Eine Verhältniswahl (in der Schweiz auch Proporzwahl oder kurz Proporz genannt) ist eine Wahl unter einem Wahlsystem, bei dem die Sitze möglichst genau in dem Verhältnis zugeteilt werden, in welchem abgestimmt wurde.
Die am häufigsten benutzten Verhältniswahlsysteme sind die Listenwahl in 85 Ländern,[1] ein personalisiertes Verhältniswahlrecht in sieben Ländern[2] und eine übertragbare Einzelstimmgebung in den drei Ländern Irland,[3] Malta und Australien.[4] Bei der Listenwahl werden Wahllisten nach unterschiedlichen Modi verwendet.
Die Verhältniswahl ist eine der beiden verbreitetsten Wahlsysteme für Länderparlamente, das andere ist die Mehrheitswahl.
Bei vielen Verhältniswahlsystemen gibt es über die inhärente Schwelle für den ersten Sitz hinaus eine Mindestbedingung, die eine Gruppe erreichen muss, um berücksichtigt zu werden. Erreicht eine Liste nicht die in der Sperrklausel definierten Anforderungen, erhält sie keine Sitze. Die Wahlgleichheit für jede Stimme kann mit dem Gallagher-Index gemessen werden.
Die Verfahrensweise bei einem Verhältniswahlsystem lässt sich durch folgendes Beispiel verdeutlichen: Eine Gruppe, die 30 % der Stimmen bekommen hat, bekommt auch möglichst genau 30 % der Sitze. Da die so errechneten Sitz-Anzahlen meist keine ganzen Zahlen sind, wird vor der Wahl ein anzuwendendes Sitzzuteilungsverfahren festgelegt.
Die personalisierte Verhältniswahl ist ein Wahlverfahren, das bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und mehreren Landtagen angewandt wird. Es bringt über eine zusätzliche Stimme (Erststimme) für einen Wahlkreiskandidaten Elemente der Mehrheitswahl in das Verhältniswahlsystem ein.
In den meisten deutschen Ländern (außer Nordrhein-Westfalen, Saarland, Berlin und teilweise Schleswig-Holstein) wird auf kommunaler Ebene das Verhältniswahlrecht durch Kumulieren (jeder Wähler hat mehrere Stimmen und kann einzelnen Bewerbern auch mehr als eine Stimme geben), Panaschieren (Wähler können nicht nur Listen ankreuzen, sondern auch Bewerbern von anderen Listen einzelne Stimmen geben) und Streichen (Wähler können Bewerber von der Liste, die sie ankreuzen, streichen) aufgelockert.
In Griechenland wird das griechische Parlament als eine Kammer mit 300 Sitzen alle vier Jahre besetzt. Dabei werden 288 Abgeordnete in 56 Wahlkreisen und 12 Abgeordnete über landesweite Parteilisten gewählt.
Bis 1994 wurde in Italien mit einem Verhältniswahlsystem gewählt, das faktisch keine Prozenthürden vorsah und somit maßgeblich große Koalitionen in der italienischen Parteienlandschaft verhinderte, was zu häufigen Regierungswechseln führte.
Nach einem Referendum wurde 1994 unter anderem bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine Vier-Prozent-Hürde (Sperrklausel) eingeführt, außerdem wurden mittlerweile nur noch 25 Prozent der Sitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben, die restlichen 75 Prozent nach dem Mehrheitswahlrecht.
Durch das Wahlrechtsreformgesetz 270/2005 wurde das Wahlrecht erneut geändert. Nach der Zustimmung der Camera dei deputati beschloss am 14. Dezember 2005 auch der Senato della Repubblica mit 160:119 Stimmen ein (modifiziertes) Verhältniswahlsystem (wieder)einzuführen. Das neue Wahlrecht wurde am 22. Dezember 2005 von Staatspräsident Ciampi verkündet und wurde bereits für die Parlamentswahlen im April 2006 angewendet. Das Gesetz sieht einen „Bonus“ für den Wahlsieger vor, um klare Mehrheiten im Parlament zu sichern (Mehrheits-Proporzsystem), d. h. das Erreichen von 340 Sitzen in der Abgeordnetenkammer wird für die mehrheitliche Koalition garantiert. Außerdem sind Sperrklauseln für kleine Parteien festgesetzt. Es gibt drei Hürden für das Abgeordnetenhaus: 10 % für die Listenverbindungen, 4 % für nicht verbundene Parteien und 2 % für Parteien in Listenverbindungen. Für Parteien, die anerkannte Minderheiten vertreten, gilt eine Ausnahmeregelung. 2017 wurde das Wahlrecht erneut geändert, es sieht jetzt eine Sperrklausel von 3 % vor und ist eine Mischung aus Verhältnis- (5/8) und Mehrheitswahl (3/8) (Grabenwahlsystem). Am 4. März 2018 wurde erstmals nach diesem Modell sowohl die Abgeordnetenkammer als auch der Senat gewählt.
