Verwaltungsgliederung Belgiens

Regionen, Provinzen, Bezirke und Gemeinden Belgiens Stand 2019

Die Verwaltungsgliederung Belgiens bezeichnet die in Belgien existierenden vertikalen administrativen Strukturen. Seit der Föderalisierung Belgiens sind diese Strukturen weniger klar als im zuvor bestehenden Zentralstaat. Die europäische NUTS-Systematik gibt nicht alle Subtilitäten des belgischen Staatsrechtes wieder.

Grundsätzliches

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Föderale Struktur

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf der höchsten Verwaltungsebene Belgiens befindet sich nicht, wie in den meisten anderen Staaten, eine einzige, gesamtstaatliche Einheit. Belgien ist seit 1993 offiziell ein Bundesstaat, der aus einer föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen Ebene zusammengesetzt ist.[1]

Zwar ist der Föderalstaat auf dem gesamten Gebiet Belgiens zuständig, doch ist er dies nicht in allen Angelegenheiten. Für die gemeinschaftlichen bzw. regionalen Angelegenheiten sind ausschließlich die Gemeinschaften bzw. die Regionen auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig. Der in Deutschland geltende Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ besteht in Belgien nicht: Föderale Gesetze und gemeinschaftliche bzw. regionale Dekrete (bzw. Ordonnanzen in Brüssel) besitzen in der Regel denselben Wert.[2] Nur die Verfassung und die Gesetze und Sondergesetze, die in ihrer direkten Ausführung verabschiedet wurden, stehen über den föderalen Gesetzen und den gliedstaatlichen Dekreten (bzw. Ordonnanzen).

Dies bedeutet, dass die gesamte dezentralisierte Ebene nicht nur einer einzigen oberen Ebene zur Verfügung steht, sondern potenziell vom Föderalstaat, von einer Gemeinschaft oder von einer Region gleichzeitig beauftragt werden kann, verschiedene Rechtsnormen umzusetzen. In der Tat unterliegen die dezentralisierten Organe generell einer „spezifischen Aufsicht“, die je nachdem welche Angelegenheit betroffen ist, von der föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen Obrigkeit ausgeübt werden kann.[3][4]

Dezentralisierung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schon zur Zeit des Zentralstaates Belgien herrschte eine gewisse Dezentralisierung. Hierbei muss zwischen zwei Arten der Dezentralisierung unterschieden werden:[5]

  • Politische Dezentralisierung: Schaffung von politischen Einrichtungen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, denen autonome Zuständigkeiten zuerteilt werden und die unter der Aufsicht einer übergeordneten Behörde stehen.[6]
  • Verwaltungstechnische Dezentralisierung: Schaffung von Einrichtungen mit nicht politischem Charakter, die jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, autonome Zuständigkeiten ausüben können und unter einer gewissen Kontrolle der staatlichen Behörden stehen.[7]

Man unterscheidet die Dezentralisierung von der Dekonzentrierung. Bei der letzteren handelt es sich lediglich um eine Verwaltungstechnik, bei der gewisse Aufgaben von einem Hauptdienststelle an mehrere auf dem Staatsgebiet verteilte kleinere Dienststellen weitergeleitet werden, ohne dabei die geringste Autonomie zu gestatten. In diesem Fall wird die Hierarchie also weiterhin strikt bewahrt.[8] Auch ist die Dezentralisierung nicht mit dem Föderalismus zu verwechseln. Die föderalen Behörden (Föderalstaat im engeren Sinne, Gemeinschaften und Regionen) sind einander nicht über- bzw. untergeordnet, sondern stehen auf derselben hierarchischen Stufe (siehe oben).

Die hiernach erwähnten untergeordneten Behörden (vor allem Gemeinden und Provinzen) können gleichzeitig dezentralisierte wie auch dekonzentrierte Aufgaben ausführen.

Verwaltungsgliederung nach NUTS

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Nachfolgenden wird die Verwaltungsgliederung dargelegt, so wie sie in den NUTS-Tabellen aufgezeigt wird.[9] Die NUTS-Nomenklatur, obwohl sie bereits Besonderheiten für Belgien enthält, kann jedoch nur begrenzt die Komplexität der belgischen Staatsstruktur wiedergeben.

