Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | |
---|---|
Kurztitel: | Madrider Markenabkommen |
Titel (engl.): | Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks |
Abkürzung: | MMA |
Datum: | 14. April 1891 |
Inkrafttreten: | Daten je nach Land |
Fundstelle: | keine |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Unterzeichnung: | unbekannt |
Ratifikation: | 55 (13. Oktober 2017)[1] |
Europäische Gemeinschaft: | nicht Mitglied |
Deutschland: | 1. Dezember 1922 |
Liechtenstein: | 14. Juli 1933 |
Österreich: | 1. Januar 1909 |
Schweiz: | 15. Juli 1892 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) von 1891 ist ein Abkommen zwischen einer Vielzahl von Ländern, durch welche nationale Marken eines Verbandsstaates auch in den anderen Verbandsstaaten Schutz genießen können und somit eine international registrierte (IR) Marke geschaffen werden kann. Das Abkommen wurde in den Jahren 1900, 1911,[2] 1925, 1934, 1957 revidiert. Eine wichtige weitere Revision geschah 1967 in Stockholm. Vertragssprache dieses Abkommens ist nach Regel 6 des Abkommens Französisch. Hilfsweise können Gesuche auch in Englisch abgefasst werden. Das Madrider Markenabkommen wird von der WIPO in Genf verwaltet und die fälligen Gebühren werden in Schweizer Franken bemessen. Im Jahre 2007 wurden bei der WIPO 38.471[3] Anträge auf Registrierung eingereicht.
Um das MMA nutzen zu können, muss folgendes Prozedere durchlaufen werden:
Das MMA vereinfacht so eine mühsamere und teurere Parallelanmeldung bei einer Mehrzahl von nationalen Markenämtern. Die IR-Marke ist jedoch noch in den ersten fünf Jahren nach internationalen Registrierung vernichtbar, sofern die Basismarke innerhalb der fünf Jahre keinen Schutz mehr genießt. Die IR-Marke genießt eine Schutzdauer von 10 Jahren kann aber immer wieder für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch Zahlung der Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | |
---|---|
Kurztitel: | Madrider Markenprotokoll |
Titel (engl.): | Protocol Relating to the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks |
Abkürzung: | MMP oder PMMA |
Datum: | 27. Juni 1989 |
Fundstelle: | keine |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Unterzeichnung: | unbekannt |
Ratifikation: | 106 (15. Januar 2020)[1] |
Europäische Gemeinschaft: | 1. Oktober 2004 |
Deutschland: | 29. März 1996 |
Liechtenstein: | 17. März 1998 |
Österreich: | 13. April 1999 |
Schweiz: | 1. Mai 1997 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Neben dem MMA ist im Jahre 1989 ein Zusatzprotokoll geschlossen worden. Dieses steht rechtlich selbständig neben dem MMA, wirkt sich aber auch auf das MMA aus. Die 55 Mitgliedstaaten des MMA mussten darum dem Protokoll noch einmal gesondert beitreten. Die Gesamtheit der Staaten, die dem Abkommen oder dem Protokoll beigetreten sind, heißen Madrider Verband (auf Englisch Madrid Union).[1]
Auch Organisationen können dem Protokoll beitreten, so ist zum Beispiel die Europäische Gemeinschaft Verbandsmitglied. Somit verbindet das Protokoll die international registrierte Marke mit dem System der EG-Marke. Über eine IR-Marke kann also eine Gemeinschaftsmarke geschaffen werden. Weiterhin erleichtert das Protokoll die Registrierung der IR-Marke, so dass zum Beispiel die internationale Anmeldung schon mit Stellung des nationalen Markenantrages eingereicht werden kann und nicht bis zur Eintragung der nationalen Marke gewartet werden muss. Auch sind die Fristen und Schutzdauer länger.
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | 55 Staaten |
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | 106 Staaten |