Europäischer Zahlungsraum SEPA | |
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Logo des Europäischen Zahlungsraumes | |
Karte Europas mit den aktuellen Mitgliedern des Europäischen Zahlungsraums | |
Englische Bezeichnung | Single Euro Payments Area |
Mitgliedstaaten | 38:
Europäische Union |
Amts- und Arbeitssprachen |
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch |
Fläche | 4.854.382 km² |
Einwohnerzahl | 516.881.997 |
Bevölkerungsdichte | 106 Einwohner pro km² |
Währungen | |
Zeitzone | UTC bis UTC +2 |
www.europeanpaymentscouncil.eu |
Europäischer Zahlungsraum[2] oder einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum[3] (abgekürzt SEPA für englisch Single Euro Payments Area) ist die Bezeichnung für den gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum von 38 europäischen Staaten, darunter sämtlichen 27 Staaten der Europäischen Union. Auch das zugehörige Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen wird so bezeichnet. Ziel des Projektes ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen in Euro, wobei aber die teilnehmenden Gebiete weit über die Euro-Staaten hinausgehen. In diesem übernationalen Zahlungsraum sollen Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennen können.
Voraussetzung ist ein übernationales Gebiet mit einem Bankwesen, das Zahlungen nach einem schnellen, sehr effektiven, standardisierten und länderübergreifenden Verfahren erlaubt. Das SEPA-Verfahren legt einen solchen Standard fest.
Das Verfahren wird seit August 2014 im Geschäftsverkehr anstelle der alten Überweisungsverfahren generell benutzt. Diese standen für Privatnutzer noch bis Februar 2016 zur Verfügung, wurden aber bereits im Februar 2014 nicht mehr offiziell erwähnt.
Traditionell besteht in jedem Land eine nationale Lösung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Diese umfasst
Parallel dazu gibt es international verbreitete Lösungen (z. B. das Zahlungsverkehrsformat SWIFT).
Durch das Nebeneinander von nationalen und internationalen Lösungen können beispielsweise Auslandszahlungen um ein Vielfaches teurer sein als Inlandszahlungen. Außerdem kann sich durch die Unterschiede der Zahlungsverkehrssysteme die Fehlerquote erhöhen. Im Rahmen der Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes beklagt die EU-Kommission seit vielen Jahren, dass dies ein erhebliches Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel darstelle.
Ziel des Europäischen Zahlungsraumes ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt.
Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich, da das parallele Bestehen nationaler und EU-weiter Zahlungsverkehrssysteme zu höheren Kosten führt und die Durchsetzung der EU-Normen verlangsamen oder verhindern würde.
Folgendes wird kritisch betrachtet:
Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) wird aufgrund ihrer Länge teilweise als umständlich bewertet, da bei der Eingabe längerer Nummern Tippfehler wahrscheinlicher sind. Zum Teil wird darauf mit vorgefertigten Überweisungsformularen reagiert, und manche Computerprogramme für den Zahlungsverkehr bieten an, die IBAN aus Bankleitzahl (BLZ) und Kontonummer zu errechnen. Tatsächlich ist die Gefahr, durch Zahlendreher oder Tippfehler eine falsche Überweisung auszulösen, gering, da das dritte und vierte Zeichen der IBAN, also die ersten beiden Ziffern nach der Länderkennung, eine zweizifferige Prüfsumme darstellt. Dass eine falsche Eingabe eine gültige IBAN ergibt, ist daher unwahrscheinlich. Beim Online-Banking können Fehler schon während der Eingabe ausgeschlossen werden, bei klassischen Überweisungsformularen auf Papier kann eine ungültige IBAN zu Verzögerungen im Zahlungsverkehr führen. Verglichen mit BLZ und Kontonummer, die keine Prüfziffern enthalten, beugt das IBAN-System Fehlüberweisungen vor.
Die früher übliche Einzugsermächtigung wurde in das SEPA-Mandat umgewandelt; vom 1. Februar 2014 bis zum 1. Februar 2016 lief in Deutschland eine Übergangsfrist.[4]
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012[5] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009[6].
Durch die EU-Verordnung werden die Rahmenbedingungen festgelegt. Hierzu gehören die Festlegung der zu verwendenden Datenelemente, die Verwendung der Internationalen Bankkontonummer (IBAN) zur Adressierung von Konten und die Verwendung verschiedener Lastschrifttypen (First, Recurrent, One-Off, Final).
