Unter Zwangssterilisation versteht man die Herbeiführung von Unfruchtbarkeit (Zeugungsunfähigkeit) bei Menschen ohne deren Einwilligung. In großem Umfang wurde sie vorgenommen
im Rahmen der Eugenikprogramme der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts,
Bis 2011 war im Anwendungsbereich des deutschen Transsexuellengesetzes die Unfruchtbarkeit Voraussetzung für die Anpassung des Personenstandes an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit. Kritiker bezeichneten dies ebenfalls als eine Form der Zwangssterilisation, auch wenn diese mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgte.
Die Geschichte rechtlich abgesicherter Zwangssterilisationen beginnt 1907 mit dem weltweit ersten Sterilisationsgesetz in Indiana.[1] In den USA wurden Zwangssterilisationen bis 1981 erlaubt und offiziell durchgeführt.[2] Regelmäßig wurden bis 2013 in den USA Zwangssterilisationen an Gefängnisinsassinnen durchgeführt.[3][4][5]
Insbesondere in den 1960/70er Jahren wurden an amerikanischen Ureinwohnern bzw. an indigenen Frauen Zwangssterilisationen vorgenommen.[6][7][8]
1921 beschloss der schwedische Reichstag die Einrichtung des weltweit ersten rassenbiologischen Institutes an der Universität Uppsala. „Zwischen 1935 und 1976 wurden in Schweden rund 62 000 Menschen zwangsweise sterilisiert.“[9] Offiziell wurde in den schwedischen Sterilisationsgesetzen (sowie in weiteren skandinavischen Ländern)[10] nicht von Zwangsmaßnahmen gesprochen, allerdings von solchen ohne Zustimmung und Ärzte waren in „relevanten“ Fällen angewiesen, Bedenken zu zerstreuen.[11]
Innerhalb Großbritanniens wurde Zwangssterilisierung zumindest noch bis in die 1950er Jahre als gesetzliche Maßnahme des Strafrechtes gegen Homosexuelle angewandt. Einer der prominentesten Betroffenen war Alan Turing.
Die britische „Entwicklungshilfe“ (UKAID) unterstützt Indiens Sterilisationskampagnen finanziell offiziell aus Gründen des Klimaschutzes.[12]
Nach dem am 1. Januar 1934 in Kraft getretenen[13]Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vom 14. Juli 1933[14] wurden zwischen 1934 und 1945 etwa 400.000 Menschen, die sich im Zugriff des Deutschen Reichs befanden, auf Anordnung der dafür errichteten Erbgesundheitsgerichte auch ohne ihre Einwilligung unfruchtbar[15] gemacht. Betroffen waren nicht nur geistig oder körperlich behinderte Menschen, sondern auch Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranke. Etwa 5000 Menschen starben an den Folgen des Eingriffes.[16][17]
Die in der Zeit der alliierten Rheinlandbesetzung während der Weimarer Republik geborenen deutschen Kinder einiger schwarzer Soldaten und deutscher Frauen wurden als „Schwarze Schmach“ und „Gefahr für die deutsche Rassenreinheit“ bezeichnet. Sie wurden als sogenannte Rheinlandbastarde später von den NS-Behörden erfasst und bis 1937 zwangssterilisiert, wobei dies nicht auf Grundlage des GzVeN erfolgte.[18] Bei NS-Zwangsarbeiterinnen wurden teilweise Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen aus rassistischen und arbeitsökonomischen Gründen vorgenommen.[19] Im KZ Auschwitz wurden an Häftlingen Methoden zur Massensterilisation untersucht. Der Arzt Carl Clauberg experimentierte mit ätzenden Flüssigkeiten, die er in den Muttermund der Opfer spritzte, und Horst Schumann setzte seine Opfer Röntgenstrahlungen auf den Unterleib bzw. bei männlichen Probanden auf die Hoden aus.[20]
Opfer der in der NS-Zeit vorgenommenen Zwangssterilisierungen auf der Grundlage des Erbgesundheitsgesetzes wurden nicht als Opfer „typisch“ nationalsozialistischer Verfolgung betrachtet und erhielten keine Wiedergutmachungszahlungen.
