In flagranti ist eine aus dem Lateinischen übernommene Redensart (eigentlich: in (crimine) flagranti „solange das Verbrechen noch brennt“[1]) und bedeutet „auf frischer Tat“. Es handelt sich um den Ablativ des Ausdrucks crimen flagrans (brennendes Verbrechen).
Im englischen Sprachraum wird auch der Begriff in flagrante delicto verwendet.
Beispiele:
Die ursprünglich juristische Formel geht auf eine Formulierung im von Tribonianus von 529 bis 534 herausgegebenen Codex Iustinianus zurück. Dort heißt es: in ipsa rapina et adhuc flagrante crimine comprehensi.[2] (Sie sind direkt bei der Ausführung des Raubes und der Verübung des Verbrechens ertappt worden).[3]
Heutzutage ist die Frische der Tat eine der Voraussetzungen für eine Jedermann-Festnahme gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO.
Auch im räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB kommt die Tatfrische vor: dort muss der Täter nach der Wegnahme in flagranti betroffen sein, um den Tatbestand erfüllen zu können.