Daraus ergeben sich wesentliche Anforderungen der Regelwerke des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) und der Deutschen Kreditwirtschaft, wie z. B.:
Der gemeinsame Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren für alle Euroländer war formell der 1. Februar 2014. Ausnahmsweise durften Kreditinstitute Überweisungen im Altformat noch bis 1. August 2014 akzeptieren.[10]
Private Bankkunden konnten die alten Kontonummern und Bankleitzahlen für nationale Zahlungen bis zum 1. Februar 2016 nutzen. Danach wurden diese durch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) ersetzt. Bis zu diesem Termin wurden diese Nummern durch die Banken umgewandelt.[13] Grundlage für die Umwandlung war das deutsche SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013. Seit dem 1. Februar 2016 darf für sämtliche Zahlungen nur noch die IBAN verwendet werden.
Für das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) galt eine Übergangsregelung (deutsches SEPA-Begleitgesetz § 7c; BGBl. 2013 I S. 610) bis zum 1. Februar 2016.
Die Verwendung nationaler Überweisungs- und Lastschriftverfahren für am SEPA teilnehmende Länder außerhalb der Eurozone war für Überweisungen in Euro bis zum 31. Oktober 2016 gestattet. Nationale Verfahren sind immer noch für andere Währungen erlaubt.
Ein wesentliches Hemmnis für die Einführung des Europäischen Zahlungsraums waren die fehlenden einheitlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Beispielsweise ist in manchen Ländern noch keine juristische Grundlage für ein Lastschriftverfahren gegeben. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2005 einen Vorschlag für einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen (New Legal Framework) vorgelegt. Dieser Vorschlag mündete in der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Richtlinie 2007/64/EG), englisch Payment Services Directive (PSD). Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum 31. Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Wegen der hochgradigen Integration ihrer Banken in das europäische Bankensystem verschrieb sich auch die Schweiz den PSD-Zielen.
Die PSD hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die durch sie ersetzte Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU (Verordnung (EG) Nr. 2560/2001), die die rechtliche Grundlage für die EU-Überweisung bildete.
38 Staaten nehmen derzeit am Europäischen Zahlungsraum teil. Die Mitgliedschaft wurde auch auf Staaten ausgedehnt, die den Euro (noch) nicht als Landeswährung verwenden. Die am SEPA offiziell teilnehmenden Länder und Territorien sind über den folgenden Link beim EPC einsehbar.[14]
Teilnehmerländer des Europäischen Zahlungsraumes sind:
Die Nicht-EWR-Mitglieder Vereinigtes Königreich, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt, Albanien und Montenegro sind zwar an die SEPA-Regelwerke gebunden, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien.
Nicht zum Europäischen Zahlungsraum gehören die zum Königreich Dänemark gehörenden Färöer und Grönland. Kosovo ist ebenso kein Teilnehmerland, obwohl es den Euro als Landeswährung verwendet.
Seit Anfang November 2009 sind folgende Möglichkeiten des SEPA-Zahlungsverkehrs für die Bankkunden nutzbar:
Wesentlich ist, dass diese Möglichkeiten vollautomatisch (Straight Through Processing), d. h. ohne manuelle Eingriffe, abgewickelt werden können. Seit dem 1. Februar 2014 gilt: Wenn Absender und Empfänger Konten bei deutschen Banken haben, ist die Angabe von BIC und Bankname nicht erforderlich.[23] Zahlungsempfänger und Zahlende dürfen gemäß Artikel 9 der SEPA-Verordnung auch nicht mehr verlangen, dass der jeweils andere ein Konto in einem spezifischen EU-Mitgliedsstaat unterhält; alle Konten, die per SEPA erreichbar sind, sind gleichwertig.[23][5]
Unter Mandat (von lateinisch mandare ‚aus der Hand geben‘, ‚beauftragen‘) versteht man im Finanzwesen die Erteilung einer Zahlungsermächtigung. Ein Mandat wird von dem Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger vergeben. Mit Hilfe des Mandats zieht der Zahlungsempfänger (Gläubiger) Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen (Schuldner) ein.
Das Regelwerk des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) – also die Einrichtung, die mit der Realisierung des Europäischen Zahlungsraumes beschäftigt ist – sieht für SEPA drei Typen des Mandats vor:
Das SEPA-Mandat enthält eine klare Referenz auf die Lastschrift: die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz (beides sind individuelle Kennzeichen, die aus bis zu 35 Stellen bestehen).[27] Diese Referenz ist kontounabhängig.
Das SEPA-Mandat hat bestimmte Eigenschaften:
Seit November 2009 gibt es das SEPA-Lastschriftverfahren. Die Regeln wurden in dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) festgelegt. Das SEPA-Lastschriftverfahren stellt größere Anforderungen an die Abwicklung als das alte deutsche Lastschriftverfahren.