Denn auch unter rechtsstaatlichen Bedingungen sei Zwangssterilisation möglich gewesen (so bis 1991). Allerdings wurde bereits unter Bundeskanzler Helmut Schmidt noch ein Fonds für die Entschädigung von Zwangssterilisierten eingerichtet.[21]
Für „vergessene Opfer“ wurde 1990 ein „Härtefonds“ eingerichtet.[22]
1998 wurden die Zwangssterilisationsbeschlüsse der Erbgesundheitsgerichte durch Gesetz aufgehoben und im Mai 2007 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses durch den Bundestag zu einem NS-Unrechtsgesetz erklärt. Im Januar 2011 gestand der Bundestag den Opfern einen Entschädigungsanspruch im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) zu.[23]
Das Bundesjustizministerium schätzt, dass in Westdeutschland – bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 – jährlich etwa 1.000 geistig behinderte Mädchen sterilisiert wurden.[24]
Im Jahre 2004 wurden in 187 Fällen Genehmigungsanträge nach dem bis 2022 geltenden § 1905 Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt (siehe auch unten: Rechtliche Situation).[25]
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011[26] sah das Transsexuellengesetz in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vor, dass Transgeschlechtliche mit gleichgeschlechtlicher Orientierung entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht. Als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wurden diese Regelungen für unanwendbar erklärt.[27] Seitdem war eine Sterilisation nicht mehr erforderlich, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen begründen zu können (vgl. unten Transgeschlechtliche).
Eugenisch begründete Zwangssterilisationen fanden seit etwa 1870[28] auch in der Schweiz statt.[29][30] Das Verfahren wurde dort in Sterilisationsgesetzen geregelt. Im Kanton Waadt, Schweiz, wurde 1929 das erste Gesetz zur eugenischen Zwangssterilisation in Europa erlassen.[31]
In Alberta in Kanada trat 1928 ein Gesetz zur Sterilisierung geistig Behinderter in Kraft.[31]
In Indien fanden Sterilisationen über Druck oder Zwang statt.[34][35]
Es gab Berichte über Zwangssterilisationen an Ureinwohnern aus Mexiko.[36][37]
In Tschechien wurde im Jahr 2007 die letzte Zwangssterilisation an einer Romni dokumentiert.[38]
In Grönland führte die dänische Regierung zwischen 1966 und 1975 zwanghafte Behandlungen mit Spiralen an minderjährigen und jungen erwachsenen Frauen durch, bei etwa der Hälfte der geburtsfähigen Frauen.[39]
Sterilisationen Minderjähriger sind ausnahmslos verboten; weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen (§ 1631c BGB).
Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz verbietet die Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse von Familienangehörigen. Eine Sterilisation gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ist verboten, seit 2023 ist sie nur noch zulässig, wenn sie dessen natürlichem Willen entspricht.
Nach § 1830 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).
Dieser kann nach § 1830 BGB in die Sterilisation nur einwilligen,
wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren darstellen würde und
wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.
Des Weiteren erfordert die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes, der zumindest die Anhörung des Betroffenen sowie eine förmliche Beweisaufnahme durch Gutachten, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen vorausgehen muss (§ 297FamFG).
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Lissabon Bindungswirkung erlangt hat, sichert im Art. 3 des Kapitels I jeder Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In der Medizin muss insbesondere die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung beachtet werden.
Offiziell sichern die Vereinten Nationen etwa im Rahmen von Menschenrechten jedem Menschen „das Recht auf Leben, auf Sicherheit der Person und auf Freiheit“ zu. Allerdings ist/war der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) an der Unterstützung von Zwangssterilisationen insbesondere in Entwicklungsstaaten beteiligt.[41][42][43]
In Ländern, in denen Transpersonen eine Anpassung ihres Personenstands an das empfundene Geschlecht beantragen können, musste sich früher die betreffende Person in der Regel einem ihre Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden soll. Hierfür waren bis 2011 nach dem deutschen Transsexuellengesetz bei einer Mann-zu-Frau-Transgeschlechtliche die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transgeschlechtliche die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.
