Der Generalstabsarzt ist ein Dienstgrad der Bundeswehr und früherer deutscher Streitkräfte. In früheren deutschen Streitkräften war der Generalstabsarzt auch die Bezeichnung für eine Dienststellung.
Gesetzliche Grundlagen für die Ernennung zum Generalstabsarzt setzt die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzend die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7. Im Detail sind die Laufbahnen dort aber nur bis zum Dienstgrad Oberstarzt reglementiert. Die Ernennung zum Generalstabsarzt ist dagegen im Wesentlichen eine vom Dienstherrn aufgrund der Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten zu treffende Entscheidung, die kaum weiteren Voraussetzungen unterliegt. Zum Generalstabsarzt werden in der Praxis üblicherweise nur Berufsoffiziere ernannt, die die Approbation zum Arzt[A 2] aufweisen und darüber hinaus mindestens das medizinische Fachwissen eines Oberstarztes.[A 4] Nach der Soldatenlaufbahnverordnung gilt sinngemäß, dass die Dienstgrade in der in der Anordnung des Bundespräsidenten beschriebenen Reihenfolge regelmäßig durchlaufen werden sollten und eine Mindestdienstzeit im vorangehenden Dienstgrad von mindestens einem Jahr die Regel sein sollte;[A 5] in der Praxis waren Generalstabsärzte zuvor mehrere Jahre Generalärzte. Vor Beförderung in die Dienstgradgruppe der Generale ist keine besondere Prüfung abzulegen; in der Praxis haben viele Generalstabsärzte jedoch den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst an der Führungsakademie der Bundeswehr absolviert.[8][9][10][A 6]
In der Preußischen Armee und in der Bayerischen Armee war der „Generalstabsarzt der Armee“ der Chef des gesamten Militärmedizinalwesens. Gleichzeitig war er in Preußen Chef der Medizinalabteilung des Preußischen Kriegsministeriums und Chef des Sanitätskorps. Ihm gleichgestellt war der Generalstabsarzt der Kaiserlichen Marine, der zugleich Vorstand der Medizinalabteilung des Reichsmarineamtes und Chef des Sanitätskorps der Marine war. Wie beim Generalleutnant war die Ernennung zum Generalstabsarzt mit dem Titel Exzellenz verbunden.
Die Gemeinsame Armee hatte zwei etatmäßige Generalstabsärzte, die ebenfalls im Rang eines Generalmajors standen. Einer stand der Sanitätsabteilung im k.u.k. Kriegsministerium vor und war gleichzeitig Chef des militärärztlichen Offizierkorps, der andere war Präses des Militärsanitätskomitees. Auch die Sanitätschefs einiger Generalkommandos waren Generalstabsärzte.
↑ abcDer Inspizient Zahnmedizin, höchster Fachvorgesetzter aller Zahnärzte, war bisher Generalarzt (bzw. Admiralarzt) und ist zukünftig Oberstarzt (bzw. Flottenarzt). Zukünftig ist der höchste für Zahnärzte erreichbare Dienstgrad daher bis auf weiteres der Oberstarzt (bzw. Flottenarzt). Zahnärzte im Dienstgrad Generalstabsarzt (bzw. Admiralstabsarzt) hat es in der Bundeswehr bisher nicht gegeben und wird es bis auf weiteres nicht geben. Die ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr“, die ZDv 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“, die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten sowie die Soldatenlaufbahnverordnung stehen einer Ernennung (und der Kennzeichnung ihres Dienstgrades) von Zahnärzten zum Generalstabsarzt (bzw. Admiralstabsarzt) nicht entgegen, jedoch sehen (und sahen) der Stellenplan und der Haushalt keine entsprechende Dienststellung vor.
↑Zum Generalstabsarzt können im Grunde Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und Reservisten ernannt werden, wobei in der Praxis (zumal im Frieden) fast nur Berufsoffiziere zum Generalstabsarzt befördert werden, die Facharzt in einem ärztlichen Fachgebiet sind. Die Ernennung von Generalstabsärzten d. R. ist analog zum → Brigadegeneral d. R. denkbar, in der Praxis aber fast unmöglich. Generalstabsärzte a. D. sind im Übrigen auch Reservisten. Sie werden aber üblicherweise nicht weiter befördert und leisten auch keine Wehrübungen. In der Praxis ist die Beförderung eines Reservisten zum Generalstabsarzt (und deren Weiterbeförderung) zudem ausgeschlossen, weil keine entsprechende Planstellen ausgeplant wurden und daher keine im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung in Verbindung mit der ZDv 20/7 sinngemäß (nicht formal) geforderte Beorderung erfolgen kann. Im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung ist ferner die Zugehörigkeit zu einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere naheliegend, obwohl auch dies nur implizit erschlossen werden kann, denn alle Generalärzte werden im Sinne der Anordnung des Bundespräsidenten weiter zu den Sanitätsoffizieren gezählt. Im Geltungsbereich der Soldatenlaufbahnverordnung sind Beförderungen der Sanitätsoffiziere aber nur innerhalb einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere möglich. Auch wenn die Laufbahnen der Laufbahngruppe über den Oberstarzt hinausgehend in der Soldatenlaufbahnverordnung nicht näher beschrieben sind, erfolgt die Beförderung in einen Sanitätsoffizierdienstgrad der Dienstgradgruppe der Generale daher sinngemäß in Fortsetzung einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere, die gemäß Soldatenlaufbahnverordnung die Approbation als Arzt vorweisen müssen.
↑Mindestdienstzeiten seit Ernennung zu einem vorangehenden Dienstgrad sind formal also keine Voraussetzungen. Theoretisch könnte der Dienstgrad Generalstabsarzt auch von Oberstärzten und Generalärzten „übersprungen“ werden oder bereits kurz nach Ernennung zum Oberstarzt oder Generalarzt erreicht werden; theoretisch möglich ist auch eine Einstellung mit dem Dienstgrad Generalstabsarzt. Ein seltenes Beispiel für einen dieser „Sonderfälle“, das uneingeschränkt auf Heeres- und Luftwaffenuniformträger und den Dienstgrad Generalstabsarzt übertragbar wäre, ist Ulrich Weisser, der 1992 zunächst zum Flottillenadmiral ernannt wurde und noch im selben Jahr zum Vizeadmiral ernannt wurde. Weisser übersprang den Dienstgrad Konteradmiral, vgl. Hans Ehlert: Ein Leben für die Bundeswehr. Minensucher, Superhirn, graue Eminenz. In: faz.net.Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Werner D’Inka, Berthold Kohler, Günther Nonnenmacher, Holger Steltzner, 6. Mai 2011, abgerufen am 15. August 2014 (Erstausgabe in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27. April 2011. Nr. 97 / Seite 8).
↑ abDie äquivalenten, ranghöheren und rangniedrigeren Dienstgrade sind im Sinne der ZDv 14/5 B 185 angegeben, vgl. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 14/5. Soldatengesetz. DSK AV110100174, Änderungsstand 17. Juli 2008. Bonn 21. August 1978, Dienstgradbezeichnungen in der Bundeswehr, S.B 185 (Nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz). Die in der Infobox dargestellte Reihenfolge der Dienstgrade entspricht nicht notwendigerweise einer der in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen regelmäßig durchlaufenen Dienstgradabfolgen und auch nicht notwendigerweise der in der Vorgesetztenverordnung beschriebenen Dienstgradhierarchie im Sinne eines Vorgesetztenverhältnisses).