Beispielsweise ist die SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) keine Sichtlastschrift. Sichtlastschriften sind eine nationale Zahlungsmethode in Deutschland und erzeugen beim Zahlungsempfänger ein Guthaben, obwohl das Datum der Wertstellung in der Zukunft liegen kann (wird unter anderen von Organisationen verwendet, die auf Spenden angewiesen sind). Dagegen enthält die SEPA-Lastschrift einen Fälligkeitstermin und weitere Bedingungen, unter anderem:
Hauptartikel: Echtzeitüberweisung
Auf Ebene der europäischen Bankenverbände erfolgt die Definition der notwendigen Standards. Die neuen Instrumente wurden schrittweise ab Januar 2008 eingeführt. Am 28. Januar startete die SEPA-Überweisung. Das Lastschriftverfahren wurde im November 2009 eingeführt.
Die Termine für die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 260/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012. Dieser folgend wurde die nationale Überweisung gemeinsam mit den nationalen Lastschriften am 1. Februar 2014 abgeschaltet. Bis zu diesem Termin mussten also alle beleglosen Zahlungsvorgänge auf SEPA umgestellt sein. Ausgenommen sind nur durch Verbraucher eingereichte, beleghafte Überweisungen und nationale Nischenprodukte.
Siehe hierzu auch den Artikel über den EPC-QR-Code, der benötigte Daten für eine SEPA-Überweisung enthält.
Daten die im SEPA-Überweisungsformular eingetragen werden
Am Beispiel für Überweisungen in Deutschland und in andere EU-/EWR-Staaten in Euro.
Hinweis: Bisher hatten Zahlungsdienstleister keine Auflage zu prüfen, ob der verwendete Empfängername und die vorgeblich zugehörige IBAN des Empfängers tatsächlich dem adressierten Zahlungsempfänger und somit dem realen Kontoinhaber zugeordnet werden können. Ab dem 9. Oktober 2025 gilt für Zahlungsdienstleister eine solche Überprüfungspflicht verbindlich. Wenn es keine Übereinstimmung gibt, darf eine Überweisung nicht mehr ausgeführt werden. Details zur Umsetzung der Pflicht sind im Artikel zum EPC-QR-Code aufgeführt.
Der European Payments Council (EPC), in dem sich die europäischen Banken zusammengeschlossen haben, hatte gegenüber der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) die Umsetzung des Europäischen Zahlungsraumes bis zum Jahr 2010 zugesagt. Dafür wurden sechs Arbeitskreise gebildet: Direct Debit, Credit Transfer, Cards, Cash, OITS (Operations, Infrastructure, Technology, Standards) und Legal.
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Zusammenschluss der Bankenverbände, und die Deutsche Bundesbank arbeiten an der Einführung des Europäischen Zahlungsraumes in Deutschland.[30] Zur Koordinierung dieser Arbeiten besteht seit dem 13. September 2006 das Deutsche SEPA-Komitee. Aufgabe des Komitees ist es, die zügige Umsetzung des Europäischen Zahlungsraumes in Deutschland strategisch sicherzustellen. Dazu beobachtet und bewertet das Komitee die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche Risiken.
Die Vertreter im „Deutschen SEPA-Komitee“ sind:
Der Austrian Payments Council (APC) ist das zuständige Gremium auf nationaler Ebene in Österreich.
Der Swiss Payments Council (SPC) und das Payments Committee Switzerland (PaCoS) sind die zuständigen Gremien auf nationaler Ebene in der Schweiz.
Bedingt durch die Kosten der Einführung des Europäischen Zahlungsraumes war es möglich, dass die Kosten der Zahlungsverkehrsdienstleistungen zunächst steigen. Konservative Schätzungen der EZB gingen von einem Kostenrahmen von ca. 10 Milliarden Euro europaweit für die Kreditwirtschaft aus. Jedoch prognostizierte die EU-Kommission auf mittlere Sicht europaweite Kostenvorteile durch Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Die Kreditwirtschaft teilte diese Meinung nur teilweise. Zu berücksichtigen war, dass die herkömmlichen Auslandszahlungsverkehrssysteme erhalten bleiben mussten (für Zahlungen ins Nicht-Euro-Ausland oder für Zahlungen, die nicht in Euro denominiert sind). Händler gingen aber davon aus, dass die Bankgebühren für die Zahlungsverkehrsabwicklung aufgrund von SEPA sinken würden. Weitere Vorteile von SEPA sahen sie in der Ermöglichung der leichteren Zuordnung von Rechnungen zu offenen Zahlungen und im geringeren Aufwand für die Zahlungsabwicklung.[31]
Allgemein wird mit einer Konsolidierung der einzelnen Clearing-Organisationen gerechnet. Es gibt heute bereits ein pan-europäisches automatisiertes Clearinghaus (PE-ACH), das sämtliche europäischen Staaten und Regionen abdeckt: die EBA Clearing. Trotzdem wird das in Deutschland weit verbreitete, sehr effiziente bilaterale Clearing weiterhin seine Berechtigung haben.
Im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Ausprägung des bisherigen nationalen Lastschrifteinzugsverfahrens und der SEPA-Lastschrift hat Die Deutsche Kreditwirtschaft zum 9. Juli 2012 neue Lastschrifteinzugsbedingungen zum Bestandteil ihrer AGB gemacht. Dort wird die bisherige Einzugsermächtigungslastschrift der SEPA-Lastschrift rechtlich weitestgehend gleichgestellt. Das betrifft insbesondere die Insolvenzfestigkeit, die Anweisung, die Lastschrift einzulösen, und die Widerspruchsfrist von acht Wochen. Bereits erteilte und künftige nationale Einzugsermächtigungen können seit 9. Juli 2012 in SEPA-Lastschriftmandate umgedeutet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft weist jedoch darauf hin, dass eine Migration bestehender Einzugsermächtigungen nur unter Vorlage einer mit Kundenunterschrift vorliegenden schriftlichen Vereinbarung oder in Textform mit digitaler Signatur rechtssicher ist. Das bedeutet, dass Gläubiger, die bestehende Einzugsermächtigungen umdeuten möchten, prüfen müssen, ob die bestehenden Vereinbarungen in rechtssicherer Form vorliegen.
Bestehende Abbuchungsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern können ebenfalls in SEPA-Basis-Lastschrift-Mandate umgedeutet werden, sofern die Original-Vereinbarung zwischen dem abbuchenden Unternehmen und dem Verbraucher in Originalform mit Unterschrift oder in Textform mit einer digitalen Signatur vorliegt.
Alle Verbraucher, für die eine Umdeutung der bestehenden Lastschriften in eine SEPA-Basis-Lastschrift durchgeführt wird, müssen eine Information erhalten, in der sie über die durchgeführte Migration sowie über die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer informiert werden, mit welcher der Gläubiger ab Einführung von SEPA Beträge von ihrem Konto einzieht.
Für bestehende Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden gilt, dass diese alle erneuert werden müssen, eine Umdeutung in SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandate ohne Zutun des Firmenkunden ist nicht möglich. Für Gläubiger, die mit Einführung von SEPA das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen möchten, bedeutet das, dass alle bestehenden Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden neu eingeholt werden müssen. Dafür muss der Gläubiger dem zahlungspflichtigen Unternehmen ein entsprechendes SEPA-Firmen-Mandat zur Verfügung stellen, das der Zahlungspflichtige unterschreibt und an den Gläubiger zurückgibt. Im Mandat muss der zahlungspflichtige Firmenkunde auf den nicht möglichen Widerruf hingewiesen werden. Für das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren gelten zusätzliche Anforderungen, da ein Widerruf ausgeschlossen ist. So muss bei der Hausbank des Zahlungspflichtigen das SEPA-Firmenmandat hinterlegt werden, da die Bank des Zahlungspflichtigen SEPA-Firmenlastschriften abweist, sofern die Berechtigung nicht anhand des Mandats nachgewiesen wird.
Im Ganzen wird die Einführung des SEPA-Verfahrens vor allem aus rechtlichen Gesichtspunkten gesehen, speziell im Hinblick auf die Vereinheitlichung, Effektivität (Computerisierung) und rechtliche Klärung bzgl. des Lastschrift-Verfahrens, während von den vielen „Privatkunden“ der Banken (vor allem kleinerer Banken) weniger die Rede ist. Privatkunden ringen in einigen Fällen mit der Schwierigkeit, dass in der Praxis grenzüberschreitende Zahlungen oder grenzüberschreitende Lastschriften von Unternehmen abgelehnt werden (sogenannte IBAN-Diskriminierung) und sie deswegen oft mehrere Bankkonten in verschiedenen Ländern unterhalten müssen, wodurch sich die Vorteile des SEPA-Systems für sie erheblich reduzieren.[32] Dieses Vorgehen stellt allerdings gemäß der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung dar.[33]