Als NUTS-0 Einheit wird der Gesamtstaat Belgien angegeben. Dieser ist mit dem Föderalstaat gleichzusetzen, auch wenn zwischen Föderalstaat und Regionen (siehe unten) keine Hierarchie besteht.[10]

Die NUTS-1 Kategorie bilden die drei Regionen Belgiens.[11]

Regionen Einwohner Fläche
Flämische Region 6.698.876 13.624 km²
Wallonische Region 3.662.495 16.844 km²
Region Brüssel-Hauptstadt 1.222.637 161,36 km²

Die Gemeinschaften werden in der NUTS-Nomenklatur nicht berücksichtigt, da sich die flämische und die französische Gemeinschaft in der Region Brüssel geographisch überlappen. Die Deutschsprachige Gemeinschaft bildet eine Ausnahme (siehe unten).

Die NUTS-2 Kategorie bilden die zehn Provinzen. Fünf von ihnen gehören zur Flämischen Region, fünf zur Wallonischen Region.[12]

Flämische Provinzen Einwohner Fläche
Antwerpen 1.886.609 2.867 km²
Limburg    885.951 2.422 km²
Ostflandern 1.543.865 2.982 km²
Flämisch-Brabant 1.173.440 2.106 km²
Westflandern 1.209.011 3.144 km²
Wallonische Provinzen Einwohner Fläche
Wallonisch-Brabant    409.782 1.093 km²
Hennegau 1.351.127 3.786 km²
Lüttich 1.110.989 3.862 km²
Luxemburg    291.143 4.440 km²
Namur    499.454 3.666 km²

Die Provinzen sind im Gegensatz zu den Regionen dezentralisierte Organe. Dies bedeutet, dass sie sich in der Hierarchie sowohl unter dem Föderalstaat als unter den Regionen befinden. Die Institutionen der Provinz, d. h. Provinzialrat, Permanentdeputation (bzw. Provinzkollegium) und insbesondere der Gouverneur, können mit der Ausführung von föderalen oder regionalen Bestimmungen betraut werden. Die Provinzen dienen bei den Föderalwahlen als Wahlkreise.

Als elfte NUTS-2 Einheit ist wieder die Region Brüssel-Hauptstadt zu finden, da diese auf ihrem Gebiet die Zuständigkeiten der Provinzen selbst ausübt. Das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt an sich ist provinzfrei.

Die 43 (Verwaltungs-)Bezirke bilden die NUTS-3 Stufe. Jede Provinz ist in Verwaltungsbezirke eingeteilt. Die Bezirke werden auf Französisch als arrondissements und auf Niederländisch als arrondissementen bezeichnet. Manchmal wird die Bezeichnung Arrondissement auch auf Deutsch verwendet, obwohl Bezirk der amtliche Begriff ist.

Provinz Antwerpen Provinz Limburg Provinz Ostflandern Provinz Flämisch-Brabant Provinz Westflandern
Antwerpen Hasselt Aalst Halle-Vilvoorde Brügge
Mechelen Maaseik Dendermonde Löwen Diksmuide
Turnhout Tongeren Eeklo Kortrijk
Gent Ostende
Oudenaarde Roeselare
Sint-Niklaas Tielt
Veurne
Ypern
Provinz Wallonisch-Brabant Provinz Hennegau Provinz Lüttich Provinz Luxemburg Provinz Namur
Nivelles Ath Huy Arlon Dinant
Charleroi Lüttich Bastogne Namur
La Louvière Verviers Marche-en-Famenne Philippeville
Mons Waremme Neufchâteau
Mouscron-Tournai Virton
Soignies
Thuin

Der Bezirk Brüssel-Hauptstadt muss hinzugezählt werden.

Im Gegensatz zu den Provinzen und Gemeinden verfügen die Bezirke über keine politischen dezentralisierten Institutionen. Pro Bezirk gibt es in der Regel einen Bezirkskommissar, der gegebenenfalls mit der Ausübung von föderaler oder regionaler Gesetzgebung beauftragt werden kann oder dem Provinzgouverneur beisteht. Die Verwaltungsbezirke sind nicht mit den belgischen Gerichtsbezirken, die 12 an der Zahl sind, zu verwechseln. Die Verwaltungsbezirke dienen bei den Regionalwahlen als Wahlkreise.[13]

Eine Ausnahme in der NUTS-3-Nomenklatur bildet der Bezirk Verviers, welcher in einen französischsprachigen und einen deutschsprachigen Teil unterteilt wird. Das Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft liegt vollständig auf dem Gebiet dieses Bezirks. Um dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen, wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Jahr 2008 als einziger Gemeinschaft der Status einer NUTS-Einheit gegeben.

