Der Equidenpass ist das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für in der EU gehaltene Pferde, aber auch für Esel, Zebras und deren Kreuzungen; es wurde zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 504/2008[1] eingeführt. Auf Antrag des Halters[2] wird er ausgestellt durch den Zuchtverband, bei dem das betreffende Pferd eingetragen ist, bei nicht eingetragenen Turnierpferden in Deutschland durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung und bei sonstigen Pferden durch die Stellen, die von der Veterinärverwaltung des jeweiligen Bundeslandes damit beauftragt wurden.[3] Der Equidenpass gilt für alle Tiere, die mit dem zoologischen Begriff Equiden bezeichnet werden. Equidenpass und Eigentumsurkunde verbleiben auch nach Aushändigung im Eigentum des jeweiligen Zuchtverbandes.[4]
Für die Einfuhr eines Equiden, der in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschrieben, eingetragen oder eintragungsfähig ist, in sie und sein Verbringen innerhalb der EWG machte diese ihren Mitgliedstaaten erstmals 1990 im Zuge tierzüchterischer und genealogischer Richtlinien für den Tierhandel Vorgaben zur Ausstellung von Begleitdokumenten, die dabei mitzuführen seien.[5] Daraus entwickelten sich Regeln, wonach jeder Einhufer innerhalb der EU ein Papier benötige, das bei jedem Transport und bei der Schlachtung Auskunft auch über medizinische Behandlungen gebe, da in der EU das Pferd auch als Schlachttier gesehen wird. So soll eine leichtere Kontrolle von Tierseuchen und ein Mindestmaß an Verbraucherschutz gewährleistet werden. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die medikamentöse Belastung von Schlachttieren gelegt. In Deutschland und Österreich ist es seit Einführung des Equidenpasses verboten, ein Pferd zu schlachten, für das kein Equidenpass existiert.
Die VO (EG) Nr. 504/2008 wollte mit ihm an Stelle bisheriger unterschiedlicher Dokumentationsverfahren ein einheitliches System zur Identifizierung aller Pferde einführen, zu dem eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Equiden, also auch zu seiner Kennzeichnung und die Entwicklung einer Datenbank gehörte, in der seiner individuellen Kennung auf Basis des internationalen UELN-Systems (universelle Equiden-Lebensnummer) Einzelheiten seines Werdegangs und bestimmte Personen zugeordnet sein sollten.[6] Dieses Identifizierungssystem dient der
Identifizierung eines Pferdes und seiner Zuordnung, insbesondere bei oder nach Besitzwechsel oder gegenüber Behörden,
Nutzungsdeklaration (z. B. „Zur Schlachtung bestimmt“) mit Auswirkung auf die Tierarzneimittelwahl und -dokumentation, falls das Tier zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr, also zur Lebensmittelgewinnung bestimmt ist,
Dokumentation des Gesundheitszustandes mit Integration einer Funktion als Impfpass.
Der Equidenpass ist bei Tod, Tötung, Diebstahl, Verlust oder Schlachtung des Tieres zu Seuchenbekämpfungszwecken an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, es sei denn, er wird unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof zerstört.[7]
Der Equidenpass wird in Form eines mehrseitigen gebundenen und gelochten Dokumentes ausgestellt, ist seit 2016 in 11, seit 28. Januar 2022 in 10 Abschnitte unterteilt und enthält folgende Angaben:[8]
Abschnitt 1: Identifizierung (u. a. eindeutige Lebensnummer, Kennzeichnung mit Transponder-Nummer, Abzeichendiagramm)
Abschnitt 2: Verabreichung von Tierarzneimitteln
Abschnitt 3: Gültigkeit des Dokuments für die Verbringung (Validierungsabzeichen/Lizenz)
Im Abschnitt 2 des Equidenpass muss eindeutig festgelegt werden, ob das Tier „nicht zur Schlachtung“ (Teil II) oder „zur Schlachtung“ (Teil III) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, da zur Behandlung von Tieren aus der erstgenannten Gruppe, also vor allem von Sportpferden Medikamente einsetzbar sind (sogenannter Therapienotstand), die bei Schlachttieren nicht zugelassen sind oder eine Wartefrist bis zur Schlachtung auslösten.
Änderungen an den Inhalten, z. B. des Eigentümers, können kostenpflichtig über die ausstellende Organisation angefordert werden.
↑Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 504/2008 wie § 44aViehverkehrsverordnung benennen ausdrücklich allein den Halter, der in seinem Antrag den ggf. abweichenden Eigentümer zu benennen hat
↑Art. 4 Abs. 2 c) und d) sowie Art. 8 der {{EU-Richtlinie{1990|427|titel=des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden}}; gültig bis 20. April 2021; Kriterien sogen. eingetragener Equiden und ihrer Zuchtbücher dort Art. 2 b) und c)
↑Artikel 3 Abs. 1 und 3 dieser EU-Verordnung sowie insbesondere Begründungen Nr. 3 und 32.