Leasing ([englisch to lease ‚mieten‘, ‚pachten‘) ist in der Wirtschaft der Anglizismus für ein Dauerschuldverhältnis, das die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsobjekten zum Inhalt hat.
]; vonWirtschaftsobjekte sind Immobilien oder Mobilien, die beim Leasing als Leasingobjekte bezeichnet werden. Vertragsparteien beim Leasingvertrag sind der Leasinggeber, der als Eigentümer einem Leasingnehmer das Leasingobjekt für eine bestimmte Nutzungsdauer zum unmittelbaren Besitz als Nutzungsrecht überlässt. Der Leasingnehmer muss das Leasingobjekt nicht selbst kaufen und finanzieren, so dass es sich beim Leasing um ein Kreditsubstitut handelt, weil der Leasingnehmer keine Bankkredite aufnehmen muss.[1]
Das erste gewerbliche Leasing wird mit der im Mai 1877 gegründeten „Bell Telephone Company“ assoziiert, die sich entschloss, Telefone nicht mehr zu verkaufen, sondern zu vermieten.[2] Erste Leasinggesellschaft war weltweit die im Mai 1952 in San Francisco gegründete United States Leasing Corporation (USL).[3] Die USL nutzte die Bank of America als Kreditgeber für die Refinanzierung der Leasingobjekte.[4] Der Durchbruch kam, als 1955 die umfangreiche holzverarbeitende Industrie im Westen der USA Vorteile im Leasing sah. Im Februar 1962 wurde die Deutsche Leasing GmbH gegründet, die Rechtsvorgängerin der heutigen Deutsche Leasing.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ordnet den Leasingvertrag in ständiger Rechtsprechung „in erster Linie“ einem Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB zu.[5] Er gilt als atypischer Mietvertrag[6], weil wie beim Mietvertrag eine Nutzungsüberlassung vorliegt, wobei die Sach- und Preisgefahr[7] – abweichend vom Mietrecht – ausdrücklich auf den Leasingnehmer überwälzt wird.[8] Beim Leasingvertrag sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die vereinbarten Leasingraten nicht nur das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern auch den Schuldendienst und den Gewinn des Leasinggebers decken sollen.[9]
Von der Miete unterscheidet sich Leasing auch dadurch, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer überwälzt wird. Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische“ Mietverträge.
Als Leasinggeber treten sowohl unabhängige Leasingunternehmen auf, als auch mit den Interessen einer Bank oder eines Herstellers verbundene Leasingunternehmen. Leasingverträge können mit zusätzlichen Vereinbarungen wie der Übernahme der Wartung des überlassenen Objekts durch den Leasinggeber gegen einen monatlichen Pauschalpreis verbunden sein. Seit Ende 2008 ist Finanzierungsleasing in Deutschland eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG).[10]
Leasing ist populär, weil die psychologische Hemmschwelle beim Abschluss eines Vertrages niedriger ist als bei der Stellung eines Kreditantrages bei einer Bank. Je nach Einzelfall kommen Steuer- und / oder Bilanzvorteile zum Tragen.
Das zivilrechtliche Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum können bei Leasinggeschäften auseinanderfallen. Eine besondere Schwierigkeit liegt darin, dass nationale steuerrechtliche Bestimmungen und internationale Rechnungsführungsstandards wie US-GAAP und IFRS die wirtschaftliche Zuordnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer unterschiedlich treffen. Im deutschen Sprachraum wird unter Leasing meist ein Nutzungsüberlassungsvertrag verstanden, bei dem der Leasinggeber zivilrechtlich Eigentümer des Leasingobjektes bleibt. Andere Konstellationen werden als Mietkauf bezeichnet. Im internationalen Sprachgebrauch ist unabhängig von der Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum am Objekt zuzuordnen ist, die Bezeichnung Lease mit Unterscheidungen beispielsweise in Operate Lease und Capital Lease üblich.
