Ätzende Stoffe (genannt auch Ätzmittel und Korrosiva) zerstören lebendes Gewebe oder greifen Oberflächen an, d. h., sie zeigen eine Ätzwirkung. Zu den ätzenden Stoffen zählen stärkere Säuren und Basen sowie Verbindungen, die mit Wasser stark alkalisch oder sauer reagieren. Auch oxidierend wirkende und Wasser entziehende Stoffe können ätzend sein. Ätzende Stoffe können organischer oder anorganischer Natur, fest, flüssig oder gasförmig sein.
Beispiele: Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Natronlauge, konzentrierte Seifenlauge, Abflussreiniger.
Ätzende Gase (z. B. Chlor, Fluor) verursachen schon in kleinsten Mengen und geringer Konzentration Schädigungen der Atemwege und der Lunge.
Flüssigkeiten wirken auf der Haut wegen ihrer benetzenden Wirkung sofort und sind für sie deshalb am gefährlichsten. Feste und gasförmige ätzende Stoffe müssen eine Zeit auf dem Gewebe der Haut verweilen, um mit äußerlich anhaftender Feuchtigkeit oder der inneren Gewebeflüssigkeit reagieren zu können. Siehe hierzu Verätzung.
Nach der CLP-Verordnung (Anhang 1, Teil 3, Tabelle 3.2.1) bzw. GHS-Richtlinie sind folgende Kategorien anzuwenden
Im Unterschied zur Stoffrichtlinie werden Stoffe mit irreversibler Augenschädigung mit diesem Piktogramm gekennzeichnet
Metallkorrosive Eigenschaften werden ebenfalls unter CLP/GHS erfasst. Dies stellt jedoch eine physikalisch/chemische Gefahr dar und keine toxische Gefahr.
Die Klassifizierung nach Gefahrgutrichtlinien ist wie folgt
Vor 2015 wurden nach der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) ätzende Stoffe und Zubereitungen nach folgenden Kriterien zugeordnet:
Metallkorrosive Stoffe wurden von der Stoffrichtlinie nicht erfasst.
Güter, die die Eigenschaften irreversible Wirkung auf die Augen haben, erfüllen nicht die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklasse 8.