassen, während ein Erlass (durch die zuständige Stelle) ergeht.
Viele Verfassungen lassen in bestimmten Fällen Dekrete zu, die ohne parlamentarische Mitwirkung von der Exekutive erlassen werden können, etwa nach Ausrufung des Notstandes (Notverordnung).
In Monarchien und präsidentiellen Systemen werden Gesetze (auch parlamentarisch verabschiedete) und Verordnungen häufig durch Dekrete des jeweiligen Staatsoberhauptes veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
In Italien hat das Dekret (italienisch decreto) verschiedene Funktionen. Ein Dekret wird immer durch ein monokratisches Organ, also nur durch eine einzelne natürliche Person, erlassen.
In Belgien wird als Dekret (niederländisch decreet, französisch décret) die Rechtsnorm mit Gesetzeswert bezeichnet, die vom Parlament einer Gemeinschaft oder einer Region verabschiedet wurde (außer in der Region Brüssel-Hauptstadt, wo diese Normen Ordonnanzen genannt werden).
In Deutschland war der von der französischen Rechtssprache geprägte Ausdruck Dekret vor allem im 18. und 19. Jahrhundert geläufig, heute wird zur Bezeichnung von behördlichen oder richterlichen Anordnungen bzw. ministeriellen Verwaltungsvorschriften nur noch die Benennung Erlass verwendet. Für entsprechende Vorgänge in Rechtsordnungen anderer Länder werden (auch in Abhängigkeit von der ausgangssprachlichen Terminologie) beide Benennungen – oft auch synonym – verwendet.
Im römisch-katholischen Kirchenrecht wird als Dekret ein rechtsetzender (gesetzesgleicher) Verwaltungsakt des kirchlichen Gesetzgebers oder der kirchlichen Verwaltung bezeichnet, der an alle Gläubigen (allgemeines Dekret, Allgemeinverfügung) oder an einen oder mehrere Einzelne (Einzeldekret, Einzelfallentscheidung) gerichtet sein kann. Neben päpstlichen und bischöflichen Dekreten sind Beschlüsse der Konzilien in Form von Konzilsdekreten ergangen. Dabei sind Dekrete insbesondere von Instruktionen der kirchlichen Behörde zu unterscheiden, die als Auslegungsrichtlinien keine eigene Gesetzeskraft besitzen.