Beispiel eines Leasing-Geschäftes | |
---|---|
50.000 € | Kaufpreis eines Fahrzeuges |
1.019,61 € | monatliche Leasingrate |
36 Monate | Laufzeit |
22.500 € | Restwert |
8,57 % | Effektivzins |
Diese obige Sicht des Leasingnehmers kann sich für die Leasinggesellschaft etwas anders darstellen, wenn sie zum Beispiel vom Lieferanten einen zusätzlichen Rabatt bzw. Skonto von drei Prozent gewährt bekommt, den der Leasingnehmer nicht kennt, und andererseits an einen Vermittler eine Provision bezahlt wird: | |
50.000 € | Kaufpreis eines Fahrzeuges |
−1.500 € | Rabatt, Skonto, Subvention |
500 € | Provision |
49.000 € | Berechnungsgrundlage des Vertrages |
1.019,61 € | monatliche Leasingrate |
36 Monate | Laufzeit |
22.500 € | Restwert |
9,67 % | Effektivzins |
Eine Refinanzierung durch die Leasinggesellschaft ergibt Folgendes: | |
6,4 % | Refinanzierungszins |
2,86 % | Zinsmarge |
51.895,74 € | Barwert der Refinanzierung |
2.895,74 € | Barwertmarge |
Der Barwert der verkauften oder sonst refinanzierten Forderung aus dem Vertrag zum Refinanzierungszins dient zum Bezahlen des Kaufpreises und sonstiger Kosten. Der übersteigende Teil, die Barwertmarge, ist der Deckungsbeitrag der Leasinggesellschaft für Verwaltung, Steuern, Gewinn usw. Einen zusätzlichen Erlös kann die Leasinggesellschaft erzielen, wenn am Vertragsende mehr als der kalkulierte Restwert erwirtschaftet werden kann. Je höher die Objektwerte und die Zinsmarge, desto höher ist für die Leasinggesellschaft die erwirtschaftete Barwertmarge. Qualitativ hochwertige Produkte, die marktgängig und technologisch zukunftsfähig sind, erhöhen die Chancen auf Erlöse zu Gunsten der Leasinggesellschaft nach Vertragsende. |
Beim Leasing von mobilen Investitionsgütern bestellt meist eine Leasinggesellschaft ein vom Leasingnehmer gewünschtes Objekt oder tritt in einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag ein. Der Leasingnehmer bestimmt Fabrikat, spezielle Ausstattungsoptionen und den Lieferanten und hat im Allgemeinen auch den Preis mit dem Lieferanten ausgehandelt. Die Kosten der Beschaffung und Finanzierung des Objektes durch die Leasinggesellschaft sind durch einen gleichzeitig geschlossenen Nutzungsüberlassungsvertrag über das Objekt mit dem Leasingnehmer mit garantierten Mindesterlösen während der Laufzeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil gegenfinanziert. Für die Annahme eines Leasingantrages durch eine Leasinggesellschaft sind hauptsächlich die Bonität des Antragstellers und die Bewertung des Objektes entscheidend. Objekte, die gebraucht schwer verkäuflich sind, zu teuer vom Vertragsnehmer eingekauft wurden oder die technologisch veraltet sind oder eine Veraltung unmittelbar bevorsteht, stellen eine unzureichende Sicherheit für den Leasinggeber dar. Sicherheiten wie Mietvorauszahlungen, Kautionen oder Depotzahlungen können zur Reduzierung des Risikos des Leasinggebers zur Abschlussbedingung gemacht werden.
Über Kauf und Leasing wird häufig parallel verhandelt, wenn ein Interessent ohne feststehende Finanzierung keinen Kaufvertrag eingehen kann. Absprachen zwischen Lieferant und Leasinggesellschaft, von denen der Interessent keine Kenntnis hat, sind üblich. So kann der Lieferant der Leasinggesellschaft einen günstigeren Kaufpreis zur Ermöglichung einer preiswerten Finanzierung anbieten oder Verpflichtungen zur Verwertung des Objektes bei Vertragsende eingehen. Falls der Lieferant den Kontakt zur Leasinggesellschaft hergestellt hat, bekommt er andererseits meist eine Vermittlungsprovision.
Der Leasingnehmer zahlt Leasingraten, die die Kosten für den Verzehr des Objektes während der Leasingzeit, dessen Finanzierung sowie einen Aufschlag für Verwaltungskosten und Gewinn des Leasinggebers decken. Vereinbarte Nebenleistungen des Leasinggebers wie Versicherung des Objektes oder Wartung des Objektes werden in Service-Leasingverträgen pauschaliert durch Aufschläge abgerechnet.
Nach Ende des Leasingvertrages und in der Annahme, dass der Leasingnehmer eine eventuelle Kauf- oder Verlängerungsoption nicht ausübt, kann der Leasinggeber über das Leasingobjekt wieder verfügen. Verkauf an den Leasingnehmer oder einen Dritten, Weitervermietung an den Leasingnehmer oder einen Dritten, Einlagerung und Verschrottung sind mögliche Verwertungsoptionen. Häufig ist der ursprüngliche Lieferant des Objektes eingebunden. So nehmen Autohändler meist im Auftrag der Leasinggesellschaft Zustand und sonstige für die Endabrechnung erforderliche Daten bei Rückgabe des Fahrzeuges auf und kümmern sich um den Verkauf am Gebrauchtwagenmarkt.
An Leasinggeschäften können neben dem Leasinggeber, dem Leasingnehmer und dem Lieferanten des Leasingobjekts weitere Parteien beteiligt sein. Beispiele sind Sicherheitengeber, die eine Kaution stellen oder eine Bürgschaft eingehen, Vermittler, die von der Leasinggesellschaft eine Provision erhalten, und Banken, die die Forderung aus einem Leasingvertrag ankaufen und das Bonitätsrisiko übernehmen.