In Israel gibt es ebenfalls eine Sperrklausel, die bis zur Wahl 2013 bei 2 % lag. Diese niedrige Hürde bewirkte eine stärkere Machtverteilung in der Knesset. Bisher waren stets mindestens neun verschiedene, sehr heterogene Parteien im Parlament vertreten. Am 11. März 2014 hob die Knesset die Sperrklausel auf 3,25 % an. Die Mandate werden nach dem Höchstzahlverfahren nach D’Hondt verteilt.
Bei den Wahlen zum Nationalrat gilt die Vier-Prozent-Hürde bzw. das Erreichen eines Grundmandates.
Der in der Schweiz gebräuchliche Begriff für proportionale Vertretung, auch aller Bürger (Stimmberechtigten, Stimmbürger), ist Proporz, daher auch für die Verhältniswahl Proporzwahl. Mittels Proporz werden Teile der Legislative und (z. T) auch die Exekutive gewählt. Die Sitze werden im Verhältnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt. Faktisch läuft das darauf hinaus, dass zuerst die Parteistimmen für die Anzahl Sitze aufgerechnet und dann die Kandidaten mit den meisten Stimmen innerhalb der entsprechenden Parteilisten gesetzt werden. Für die nicht im Proporz gewählten Organe wird im Allgemeinen die Majorzwahl (Mehrheitswahl) verwendet.
Beim Proporzwahlverfahren wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Diese so genannten Parteistimmen setzen sich aus den Kandidatenstimmen und den Zusatzstimmen zusammen. Als Kandidatenstimmen zählen alle Stimmen, welche für Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trägt der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zählen auch alle leeren oder durchgestrichenen Stimmen für die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trägt, gehen leere oder durchgestrichene Stimmen verloren. Die Stimmverrechnung erfolgt in der Schweiz nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren, seit neuerem auch gemäß dem doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren. Mehrere Kantone (AG, SO, ZG) kannten (zum Teil bis zur letzten Jahrhundertwende) in Abweichung vom sonst üblichen Kandidatenstimmen-Proporz einen Listenstimmen-Proporz, bei dem allein die für eine Parteiliste abgegebene Stimmenzahl für die Verteilung der Mandate maßgebend war.
Die Wähler müssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie können aber zwischen vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln wählen. Beide können handschriftlich verändert werden. Die Wähler haben dabei in der Schweiz folgende Möglichkeiten:
Änderungen und Ergänzungen auf Wahlzetteln müssen von Hand vorgenommen werden. Alle Änderungen müssen eindeutig sein, d. h. der Kandidat muss mit Name und Vorname und wenn vorhanden mit Kandidatennummer, bei Verwechslungsgefahr evtl. sogar mit Beruf und Adresse etc., genau bezeichnet werden. Es dürfen höchstens so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Sitze zu vergeben sind. Überzählige Namen werden von unten her gestrichen.
Gültig sind nur Stimmen für Kandidaten, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel stehen – sie sind in der Regel nummeriert (z. B. 4.2 für 2. Person von Liste 4). Stimmen für andere Personen werden nicht gezählt. Wahlzettel, die identifiziert werden können, sei es durch Unterschrift oder durch andere Kennzeichnungen, sind ungültig, weil sie das Stimmgeheimnis verletzen. Ebenso ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äußerungen enthalten (z. B. wenn zum Namen noch eine abschätzige Bezeichnung hingeschrieben wird), nicht mindestens einen gültigen Kandidatennamen aufweisen oder mechanisch (z. B. mit einer Schreibmaschine) verändert wurden.
Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht, die faktische Sperrklausel, gegeben durch das natürliche Quorum, kann durch Listenverbindungen abgeschwächt werden.