Im 21. Jahrhundert begann eine weltweite Diskussion, ob die damit notwendigerweise verbundene Sterilität mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist.[44] Dies verneinte beispielsweise der Europäische Kommissar für MenschenrechteThomas Hammarberg.[45]
Viele europäische Staaten gaben daraufhin die Forderung nach einer Sterilisation auf, darunter Deutschland[46][27], Großbritannien, Italien[47], Österreich, Polen[48], Portugal[49], Spanien, Ungarn, aber auch Island, Kanada, mehrere Bundesstaaten der USA und Argentinien.[50]
In anderen europäischen Ländern ist es dagegen bis heute nicht möglich, den Personenstand der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit anzupassen, etwa in Irland, Litauen und den Balkanstaaten.[51]
Kritiker bezeichnen die mit Einwilligung des Transgeschlechtlichen vorgenommene Sterilisation, als Zwangssterilisation, wenn die Sterilisation gesetzliche Voraussetzung der rechtlichen Anerkennung des Wechsels der Geschlechtszugehörigkeit ist.
Die parlamentarische Versammlung des Europarates forderte am 28. Juni 2013 alle Mitgliedsstaaten auf, in denen eine Sterilisation nach wie vor erforderlich ist, diese Voraussetzung abzuschaffen, eine offizielle Entschuldigung zu leisten und Opfer solcher Verfahren finanziell zu entschädigen.[52]
Zugunsten intergeschlechtlicher Kinder wurde zum 1. November 2013 das deutsche Personenstandsgesetz geändert. Seitdem brauchen Eltern sich bei Eintrag in das Personenstandsregister nicht mehr für die Zuordnung ihres Kindes als „weiblich“ oder „männlich“ zu entscheiden, wenn eine solche Zuordnung bei dem Kind noch nicht eindeutig möglich ist.[53] Bis dahin wurden die betreffenden Kinder häufig bereits im Säuglingsalter durch eine kosmetische Operation, die oft zur Unfruchtbarkeit führte, auf das weibliche oder männliche Geschlecht festgelegt. Im späteren Lebensalter ergaben sich für die Betroffenen daraus nicht selten erhebliche körperliche und psychische Probleme.[54] Sofern diese Operation ohne wirksame Einwilligung der Eltern vorgenommen worden war, lag darin eine vorsätzliche Gesundheitsverletzung, die den ausführenden Operateur zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.[55][56] Am 22. Mai 2021 trat in Deutschland ein grundsätzliches Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen an nicht einwilligungsfähigen intergeschlechtlichen Kindern in Kraft.
Udo Benzenhöfer: Zur Genese des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Klemm & Oelschläger, Münster 2006, ISBN 3-932577-95-7.
Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik u. Frauenpolitik (= Schriften des Zentralinstituts für Sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin. Band 48). Westdeutscher Verlag, Opladen 1986, ISBN 3-531-11759-9.
Harry Bruinius: Better for All the World. The Secret History of Forced Sterilization and America's Quest for Racial Purity. Alfred A. Knopf, New York NY 2006, ISBN 0-375-41371-5.
Johannes Busch (Hrsg.): Zum Fragenkreis der Sterilisation bei Menschen mit geistiger Behinderung. Eine Dokumentation (= Bethel-Beiträge. H. 40). Bethel-Verlag, Bielefeld 1988, ISBN 3-922463-58-4.
Susanne Doetz: Alltag und Praxis der Zwangssterilisation. Die Berliner Universitätsfrauenklinik unter Walter Stoeckel 1942–1944. Medizinische Dissertation, Berlin 2010.