Leasingverträge sind sogenannte Verträge sui generis, d. h., sie sind nicht ausdrücklich durch Gesetze geregelt.[12]
Beispiel eines Null-Leasing Geschäftes | |
---|---|
2700 € | Objektwert eines Computers |
50 € | monatliche Leasingrate |
54 Monate | Laufzeit |
0 € | Restwert |
0 % | Effektivzins |
Formell gesehen ist das ein Null-Leasing-Angebot. Die Leasingrate enthält keinen Zins- und Verwaltungsaufschlag und ist mithin günstiger als das Kaufangebot, da man das nicht benötigte Geld verzinst anlegen kann. Ist der Verkaufspreis hingegen überteuert oder droht wegen Innovationen, die am Markt noch nicht allgemein bekannt sind, unmittelbar ein Preisverfall und ist der faire Marktwert des Objektes mit 2000 € anzusetzen, gilt: | |
2000 € | Objektwert eines Computers |
50 € | monatliche Leasingrate |
54 Monate | Laufzeit |
0 € | Restwert |
13,87 % | Effektivzins |
Hinzu kommen Kosten bei Vertragsende. Ehe man das Gerät aufwendig mit Transport, Verpackung usw. zurückgibt und kleinere Defekte wegen der Instandhaltungspflicht reparieren lässt, kauft ein Leasingnehmer es in der Praxis lieber für 150 Euro und bringt es zum Elektromüll. Damit sieht das Geschäft wie folgt aus: | |
2000 € | Objektwert eines Computers |
50 € | monatliche Leasingrate |
54 Monate | Laufzeit |
150 € | Restwert |
15,74 % | Effektivzins |
Im nationalen Steuerrecht werden Kriterien definiert, die Leasingverträge von Mietkaufverträgen, Abzahlungsgeschäften usw. abgrenzen. Die Kriterien sind von Land zu Land variierend. Werden die Kriterien für die wirtschaftliche Zuordnung des Objektes zum Leasinggeber nicht erfüllt, wird ein zivilrechtlicher Leasingvertrag steuerlich wie ein Mietkaufvertrag oder ein Abzahlungsgeschäft behandelt. In diesem Fall ist der Vertragsnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes.
Gewerbetreibende können Steuer- und Bilanzvorteile mit der Beschaffung von Investitionsgütern durch Leasing nur dann erzielen, wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer der Objekte ist.
Ein Leasingvertrag, der steuerrechtlich wie ein Mietkaufvertrag oder ein Abzahlungskauf gewertet wird, bleibt zivilrechtlich ein Leasingvertrag. Eine zivilrechtliche Übertragung des juristischen Eigentums am Laufzeitende erfordert die zivilrechtliche Gestaltung als Mietkaufvertrag.
Eine Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer darf nicht das fest vereinbarte oder wahrscheinliche Ziel eines Leasingvertrages sein, der ansonsten steuerrechtlich als Mietkaufvertrag qualifiziert wird. Eine vereinbarte Kaufoption des Leasingnehmers darf nicht günstig sein, also beispielsweise unter dem Buchwert des Objektes bei Vertragsende liegen, da der Gesetzgeber in diesem Fall unterstellt, dass das Ausüben der Kaufoption bereits bei Abschluss des Vertrages feststeht und die Eigentumsübertragung das eigentliche Ziel ist. Wenn das Vertragsobjekt durch eine Vertragsdauer nahe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer praktisch verzehrt ist, ordnen die Finanzbehörden das wirtschaftliche Eigentum dem Vertragsnehmer zu. Bei einem Vollamortisationsvertrag über eine kurze Laufzeit gehen die Finanzbehörden davon aus, dass das wirtschaftlich unvernünftig ist und unterstellen verdeckte Nebenabreden zur Eigentumsübertragung.
Ein Nutzungsüberlassungsvertrag über ein mobiles Wirtschaftsgut wird steuerrechtlich wie ein Mietkaufvertrag mit Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Objekt zum Vertragnehmer qualifiziert, wenn
Trifft keines dieser Kriterien zu, wird das wirtschaftliche Eigentum am Objekt dem Leasinggeber zugeordnet, und der Vertrag wird auch steuerlich als Leasingvertrag mit wirtschaftlicher Zurechnung des Objektes zum Leasinggeber qualifiziert. Für Immobilienleasing gelten abweichende Kriterien.
Leasingfähige Güter mit Zuordnung zum Leasinggeber nach Steuerrecht oder Wirtschaftsrecht können Mobilien, Immobilien und bedingt immaterielle Wirtschaftsgüter sein, sofern diese auch für Dritte von Nutzen sind und fungibel sind. Ein speziell für ein Unternehmen hergestelltes und nur von diesem nutzbares Objekt ist steuerrechtlich allerdings immer dem Leasingnehmer zuzuordnen (sog. Spezial-Leasing).
