Als mens rea (lat. ‚schuldiger Geist‘; auch mental element oder fault element) bezeichnet man im anglo-amerikanischen Strafrecht eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Als positive Voraussetzung der Strafbarkeit (im Gegensatz zu den defences) umschreibt er alle inneren Verbrechensbestandteile im Gegensatz zum actus reus: „Actus non facit reum, nisi mens sit rea“. („Keine Schuld ohne Bewusstsein der Schuld“.)
Es werden vier verschiedene Erscheinungsformen unterschieden: intent oder intention, knowledge, recklessness und negligence.[1] Fälle einer gefährdungs- oder verschuldensunabhängigen Haftung (strict liability) setzen gerade keine subjektive Vorwerfbarkeit voraus.[2]
Im deutschen Strafrecht spricht man vom subjektiven Tatbestand, Unrechtsbewusstsein oder auch Schuldvorwurf.[3][4] Hier wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung unterschieden.