Sonja Endres: Zwangssterilisation in Köln 1934–1945 (= Schriften des NS-Dokumentationszentrums. Band 16). Emons, Köln 2009, ISBN 978-3-89705-697-8. (Zugleich: Köln, Univ., Diss., 2008)
Valentin Hennig: Zur Wiedergutmachung von Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Eine Dokumentation. Frieling & Partner, Berlin, ISBN 3-8280-0816-X.
Peter Finger: Die Sterilisation geistig Behinderter nach § 1925 BGB in der Fassung eines Entwurfs des Betreuungsgesetzes (BtG). In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. 39, 4, 1990, ISSN0032-7034, S. 132–138.
Betsy Hartmann: Reproductive Rights and Wrongs. The Global Politics of Population Control. Revised edition. South End Press, Boston MA 1995, ISBN 0-89608-492-2.
Elisabeth Herrmann (als Elisabeth Claasen): Ich, die Steri 1969; wieder: Soack, Hannover 1987, ISBN 3-88414-074-4. (Zeitzeugenbericht einer Betroffenen)
Corinna Horban: Gynäkologie und Nationalsozialismus. Die zwangssterilisierten, ehemaligen Patientinnen der I. Universitätsfrauenklinik heute – eine späte Entschuldigung. Herbert Utz, München 1999, ISBN 3-89675-507-2 (Zugleich: München, Univ., Diss., 1999).
Thomas Huonker: Diagnose „moralisch defekt“. Kastration, Sterilisation und Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik und Psychiatrie 1890–1970. Orell Füssli, Zürich 2003, ISBN 3-280-06003-6.
Molly Ladd-Taylor: Eugenics, Sterilisation and Modern Marriage in the USA: The Strange Career of Paul Popenoe. In: Gender & History. 13, 2, 2001, ISSN0953-5233, S. 298–327.
Astrid Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele ärztlichen Handelns 1934–1945 (= Kultur der Medizin. Band 11). Campus, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-593-37465-X (Zugleich: Dissertation Erlangen-Nürnberg 2003).
Gunther Link: Eugenische Zwangssterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche im Nationalsozialismus. Dargestellt am Beispiel der Universitätsfrauenklinik Freiburg. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1999, ISBN 3-631-33871-6 (Zugleich: Dissertation Universität Freiburg (Breisgau) 1999).
Gunther Link: Eugenische Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen an der Universitätsfrauenklinik Freiburg im Nationalsozialismus. In: Bernd Grün, Hans G. Hofer, Karl H. Leven (Hrsg.): Medizin und Nationalsozialismus. Die Freiburger Medizinische Fakultät und das Klinikum in der Weimarer Republik und im „Dritten Reich“ (= Medizingeschichte im Kontext. Band 10). Peter Lang, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-38819-5, S. 301–330.
Thomas Oelschläger: „... dass meine Tochter von diesem jüdischen Balg schnellstens befreit wird.“ Die Schwangerschaftsunterbrechungen des „Reichsausschuß zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden“. In: Christoph Kopke (Hrsg.): Medizin und Verbrechen. Festschrift zum 60. Geburtstag von Walter Wuttke. Klemm & Oelschläger, Ulm 2001, ISBN 3-932577-32-9, S. 97–130.
Lars Polten: Zwangssterilisation und „Euthanasie“ im Erinnern und Erzählen. Biografische Interviews mit Betroffenen und Angehörigen. Waxmann 2020 (= Studien zur Volkskunde in Thüringen. Band 10), ISBN 978-3-8309-4277-1.
Hanna J. Schmid, Cornelia Noack: Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung. Eine verleugnete Realität. Verband evangelischer Einrichtungen für Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung e. V. u. a., Stuttgart u. a. 1994, ISBN 3-9803769-0-7.
Harry Seipolt: „... kann der Gnadentod gewährt werden.“ Zwangssterilisation und NS-„Euthanasie“ in der Region Aachen. Alano-Herodot-Verlag, Aachen 1995, ISBN 3-89399-217-0.