Bei einem Mietkaufvertrag ist das Objekt dem Mietkäufer wirtschaftlich zuzurechnen. Dieser muss sowohl das Objekt als auch die Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag in seine Bilanz aufnehmen. Die monatlichen Kosten bestehen aus dem Zinsanteil der Mietkaufraten und der Abschreibung des Objektes.
Bei einem die steuerrechtlichen Bestimmungen erfüllenden Leasingvertrag ist das Objekt dem Leasinggeber wirtschaftlich zuzurechnen. Die Leasingraten sind in voller Höhe die monatlich ansetzbaren Kosten eines gewerblichen Leasingnehmers, der das Objekt weder als Anlagevermögen ausweist, noch Dauerschulden aus dessen Finanzierung bilanzieren muss.
20 % der Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1d) GewStG) und 50 % (bis 31. Dezember 2009: 65 %) der Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1e) GewStG) sind seit der Unternehmenssteuerreform 2008 von gewerblichen Leasingnehmern dem Gewinn zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen. Die gewerbesteuerlichen Vorteile von Leasing sind damit praktisch entfallen, zumal gleichzeitig die Einbeziehung von bezahlten Zinsen für Kredite in den Gewerbeertrag reduziert wurde. In einer Publikation des Forschungsinstitut für Leasing an der Universität zu Köln wird eine Benachteiligung von Leasing festgestellt.[13]
Leasing wird in der Schweiz als Gebrauchsüberlassung besonderer Art qualifiziert. Die Bilanzierung des Eigentums beim Leasinggeber und vollständiger Ansatz der Leasingraten, dort Leasingzinsen genannt, als Betriebsausgabe des Leasingnehmers ist die übliche Rechnungslegung dieser Geschäfte. Die Rechtsprechung und Empfehlungen des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV), der nach eigenen Angaben die meisten Schweizer Leasingunternehmen vertritt,[14] definieren die Bedingungen für die vorgenannte Behandlung unscharf. Die Laufzeiten der Leasingverträge sind an den Abschreibungszeiten zu orientieren und eine Steuerumgehungsabsicht muss ausgeschlossen sein. Ein Finanzierungsleasingvertrag (nach Definition von Finanzierungsleasing in der Schweiz) soll nach einem Codex des SLV zwei Drittel der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes nicht unterschreiten. Nennenswerte Steuervorteile können schweizerische Leasingnehmer nach Angaben des SLV nicht erzielen.[15]
Das Bundesministerium für Finanzen trifft in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000; Rz. 135 ff.) eine der deutschen Mietkaufdefinition entsprechende Abgrenzung zu Leasing, im Detail gibt es jedoch Abweichungen für die Festlegung der Zurechnung eines Leasingobjektes zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer.
Eine Reihe von Besonderheiten gibt es im Fahrzeugleasing. Der Vorsteuerabzug ist sowohl bei Kauf als auch bei Leasing ausgeschlossen. Eine Luxusgrenze begrenzt den maximal abschreibbaren Anschaffungspreis eines Fahrzeuges und mithin den anteilig als Betriebsausgabe ansetzbaren Anteil einer Leasingrate.
Während steuerliche Vorteile des Leasings durch das jeweils nationale Steuerrecht und die dort getroffene Abgrenzung von Leasing zu Kaufgeschäften bestimmt werden, gelten für internationale Rechnungslegungsstandards wie US-GAAP und IFRS abweichende Definitionen. Dieses beschränkt die Gestaltungsmöglichkeiten von Leasingverträgen, wenn diese zur Erlangung von Bilanz- und Steuervorteilen nach allen Rechnungslegungsstandards die Klassifikation Leasing mit wirtschaftlicher Zuordnung des Objektes zum Leasinggeber erfüllen sollen.
Die steuerliche Zuordnung wird in Deutschland durch die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen geregelt, wobei zwischen Mobilien-Erlassen[16] und Immobilien-Erlassen unterschieden wird. Mietkauf und Leasing werden abgegrenzt.
US-GAAP definiert in der Bestimmung SFAS 13 eine Unterscheidung in Capital Lease und Operating Lease. Während das deutsche Steuerrecht eine maximale Laufzeit von Leasingverträgen über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes als Abgrenzung zu Mietkauf erlaubt, ist beispielsweise die Grenze für Operating Lease in SFAS 13 mit 75 % angesetzt.