Die letzte Gliederungsebene stellen die 581 Gemeinden Belgiens dar. Es handelt sich hierbei um LAU-2-Einheiten, den ehemaligen NUTS-5.

Auch die Gemeinden sind dezentralisierte Organe und stehen ganz unten in der Hierarchie. Ihre Institutionen, d. h. Gemeinderat und insbesondere Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) und Bürgermeister, werden regelmäßig mit der Ausübung föderaler oder regionaler Aufgaben beauftragt.

Ursprünglich gab es in Belgien 2359 Gemeinden, doch bei einer Fusion im Jahr 1977 wurden viele von ihnen zusammengelegt, sodass man an die heutige Zahl der Gemeinden kommt.[14]

Siehe auch: Zusammenschluss belgischer Gemeinden

Andere Verwaltungsebenen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gibt in Belgien drei Gemeinschaften.[15]

Gemeinschaften
Flämische Gemeinschaft
Französische Gemeinschaft
Deutschsprachige Gemeinschaft

Wie bereits erwähnt müsste man die Gemeinschaften mit dem Föderalstaat und den Regionen auf die höchste Verwaltungsebene stellen, da alle drei Ebenen auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten gesetzliche Hoheit auf ihrem Gebiet besitzen.

Nur die Deutschsprachige Gemeinschaft taucht in der NUTS-Nomenklatur auf (NUTS-3). Dies ist verständlich, da die beiden anderen Gemeinschaften kein klar definiertes Gebiet besitzen: Beide sind gleichzeitig zuständig für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Besondere Strukturen sichern die Präsenz der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft in Brüssel (siehe VGC, COCOF und COCOM als Institutionen der Region Brüssel-Hauptstadt).

Von Kantonen ist nur in der Wahlgesetzgebung und im Gerichtswesen die Rede:

  • Die Wahlbezirke werden in 208 Wahlkantone unterteilt (103 in Flandern, 97 in der Wallonie, acht in Brüssel): In den Wahlkantonen gibt es bei den Wahlen einen Hauptwahlvorstand, ein oder mehrere Zählbüros und mehrere Wahlbüros.[16]
  • Die Gerichtsbezirke werden in 187 Gerichtskantone unterteilt: Der Gerichtskanton ist der territoriale Zuständigkeitsbereich der „Friedensrichter“ (unterstes belgisches Zivilgericht in der Justizhierarchie).[17]

Früher wurde die Schulinspektion ebenfalls in Kantone unterteilt (z. B. für Kantonalprüfungen), doch dem ist heute nicht mehr so. Zudem gab es in geraumer Vorzeit auch Milizkantone.

Regionen (Flandern)

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 1. Februar 2023 wurden innerhalb Flanderns fünfzehn Regionen (regio's) geschaffen[18][19], sie werden teilweise zur Unterscheidung von den gliedstaatlichen Regionen auch „Unterregionen“[20] genannt. Diese flämischen Regionen haben keine eigene Verwaltung, sondern dienen dazu, Strukturen für innerkommunale Zweckverbände (Interkommunale) schaffen, sodass immer dieselben Gemeinden einer Region zu diesen Zweckverbänden zusammenkommen. So sollen also beispielsweise die Zweckverbände für Raumplanung (streekintercommunales), Mobilität (vervoerregio's), Wohnungsbau (sociale huisvestingsmaatschappijen) oder Abfallentsorgung immer aus den Gemeinden jeweils nur einer Region gebildet werden.[21][22]

Es bestehenden folgende Regionen:[23][24]

  • (Provinz Antwerpen)
    • Kempen
    • Regio Antwerpen
    • Rivierenland
  • (Provinz Flämisch-Brabant)
  • (Provinz Limburg)
    • Limburg
  • (Provinz Ostflandern)
    • Denderregio
    • Regio Gent
    • Vlaamse Ardennen
    • Waasland
  • (Provinz Westflandern)
    • Middenkust
    • Midwest
    • Regio Brugge
    • Westhoek
    • Zuid-West-Vlaanderen

