Fernunterricht (englisch distance learning) ist ein in Deutschland verbraucherschutzrechtlich definierter Begriff: Laut Fernunterrichtsschutzgesetz von 1977 handelt es sich beim „Fernunterricht“ um die „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“ (FernUSG § 1 Abs. 1).[1] Fernlehrgänge können also durchaus Präsenzseminare umfassen, doch der überwiegende Teil des Lernstoffs wird laut Definition – und im Gegensatz zum Direktunterricht – räumlich getrennt vom Lehrer, also individuell und unter freier Zeiteinteilung, bearbeitet, die entsprechende Bildungseinrichtung wird auch Fernunterricht[2] genannt. Die pädagogische Begleitung und Lernerfolgskontrolle unterscheidet den Fernunterricht wiederum vom Selbststudium.
Im Rahmen des Fernunterricht finden insbesondere folgende Elemente Verwendung:
Der Zusammenhalt eines Fernkurses kann durch regelmäßige Treffen, Seminare und webbasierte Methoden des E-Learning gefördert werden.
Inhaltlich sind dem Fernunterricht nur wenige Grenzen gesetzt. Fernunterrichtsangebote gibt es beispielsweise in den Inhaltsbereichen:
Mit Hilfe des Fernunterrichts können verschiedene Bildungsziele erreicht werden, zum Beispiel:
Der Abschluss bei Fernunterrichtsangeboten gestaltet sich sehr unterschiedlich. So gibt es Angebote, die mit einer Teilnahmebescheinigung (ohne Prüfungsleistung) beim Fernunterrichtsanbieter beendet werden. Daneben gibt es Angebote, die mit einem Zertifikat oder Zeugnis nach dem Bestehen einer Prüfung beim Fernunterrichtsanbieter abschließen. Und es gibt Fernunterrichtsangebote, die auf eine Prüfung bei einer externe Stelle vorbereiten, zum Beispiel bei einer Kammer (IHK, HWK) oder bei einem Berufsverband.
In Deutschland unterliegen seit 1977 alle Fernlehrgänge einer Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Auch privatrechtlich organisierte Fernstudiengänge an privaten oder öffentlich-rechtlichen Hochschulen unterliegen dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Lediglich öffentlich-rechtlich organisierte Fernstudiengänge, reine Selbstlernprogramme aus dem E-Learning-Bereich und reine Hobby-Kurse, die der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind davon ausgenommen. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln entscheidet nach Antragstellung über die Zulassung von Fernlehrgängen. Zugelassene Fernlehrgänge erhalten eine Zulassungsnummer, welche der Anbieter im Informationsmaterial sichtbar aufführen muss. Zulassungspflichtige Fernunterrichtsangebote, die sich noch im Zulassungsverfahren der Zentralstelle befinden und bei denen die Zulassung wahrscheinlich ist, sind mit dem Vermerk „Vorläufig zugelassen“ und mit der entsprechenden ZFU-Nummer zu versehen.[4]
Im Zulassungsverfahren der Zentralstelle wird geprüft, ob das vom Anbieter angegebene Lehrgangsziel grundsätzlich erreichbar ist. Dabei werden Praxisbezug und Didaktik ebenso kontrolliert wie das Konzept der pädagogischen Betreuung und der Lernkontrollen. Weiterhin prüft die Zentralstelle, ob die Fernunterrichtsverträge und die Informationsmaterialien den Vorgaben im Fernunterrichtsschutzgesetz entsprechen. Damit sind Fernlerner in der Regel vor Überraschungen nach Vertragsabschluss geschützt. Wer einen staatlich zugelassenen Fernlehrgang belegt, hat unter anderem garantiert:
Die Zentralstelle prüft – zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung[5] – die Fernunterrichtsangebote allein auf der Grundlage von Anbieterangaben und Lehrmaterialien. Die Fernunterrichtsangebote selbst werden dabei nicht in Anspruch genommen. Zugelassenen Angeboten wird damit testiert, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dass das didaktisch-pädagogische Konzept sinnvoll ist. Qualitative Unterschiede in der Konzeption des Fernunterrichtsangebotes oder der Begleitung der Fernlerner bleiben allerdings unberücksichtigt.
Der Verbraucherschutz durch die Stiftung Warentest wählt einen anderen Weg. Fernunterrichtsangebote im Test der Stiftung Warentest werden von geschulten Testpersonen inkognito von Anfang bis Ende in Anspruch genommen. Dabei werden zum Beispiel auch die Begleitung der Fernlerner durch das Fernlehrinstitut oder das internetbasierte Studienzentrum berücksichtigt. Auf der Grundlage der Inanspruchnahme der Angebote durch Testpersonen und der Auswertung der Testerdokumentationen durch Fachgutachter können auch von den Anbietern unabhängige Aussagen über die tatsächliche Qualität der Angebote getroffen werden.[6]
Zurzeit (Stand November 2013) können Interessierte zwischen 3.045 staatlich zugelassenen Fernlehrgängen von 352 verschiedenen Anbietern wählen. Der Hochschulbereich ist hiervon ausgenommen.
Seit 1983 wird einmal im Jahr die Fernunterrichtsstatistik vom Statistischen Bundesamt erhoben – eine freiwilligen Befragung der Anbieter von staatlich zugelassenen Fernlehrgängen im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und mit Unterstützung des Forum DistancE-Learning.
Laut der jüngsten Fernunterrichtsstatistik[7] haben 268.622 Menschen in Deutschland im Jahr 2012 einen Fernlehrgang belegt, 240.753 von ihnen in staatlich zugelassenen, 27.869 in zulassungsfreien Fernlehrgängen.
Die Fernlernenden haben 2012 Fernlehrgänge in folgenden Bereichen belegt:
Formen des Fernunterrichts werden überwiegend im Bereich der Erwachsenen- und Weiterbildung genutzt. Nur 22 % der Fernlernenden waren 2012 bis zu 25 Jahre alt.
52,2 % der Fernlernenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Frauen; der Anteil hat sich in den letzten fünf Jahren kaum verändert.