Ein Leasingvertrag wird als Capital Lease qualifiziert, wenn eine der folgenden vier Bedingungen zutrifft, ansonsten handelt es sich um Operating Lease:
Der Leasingnehmer muss bei Capital Lease als Anlagevermögen den Barwert der künftig an den Leasinggeber zu entrichtenden Leasingzahlungen aktivieren. Diesem Aktivwert steht eine entsprechende Position als Verbindlichkeit aus dieser Leasingverpflichtung auf der Passivseite der Bilanz gegenüber. Die laufenden Leasingzahlungen werden in einem Tilgungsanteil und einen Zinsanteil gesplittet. Das Anlagegut selbst wird aktiviert und über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Ein Nachteil dieser Bilanzierungsmethode für den Leasingnehmer ist die bilanzverlängernde Wirkung. Damit einher geht eine Verschlechterung der Eigenkapitalquote. Kann ein Leasingvertrag hingegen als Operating Lease qualifiziert werden, verschlechtert sich die Eigenkapitalquote nicht. Die Leasingraten sind Betriebsausgaben, Bilanzpositionen gibt es nicht.
IFRS definiert in der Bestimmung IAS 17 eine Unterscheidung in Finance Lease und Operate Lease. Beispielsweise qualifiziert IFRS einen Vertrag als Finance Lease, wobei das Objekt analog dem Mietkauf dem Anlagevermögen des Leasingnehmers zugeordnet wird, wenn der Barwert aller vom Leasingnehmer garantierter Zahlungen aus dem Vertrag 95 % des Objektwertes übersteigt. Eine analoge Bedingung kennt US GAAP für die Klassifikation als Capital Lease, definiert jedoch die Grenze des Barwerts aller garantierter Zahlungen als 90 % des Verkehrswertes des Objektes bei Leasingbeginn.
Finance Leases (Capital Leases) sind wirtschaftlich als Finanzierungskäufe zu werten, während Operate Leases reine Mietverhältnisse darstellen.
Die Rechnungslegung von Verträgen mit Klassifizierung Finance Leases erfolgt wie bei Capital Lease nach US GAAP mit gleichen Nachteilen für den Leasingnehmer.
Ein Leasingvertrag wird nach IFRS als Finance Lease qualifiziert, wenn eine der folgenden fünf Bedingungen zutrifft, ansonsten handelt es sich um Operate Lease:
Die Darstellung hier deckt nur die wesentlichen Klassifizierungsmerkmale ab. Es gibt umfangreiche Entscheidungen zu spezifischen Vertragskonstellationen.
Es gibt Vorschläge, die Bestimmungen von US-GAAP und IFRS zu vereinheitlichen und insbesondere Verpflichtungen und Nutzungsrechte aus Operate-Leasingverträgen auch zu bilanzieren. Die Aussagefähigkeit von Bilanzen ist reduziert, wenn zum Beispiel Fluggesellschaften ganze Flugzeugflotten leasen können, ohne dass daraus resultierende Verbindlichkeiten bilanziell dargestellt werden. Das International Accounting Standards Board (IASB) will bis Mitte 2011 neue Regeln beschließen, die umfangreiche Änderungen für Leasingnehmer mit sich bringen, die Jahresabschlüsse nach IFRS erstellen müssen. Bilanzielle Vorteile des Leasing werden dann vermutlich entfallen.
Im Falle einer Mangelhaftigkeit der geleasten Sache muss der Leasingnehmer seine entsprechende Zivilklage gegen den Lieferanten der geleasten Sache richten. Dies entspricht typischerweise der vertraglich vereinbarten zivilrechtlichen Rechtslage zwischen den Beteiligten des Leasinggeschäfts. Weiter macht der Leasingnehmer in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber geltend. Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrags kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Die Verjährung ist auch dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer formularvertraglich verpflichtet ist, die zurückbehaltenen Leasingraten während des Gewährleistungsprozesses zu Sicherungszwecken gemäß den §§ 232 ff BGB bei Gericht zu hinterlegen. Das den Verzug ausschließende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten gemäß § 205 BGB entfällt rückwirkend, wenn die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unberechtigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig unbegründet war. Die durch das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Leasingraten erfolgte Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten nach § 205 BGB wirkt auch gegen den Bürgen, der sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag einzustehen.[17]
Einige Leasinggesellschaften arbeiten mit Besitzgesellschaften, die die Leasingobjekte erwerben und an die Leasinggesellschaft verleasen, die sie dann an Endverbraucher weiter verleast. Besitz- und Leasinggesellschaften haben oft denselben Eigentümer.
Diese Konstruktion hat zwei Vorteile.
Es entstehen Steuervorteile, weil die Besitzgesellschaften mit hohem Anlagevermögen in Gemeinden mit geringer Gewerbesteuer oder im Ausland angesiedelt werden. Ferner können Gewinne durch entsprechende Gestaltung des Leasingvertrages zwischen Besitz- und Leasinggesellschaft an den Ort der Besitzgesellschaft gesteuert werden. Diese Konstruktionen sind aber teilweise auch aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit notwendig, um Steuerneutralität zu Kreditfinanzierungen zu erreichen. Bis Ende 2008 waren Leasingunternehmen vom Bankenprivileg der Gewerbesteuer ausgeschlossen, seither können lediglich reine Finanzleasingunternehmen dieses in Anspruch nehmen.