Das belgische Staatsgebiet ist ebenfalls seit 2001 in 196 Polizeizonen unterteilt. Dabei gibt es Gemeinden, die eine einzige Polizeizone bilden. Die Polizeizone ist der territoriale Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizei.[25] Bei der Schaffung der Polizeizonen wurden die bestehenden Grenzen der Provinzen und der Gerichtsbezirke beachtet. Im Gegensatz zur lokalen Polizei, ist die föderale Polizei auf dem gesamten belgischen Gebiet zuständig (wobei diese in dekonzentrierte Direktionen in den 27 Gerichtsbezirken strukturiert ist).

An der Spitze der Polizeizone stehen der Polizeirat und das Polizeikollegium, in denen die Polizeidienste und die Gemeinden vertreten werden. Vor der Reform gab es eine Polizeieinheit pro Gemeinde (die sogenannte Gemeindepolizei).

Suprakommunale Organe

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung sieht die Schaffung von zwei suprakommunalen Organen vor: die Agglomerationen und die Gemeindeföderationen.[26]

Agglomerationen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung behält die Schaffung von Gemeindeagglomerationen dem Gesetz vor. Nur die Brüsseler Agglomeration wird durch die Verfassung selbst eingesetzt.[27]

Ein Gesetz aus dem Jahre 1971 sieht Agglomerationen für fünf Städte vor:[28]

Nur für die Brüsseler Agglomeration wurde das genaue Zuständigkeitsgebiet festgelegt. Es stimmt mit dem der Region Brüssel-Hauptstadt überein. Somit ist Brüssel die einzige Stadt, in der bis heute effektiv eine Agglomeration eingerichtet wurde. In der Tat kam der Einrichtung dieser Agglomerationen die Gemeindefusion aus dem Jahr 1977 zuvor. Das Gebiet dieser Großstädte wurde somit in den meisten Fällen auf in Frage kommende Gemeinden ausgeweitet, und die Schaffung einer Agglomeration war uninteressant geworden.

Die Agglomerationen besitzen im Prinzip eigene Institutionen und üben gewisse Zuständigkeiten der Gemeinden aus (wie beispielsweise die Müllbeseitigung und -verarbeitung). Für die Brüsseler Agglomeration sieht die Verfassung selbst vor, dass diese Aufgaben durch die Institutionen der Region übernommen werden.

Gemeindeföderationen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gemeindeföderationen waren für die Gemeinden vorgesehen, die nicht Teil einer der fünf Agglomerationen war. Die Gemeindeföderationen unterliegen den gleichen Regeln wie die Agglomerationen.[28]

Auch hier kam die Gemeindefusion von 1977 der Schaffung von Gemeindeföderationen zuvor: Bis zum heutigen Tage hat es noch keine einzige Gemeindeföderation gegeben.

Intrakommunale Organe

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung sieht vor, dass innerhalb der Gemeinden sogenannten „intrakommunale territoriale Organe“ geschaffen werden können.[29] Damit wird eine Gemeinde in mehrere kleine Subentitäten eingeteilt. Diese Zuständigkeit obliegt den Regionen.

Das Neue Gemeindegesetz hatte in Ausführung der Verfassung, die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Distrikte einzurichten.[30]

Diese Möglichkeit wurde bis heute nur für die Gemeinde Antwerpen genutzt.[31]

Distrikte Antwerpens
Antwerpen
Berchem
Berendrecht-Zandvliet-Lillo
Borgerhout
Ekeren
Hoboken
Merksem
Wilrijk

Die Distrikte verfügen über eigene Institutionen. Seit der Übertragung der kommunalen Zuständigkeiten an die Regionen, haben die Flämische und die Wallonische Region eigene Gesetzgebungen in Bezug auf die Distrikte entwickelt.[32] In der Wallonischen Region werden die Distrikte seit 2006 Sektoren genannt (auch wenn es dort noch keine von ihnen gibt).

