Murabaha (arabisch مرابحة, DMG murābaḥa) (deutsch „Weiterverkauf mit Aufschlag“; von arabisch ربح ribh, „Kredit“) ist ein im Islamischen Finanzwesen gebräuchliches Finanzierungsinstrument, das mit den Regelungen der Scharia konform ist. Hierbei agiert eine Bank als Zwischenhändler zwischen Käufer und Verkäufer. „Die Bank kauft im Auftrag ihres Kunden Waren von einem Dritten ein, die sie dann später ihrem Kunden mit einem Preisaufschlag, der die eigenen Kosten und einen Gewinnaufschlag umfasst, weiterverkauft.“[1] Funktional dient das Instrument dazu, den Zins im Wirtschaftssystem zu vermeiden.
In der Praxis findet man verschiedene Formen:
Murabaha ist demnach eine Art Handelsfinanzierung und macht nach Angaben eines auf islamisches Finanzrecht spezialisierten Anwalts nahezu 80 Prozent des Islamic Banking aus. Im Koran wird ökonomische Aktivität ausdrücklich erlaubt, riba (Zinsen), mancherorts auch mit Wucher übersetzt, hingegen nicht. Ein Murabaha-Häuserkauf wäre in jedem Falle gleichzusetzen mit dem Tausch einer Ware gegen Geld und ist deshalb auch nicht verboten.[3] Der wesentliche Unterschied zwischen Murabaha und einem normalen Darlehensgeschäft besteht jedoch darin, dass der Gewinnaufschlag der Bank eine zeitunabhängige Zahlung für den bereitgestellten Service wie z. B. die Suche nach dem attraktivsten Preis für das gewünschte Produkt und die Abwicklung des Ankaufs, darstellt.[4]
Murahaba enthält eine ehrliche Erklärung des Verkäufers über die Kosten des Gutes und wird vor allem von Banken im Rahmen des Islamic Bankings angewandt, um den Kunden deutlich zu machen, dass die Angebote keinem Wucher unterliegen. Typische Geschäftsfelder, in denen Murabaha genutzt wird, sind:
Durch die feste Hinterlegungssumme haben die Kapitalgeber die Garantie einer Mindestgewinnspanne. Beim Mudaraba hingegen wird der Gewinn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer auf vertraglicher Basis aufgeteilt, so dass in Zeiten ohne Gewinnerwirtschaftung kein Zufluss zu verzeichnen ist.[5]
Immobilienanschaffung nach Murabaha
Der beim Murabaha vertraglich festgelegte Aufschlag von meist wenigen Prozent auf den Ursprungspreis steht im Einklang mit der Scharia. Denn es handelt sich dabei aus Sicht des islamischen Rechts nicht um Zinsen, sondern um einen Ertrag aus wirtschaftlicher Leistung. Damit sind in Deutschland juristische und auch (grund-)steuerrechtliche Probleme verbunden. Somit müssten noch einige Gesetze verändert werden, um Murabahavorgänge für die islamische Bevölkerung in Deutschland möglich zu machen.[6]
Umstritten ist, inwieweit es sich bei Murabaha tatsächlich um ein zinsloses Instrument handelt, denn wie bei einem „echten Kredit“, orientiert sich der Gewinnaufschlag an Referenzzinssätzen wie z. B. dem LIBOR und an der Bonität des Kunden.[7]
Der Gelehrte Umar Ibrahim Vadillo kritisiert außerdem, dass Murabahaverträge gemäß dem authentischen islamischen Fiqh als zwei Verkäufe in einem – und damit als verboten – anzusehen sind. Korrekterweise sei Murabaha lediglich ein Verkauf. Bei der von den Banken praktizierten Variante kauft allerdings die Bank bereits im Auftrag des Kunden, des eigentlichen Käufers.[8]
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Bank sich als Käufer und Verkäufer zahlreiche Risiken abdecken lässt, so dass für sie praktisch kein Verlustrisiko besteht, sollte sich beispielsweise der Wert des Wirtschaftsguts ändern.[9]