Zum anderen erleichtert diese Konstruktion die Finanzierung. Leasinggesellschaften finanzieren sich häufig durch Verkauf der Forderungen aus Leasingverträgen an eine Bank, da dieses wegen der Gewerbesteuerbenachteiligung gegenüber Banken steuerneutral ist. Der ausgezahlte Barwert dient dann zur Bezahlung des Leasingobjektes und deckt die Marge der Leasinggesellschaft. Dabei spielt die Bonität des Leasingnehmers eine Rolle. In der Konstruktion mit einer Besitzgesellschaft kann auch die Forderung des Leasingvertrages zwischen Besitz- und Leasinggesellschaft verkauft werden. Insbesondere Leasinggesellschaften von Herstellern mit einem Interesse des Absatzes ihrer Produkte auch an bonitätsschwache Kunden können die Refinanzierung so bewerkstelligen, tragen dann aber das Ausfallrisiko, denn der Vertrag zwischen Besitz- und Leasinggesellschaft ist von Störungen des Vertrages zwischen Leasinggesellschaft und Endverbraucher nicht betroffen. Günstigere Refinanzierungszinsen können ein anderer Grund für die Refinanzierung des Leasinggeschäftes zwischen Besitz- und Mietgesellschaft sein.
Einige große Leasinggesellschaften haben Finanzierungsabteilungen oder eigenständige Finanzierungstöchter, die die neu abgeschlossenen Leasingverträge in Pakete nach Laufzeiten und Risiken bündeln und über diese umfangreicheren Volumina mit Banken verhandeln. Auch die Wandlung in verzinsliche Wertpapiere (forderungsbesicherte Wertpapiere, besicherte Geldmarktpapiere) und deren Verkauf am Kapitalmarkt wird praktiziert.
Kleinere Leasingunternehmen suchen hingegen in jedem Einzelfall eine refinanzierende Bank oder ein auf die Refinanzierung von Leasingunternehmen spezialisiertes Unternehmen und können erst im Erfolgsfall einen Leasingantrag annehmen. Meist wird dabei die vom Leasingnehmer zu leistende Mindestzahlung aus einem Leasingvertrag verkauft.
Für Großobjekte werden spezielle Finanzierungen mit häufig mehreren beteiligten Banken aufgesetzt. Die Finanzierung durch Anteilseigner als Investoren in das Objekt ist eine andere Variante.
Einige Gesellschaften arbeiten mit hohem Eigenkapital, welches über Leasingfonds und dem Status der Anleger als atypische stille Gesellschafter realisiert wird, was Steuervorteile für die Anleger mit sich bringt, aber auch Risiken. Wegen Insolvenzen von Leasingunternehmen und Problemen mit der Einhaltung der Prospektversprechen stehen einige dieser Fonds in der Kritik.
Infolge der Finanzkrise haben Banken auf Grund des Verlustes von Teilen ihres Eigenkapitals die Refinanzierung von Leasinggeschäften reduziert oder ganz eingestellt, darunter Landesbanken wie die LBBW. Refinanzierungsmittel sind in der Leasingbranche dadurch knapp und teurer geworden. Die Diskreditierung der Forderungsbesicherten Wertpapiere als Alternative infolge der Finanzkrise kommt hinzu.
Die Leasingbranche in Deutschland beklagt eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber Banken und Kreditfinanzierungen.
Förderprogramme der Länder oder des Bundes für Investitionen bauen häufig auf subventionierte Kredite auf, die für eine Leasingfinanzierung nicht offen sind.
Seit Ende 2008 ist Finanzierungsleasing in Deutschland eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Damit geht ein erhöhter bürokratischer Aufwand durch vorgeschriebene Berichte an die BaFin einher, der die meist kleinen Leasingunternehmen vergleichsweise stärker beansprucht.
Steuerliche Benachteiligungen gegenüber Banken in Deutschland wurden hingegen nach Auffassung des BDL Bundes Deutscher Leasingunternehmen nur unzureichend beseitigt. Bezahlte Zinsen können anteilig zu einem Viertel zum Gewerbeertrag [siehe § 8 Nr.1 Buchst. d), e) GewStG] hinzuaddiert werden, der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Die Refinanzierung von Banken ist im sogenannten Bankenprivileg § 19 GewStDV davon ausgenommen. Die Begünstigung auch von Leasinggesellschaften wurde 2008 eingeführt, aber auf Gesellschaften beschränkt, die ausschließlich Finanzleasing betreiben. Hilfs- und Nebengeschäfte (z. B. Serviceleistungen) sind bis zu einem Umfang von 50 % unschädlich, so dass die überwiegende Mehrheit der Unternehmen die Erleichterung in Anspruch nehmen kann.
Für den Leasingnehmer ist die Organisation einer Leasinggesellschaft ohne Belang. Eine effiziente Arbeitsweise sollte sich in fairen Vertragsbedingungen und günstigen Konditionen widerspiegeln.