Diese Distrikte sind nicht mit den Wahldistrikten zu verwechseln, die eine Gruppierung der Wahlkantone sind.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Art. 1 der Verfassung.
  2. Art. 127, § 2, 128, § 2, 129, § 2 und 130, § 2 der Verfassung; Art. 19, § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen; in einem geringeren Maße Art. 6 bis 9 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen.
  3. Art. 7, § 1, Abs. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980.
  4. Die spezifische Aufsicht steht der allgemeinen Aufsicht gegenüber, die in den Fällen greift, für die keine besonderen Aufsichtsregeln vorgesehen sind. Die allgemeine Aufsicht liegt bei den Regionen, außer für das Gebiet deutscher Sprache, wo sie von der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgeübt wird; Art. 7, § 1, Abs. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 und Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  5. F. Delpérée, S. Depré, Le système constitutionnel de la Belgique, Bruxelles, Larcier, 2000, S. 40.
  6. Beispielsweise die Gemeinden und Provinzen, die sich um alles kümmern, was von kommunalem bzw. provinzialem Interesse ist; Art. 41, Abs. 1 der Verfassung.
  7. Beispielsweise die „parastatalen“ Einrichtungen, wie die öffentlichen Nahverkehrsgesellschaften oder Rundfunkanstalten.
  8. Beispielsweise die Zollämter oder regionalen Steuerämter.
  9. Liste der NUTS-Regionen
  10. Hierzu gibt es punktuelle Ausnahmen, wie beispielsweise die Möglichkeit für den Föderalstaat, Zuständigkeiten anstelle der Region Brüssel-Hauptstadt auszuüben, wenn das internationale Statut Brüssels gefährdet ist; Art. 45 und 46 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989.
  11. Art. 3 der Verfassung.
  12. Art. 5 der Verfassung.
  13. Anhang 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur.
  14. Königlicher Erlass vom 17. September 1975 zur Fusion von Gemeinden und der Änderung ihrer Grenzen, ratifiziert durch ein Gesetz vom 4. April 1985.
  15. Art. 2 der Verfassung.
  16. Anhang des Wahlgesetzbuches in Ausführung von Art. 87.
  17. Art. 1 des Anhangs des Gerichtsgesetzbuches und Königlicher Erlass vom 3. Juni 1999 zur Bestimmung des Gebiets auf dem jeder Sitz eines Gerichtskantons, der über mehrere Sitze verfügt, seine Gerichtsbarkeit ausübt.
  18. Vlaams Parlement keurt Regiodecreet goed. In: Agentschap Binnenlands Bestuur. Flämische Regierung, 2. Februar 2023, abgerufen am 5. Februar 2023 (niederländisch).
  19. Regiovorming. In: Agentschap Binnenlands Bestuur. Flämische Regierung, abgerufen am 5. Februar 2023 (niederländisch).
  20. Kay Wagner: Flandern schafft 15 neue Regionen innerhalb der Region. Belgischer Rundfunk, 2. Februar 2023, abgerufen am 5. Februar 2023.
  21. Denny Baert: Vlaanderen wordt opgedeeld in 15 regio’s: schoon schip of Vlaamse koterij? In: VRT NWS. VRT, 2. Februar 2023, abgerufen am 5. Februar 2023 (niederländisch).
  22. Vlaanderen bestaat voortaan uit 15 regio’s: bekijk de nieuwe kaart hier. De Morgen, 2. Februar 2023, abgerufen am 5. Februar 2023 (niederländisch).
  23. Kaartmateriaal regiovorming. In: Agentschap Binnenlands Bestuur. Flämische Regierung, abgerufen am 5. Februar 2023.
  24. Ann Willems, Rik Arnoudt: IN KAART: Vlaanderen bestaat uit 15 nieuwe regio's, ontdek waar jouw stad of gemeente ligt. In: VRT NWS. VRT, 1. Februar 2023, abgerufen am 5. Februar 2023 (niederländisch).
  25. Art. 7 ff. des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.
  26. Art. 165 der Verfassung.
  27. Art. 166 der Verfassung.
  28. a b Gesetz vom 26. Juli 1971 zur Organisierung der Gemeindeagglomerationen und -föderationen.
  29. Art. 41, Abs. 2 der Verfassung.
  30. Titel XVI (Art. 330 ff.) des Neuen Gemeindegesetzes.
  31. Beschluss des Stadtrates von Antwerpen vom 20. Dezember 1999, bestätigt durch die Flämische Regierung am 11. Februar 2000.
  32. Art. 272 ff. des Flämischen Gemeindedekretes vom 15. Juli 2005; Art. L1411-1 ff. des Wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung.