Springmesser | |
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Angaben | |
Waffenart: | Messer |
Bezeichnungen: | Schnappmesser, Stellmesser, Springer |
Verwendung: | zivile und militärische Waffe/Werkzeug |
Entstehungszeit: | ca. 16. Jahrhundert |
Einsatzzeit: | bis aktuell |
Ursprungsregion/ Urheber: |
Spanien |
Verbreitung: | weltweit |
Gesamtlänge: | ab ca. 20 cm, variabel |
Klingenlänge: | ab ca. 10 cm, variabel |
Klingenbreite: | ab ca. 2 cm, variabel |
Griffstück: | Holz, Metall, Knochen, Kunststoff |
Besonderheiten: | Das Springmesser gibt es in allen möglichen Klingenformen und Größen |
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Springmesser (auch Schnappmesser, in der Schweiz und Süddeutschland auch Stellmesser, in Österreich auch Springer genannt) sind Messer, deren Klingen nach Betätigen eines Knopfes oder Hebels aus dem Heft hervorschnellen und arretieren. Häufig schleudert dabei eine Feder die Klinge in einem Bogen nach vorn. Bei sogenannten OTF-Messern (out of the front) wird die Klinge linear aus dem Griff geschleudert. Bei schlecht oder unsauber verarbeiteten Exemplaren ist die Verriegelung oftmals unsicher, während sie bei Qualitätsmessern zumeist wirksam ist. Der Mechanismus aller Springmesser ist aber recht schmutzempfindlich. Fälschlicherweise werden Springmesser häufig generell als Stiletto bezeichnet, der Begriff ist jedoch nur für solche Springmesser mit spitz zulaufender Klinge, Parierelement und charakteristischem Griff zutreffend. Das Design entstand in den 1950er Jahren in Italien. Ursprünglich ist das Stiletto ein aus dem Mittelalter stammender Dolch mit dreikantiger Klinge.[1]
Die Rechtslage zu Springmessern ist international uneinheitlich. Streng sind die Regelungen in einigen Ländern der Europäischen Union.
Springmesser sind in Deutschland verbotene Gegenstände. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen.[2] Mit der Änderung des Waffengesetzes (WaffG) vom 1. April 2008 sind weitergehende Bestimmungen entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Breite der Klinge mindestens 20 % der Klingenlänge betragen, und das Messer musste einen durchgehenden Rücken aufweisen, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes, womit der Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Das Führen in der Öffentlichkeit ohne Begründung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar nach § 53 (1) Nr. 21a WaffG. Demgegenüber ist das Führen eines Springmessers jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.
Obwohl andersartige Messer wie „Feuerzeugmesser“ den Waffenbegriff[3] als Springmesser erfüllen, gelten sie laut Feststellungsbescheid des BKA[4] nicht als Waffe. Somit sind sie auch kein verbotener Gegenstand.[5]
Voraussetzungen hierfür sind allerdings:
Eine weitere Ausnahme bilden Rettungsmesser in Form eines Springmessers, die
Der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Waffen (ausgenommen Schusswaffen und verbotene Waffen), somit auch von allen Messern, unabhängig von Klingenlänge und -breite bzw. Öffnungs- oder Verschlussmechanismus, sind allen Personen über 18 Jahren, gegen die seitens der Behörde nicht ein Waffenverbot verhängt wurde, gestattet. Für Springmesser bestehen insofern keine besonderen Bestimmungen.
In der Schweiz gelten Springmesser als Waffen, wenn die Klingenlänge 5 cm und die Gesamtlänge im geöffneten Zustand 12 cm übersteigen. Diese dürfen nicht erworben, übertragen oder in das schweizerische Staatsgebiet eingeführt werden. Eine Ausnahme stellt hier die Übertragung durch Erbgang dar, wobei nach Erteilung einer Bewilligung Waffen geerbt werden können.[7]