In der Vergangenheit gab es etliche Betrugsfälle, am bekanntesten wurden die Fälle Flowtex und Kronenberg. Gar nicht vorhandene Bohrgeräte wurden im Fall der Firma Flowtex an Leasinggesellschaften verkauft und zurückgemietet. Im Fall der Firma Kronenberg wurden Scheingeschäfte mit Klavieren getätigt. Bei Geräten, die anders als Autos nicht mit eindeutigen Dokumenten wie einem Kraftfahrzeugbrief verbunden sind, ist Betrug dieser Art aus der Informationslage einer Leasinggesellschaft schwer erkennbar. Auch in anderen Fällen haben Unternehmen sich betrügerisch Kredite erschlichen, indem sie vorhandene Maschinen an mehrere Leasinggesellschaften zugleich verkauften und zurück mieteten.
Das Verkaufen der geleasten Geräte und das Abtauchen der Leasingnehmer ist eine andere Betrugsvariante.
Wenn Lieferant und Leasingnehmer gemeinsam das Ziel verfolgen, eine Straftat gegen eine Leasinggesellschaft zu begehen, ist das für eine Leasinggesellschaft besonders schwer zu erkennen. An den Leasingnehmer gelieferte Geräte werden vom Lieferanten falsch deklariert und überteuert abgerechnet, andererseits bestätigt der Leasingnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft den Erhalt der deklarierten Geräte. Mit der Bezahlung der gar nicht oder nicht in der deklarierten Qualität gelieferten Objekte an den Lieferanten haben sich Lieferant und Leasingnehmer einen Kredit erschlichen. Fälle dieser Art werden meist erst bei Insolvenz und Sicherstellung der Objekte aufgedeckt. Da die Leasinggesellschaften Kaufrechte wie die Abnahme der Geräte an den Leasingnehmer abtreten, hat die Abwicklung bei krimineller Energie der Vertragspartner Schwachpunkte.
Den Angaben des Bundesverbandes Deutscher Leasingunternehmen sowie unabhängiger Wirtschaftsinstitute sind folgende Zahlen zu entnehmen:[18]
Das Neugeschäftsvolumen mit Leasing wurde für 2014 wie folgt geschätzt:
Die Prognose beinhaltet einen durch die Finanzkrise verursachten Rückgang des Neugeschäfts um zirka 20 %. Nach Auskunft des Verbandes liegt das nicht nur an der Nachfrage. Viele Leasingunternehmen haben Probleme mit der Beschaffung von Refinanzierungsmitteln, da Banken ihr Kreditengagement reduzieren.
Der Gesamtbestand an leasingfinanzierten Ausrüstungen wird mit zirka 200 Milliarden Euro angegeben.
Die hauptsächlich geleasten Produktgruppen sind:
Leasing soll in Deutschland einen Anteil von rund 21 % an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen haben. Diese Leasingquote genannte Zahl differiert bei Betrachtung einzelner Branchen erheblich. Der Anteil der 2008 mit Leasing finanzierten Investitionen in einigen Branchen:[19]
Die Zahl der unabhängig voneinander operierenden und aktiv am Markt teilnehmenden Leasingunternehmen in Deutschland ist schwierig zu bestimmen. Bei vielen Leasingunternehmen handelt es sich um Objektgesellschaften, die ausschließlich für die Finanzierung eines bestimmten Leasingobjektes wie einer Immobilie gegründet wurden. Nach Fusionen kleinerer Leasingunternehmen wurden eingeführte Firmennamen häufig beibehalten, obwohl es sich nicht mehr um unabhängig voneinander tätige Unternehmen handelt. Leasingunternehmen sind vertriebsorientiert und gründen gelegentlich Tochterunternehmen, um über Firmennamen wie X Autoleasing GmbH Kunden mit spezifischem Interesse anzusprechen. Dem BDL Bund Deutscher Leasingunternehmen gehören zirka 190 Leasingunternehmen an. Eine von der Zeitschrift FLF Finanzierung Leasing Factoring in Ausgabe 6/2009 veröffentlichte Liste nennt 2221 aktive Leasinggesellschaften. 344 Unternehmen haben nach einer Tabelle der Bundesbank mit Stand September 2009 die Erlaubnis zum Betreiben von Finanzleasinggeschäften beantragt.[20]
Die Struktur der Leasinggesellschaften ist in Deutschland durch kleine Gesellschaften geprägt. Nach Information des BDL Bund Deutscher Leasingunternehmen beschäftigt die Hälfte seiner Mitglieder weniger als 15 Mitarbeiter und nur ein Viertel der im Verband organisierten Unternehmen beschäftigen mehr als 50 Mitarbeiter.[21] Nur drei Leasingunternehmen in Deutschland sind börsennotiert.
Einige Wirtschaftsjournalisten vermuten wegen des Umsatzrückgangs in der Finanzkrise und wegen der 2009 eingeführten Beaufsichtigung von Leasingunternehmen durch die BaFin eine bevorstehende Konsolidierung der Branche durch Fusionen und Übernahmen.
Die Branche verzeichnete erstmals 2009 in allen Objektbereichen rückläufige Abschlüsse. Der größte Objektbereich der Straßenfahrzeuge ging um über 20 Prozent zurück. In der Mittel- und Oberklasse, dem klassischen Leasing-Segment, gingen die Neuzulassungen um bis zu 20 Prozent zurück und damit einhergehend neue Leasingabschlüsse. Bestehende Leasing-Verträge wurden in der Finanzkrise häufig verlängert, anstatt neue abzuschließen. Es findet bereits eine Marktkonsolidierung des Leasinggeschäftes statt, wobei sich Banken in der Krise auf ihr Kerngeschäft und weniger auf Refinanzierungsaktivitäten bei Leasinggesellschaften konzentrieren (Recherchen des Leasinginstituts). Banken müssen nach Basel II ein Rating auch bei ihren Kunden, den refinanzierten Leasinggesellschaften, durchführen und darüber hinaus auch die Kunden der Leasingunternehmen bewerten. Ein schlechtes Rating lässt unter Umständen keine weitere Refinanzierung neuer Leasingverträge zu. Einige Leasinggesellschaften haben dadurch Probleme bei der Refinanzierung, da durch das schlechte Rating die Zinskosten steigen. Diese Verteuerungen müssen von den betroffenen Leasinganbietern an die Leasingnehmer weitergegeben werden, was vermutlich eine Marktkonsolidierung der Leasinganbieter zur Folge haben wird. Eine umfassende Kreditklemme für Leasinggesellschaften soll es Anfang 2010 aber nicht geben.
Nach Angaben des Verbands Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) wurden 2013 in Österreich knapp 169.000 Leasingverträge mit einem Gesamtvolumen von 5,7 Mrd. Euro abgeschlossen.[22]
Dem Geschäftsbericht 2011 des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV) sind folgende Angaben per 31. Dezember 2011 zu entnehmen, die sich auf die Verbandsmitglieder beziehen:
Neugeschäft (Umsatz in Milliarden CHF):[23]
Bestand (in Milliarden CHF):[23]
Der Marktanteil nach Branchen:[24]
Nach Schätzungen des SLV decken die Mitglieder des SLV ca. 80–90 % des gesamten Schweizerischen Leasingmarkts ab, der Gesamtmarkt dürfte einen Bestand von 26 Milliarden CHF Vertragsvolumen aufweisen.[24]
Eine Bewertung eines Leasinggeschäftes als vorteilhaft oder ungünstig ist nur im konkreten Einzelfall im Vergleich zu existenten Alternativen möglich. Ferner spielt die individuelle Gewichtung von Vor- und Nachteilen sowie die individuelle Einschätzung von Risiken eine Rolle.
Für einen Leasingnehmer kann Leasing folgende Vorteile haben:
Bei nicht bilanzierungspflichtigen Freiberuflern, Behörden, Vereinen usw. kommen im Unterschied zu gewerblichen Leasingnehmern die Vorteile aber nur teilweise zur Geltung, bei Privatpersonen zum großen Teil gar nicht.
Detailliertere Betrachtung einiger möglicher Vorteile von Leasing:
Dem stehen folgende Nachteile oder eventuelle Nachteile für den Leasingnehmer gegenüber:
Leasing steht im Wettbewerb zu anderen alternativen Finanzierungsformen:
Der Begriff Leasing ist ein dem Zeitgeist entsprechender beliebter Anglizismus, mit dem häufig Geschäfte bezeichnet werden, die keine Leasinggeschäfte sind. Ein Beispiel sind Zeitarbeitsfirmen, die die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Betrieb häufig als Personalleasing bewerben.
Wenn Unternehmen Leasing von Weihnachtsbäumen oder Leasing von Toiletten für Veranstaltungen anbieten, kann es sich im zivilrechtlichen Sinn um Leasingverträge handeln, wenngleich die Annahme normaler Mietverträge wahrscheinlicher ist. Der Begriff Leasing hat in diesem Zusammenhang aber nicht die sonst übliche Bedeutung als Finanzierungsalternative von Investitionsgütern.
Beim Leasing von Tischdecken für Restaurants und ähnlichen Angeboten steht meist die regelmäßige Dienstleistung des Abholens und der Reinigung im Mittelpunkt der Wertschöpfung. Es ist fraglich, ob die geschlossenen Verträge zivilrechtlich als überwiegende Miet- oder Leasingverträge zu werten sind.
Gerhard Polt hat eine satirische Geschichte über Leasing geschrieben. Ein Video-Projekt, welches die von Polt selbst gesprochene Geschichte einer Hitler-Rede hinterlegt, ist im Internet sehr populär geworden.