Stefanie Westermann, Richard Kühl, Dominik Groß (Hrsg.): Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“. Beiträge zur Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene (= Medizin und Nationalsozialismus. Band 1), Münster 2009, ISBN 978-3-643-10478-6.
Stefanie Westermann: Verschwiegenes Leid. Der Umgang mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik Deutschland (= Menschen und Kulturen. Band 7), Köln u. a. 2010, ISBN 978-3-412-20562-1.
„Komm doch mit, sei ganz ruhig, wir gehen mal dahin…“ – Die Zwangssterilisation des Hans Lieser, (Regie/Kamera: Harry Günzel, Buch/Redaktion: Bettina Leuchtenberg, Wissenschaftliche Mitarbeit: Dr. Thomas Schnitzler) (Sprache: Deutsch, mit Gebärdendolmetschereinblendung) Deutschland 2006. Der zwanzigminütige Dokumentarfilm beleuchtet anhand des Gehörlosen Hans Lieser, die an Tausenden durchgeführte zwangsweise Sterilisation im Dritten Reich.
Philip R. Reilly (2015): Eugenics and Involuntary Sterilization 1907–2015. In: Annual Review of Genomics and Human Genetics, Vol. 16:351-368, DOI: 10.1146/annurev-genom-090314-024930.
↑Corinna Horban: Gynäkologie und Nationalsozialismus. Die zwangssterilisierten, ehemaligen Patientinnen der 1. Universitätsfrauenklinik heute - eine späte Entschuldigung. München 1999, S. 105.
↑Jean-Philippe Ernst: Zwangssterilisation. Ein aktuelles medizinethisches Thema? In: Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“ Beiträge zur Geschichte der Eugenik und „Rassenhygiene“ (Hg. Westermann, Kühl, Groß). Berlin 2009, S. 254.
↑"Sterilization is the most common method of family planning used by India’s Reproductive and Child Health Programme Phase II, begun in 2005 with UK funding.", sowie: "The UK’s aid agency cited a need to address climate change by reducing population as a key reason to fund India’s abusive program, reports The Guardian." (Wendy Wright [2012]: UK Aid Pays for Forced Sterilizations in India).
↑Volker Zimmermann: Die Medizin in Göttingen während der nationalsozialistischen Diktatur. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 9, 1991, S. 393–416; hier: S. 408–409.
↑Reichsärztekammer (Hrsg.): Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen. Bearbeitet von Hans Stadler. J. F. Lehmanns Verlag, München 1936 (mit Zitat aus Mein Kampf von Adolf Hitler auf dem Vorblatt: „Der völkische Staat hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volkes zu erklären. Er muß sich als oberster Schirmherr dieses köstlichsten Segens fühlen.“)
↑Christine Knust: Kontinuität der Stigmatisierung von "Mischlingskindern" und "Farbigen" am Beispiel der Rheinlandbastarde. In: Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“ Beiträge zur Geschichte der Eugenik und „Rassenhygiene“ (Hg. Westermann, Kühl, Groß). Berlin 2009, S. 120f.
↑Ute Vergin: Die nationalsozialistische Arbeitseinsatzverwaltung und ihre Funktionen beim Fremdarbeiter(innen)einsatz während des Zweiten Weltkriegs. Osnabrück 2008, Volltext, PDF.
↑Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht. Gesetzliche und außergesetzliche Regelungen sowie Richtlinien im Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Berlin 2022, S. 13.
↑Betsy Hartmann: Reproductive Rights and Wrongs. The Global Politics of Population Control. Boston 1995, S. 168.
↑World Health Organization: Eliminating forced, coercive and otherwise involuntary sterilization. An interagency statement. WHO Department of Reproductive Health and Research. Geneva/Genf, 2014. PDF. ISBN 978-92-4-150732-5.
↑Trans Rights Europe Map, 2014. (PDF) Transgender Europe, 15. April 2014, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 1. August 2014; abgerufen am 2. Juni 2014 (englisch).Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.tgeu.org