Das Fahren unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen (Alkohol, andere Drogen oder spezielle Medikamente) – Rechtsbegriff in Deutschland: „Trunkenheit im Verkehr“, in der Schweiz „Fahren in angetrunkenem Zustand“ (FiaZ) – ist in fast allen Ländern der Welt als Vergehen strafbar oder wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (je nach Einwirkung und den Folgen). Die Sanktionen und strafrechtlichen Nebenfolgen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen und/oder Atemalkoholkonzentrationen und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich. Das erste nachweisbare Verwarnungsgeld wegen Trunkenheit am Steuer in Europa wurde am 10. September 1897 im Vereinigten Königreich gegen einen Taxifahrer verhängt.
In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren „unterhalb“ erlaubt sei. Alkoholkonsumenten treffen ihre Fahrtentscheidungen häufig – entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren – nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen), sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtüchtigkeit. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch bei mehr als 1 ‰ und je nach Gewöhnungsgrad und Mageninhalt noch bei zwei und 2,5 ‰ fahrtüchtig. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso wie die (zweifelhafte, aber oft verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten oftmals „gut gehen“, also nicht zum Unfall oder zur Verkehrsbehinderung führen (die sog. Dunkelziffer der unauffälligen Alkoholfahrten wird zwischen 1:300 und 1:2000 geschätzt; das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 % bis 0,05 %). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer „persönlichen Dunkelziffer“ ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss ungefährlich sei.
Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.
Alkohol entspannt und enthemmt. Beim Fahren steigen das Selbstvertrauen und die Risikobereitschaft. Erhöhtes Selbstvertrauen bei herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu mehr Fahrfehlern.
Alkohol ist der größte Risikofaktor im Straßenverkehr, sowohl die Häufigkeit wie die Schwere der Unfälle betreffend. Jährlich sterben weltweit weit mehr als eine Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.
Die Folgen von Alkoholunfällen sind überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.
Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Verkehrsunfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen, trotz vielfacher Präventionsbemühungen und Aufklärungskampagnen und Kontrollen. Nur ein Bruchteil aller Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen entdeckt und bestraft.
Allerdings hat die Zahl der Todesopfer in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland „nur noch“ 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 % aller Verkehrstoten. 2014 sank die Zahl auf 260 Getötete.[1]
Zum Thema „Fahren unter Einfluss“ gibt es umfangreiche Programme und Medienkampagnen, deren Wirkung jedoch in der Regel nicht evaluiert wird.
Ein aktuelles Beispiel für Kampagnen gegen das Fahren unter Alkoholeinfluss liefert das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Video Das erste Mal.[2] Diese Kampagne startete am 6. November 2009.
Schutzzweck der Sanktionierungen ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Des Weiteren greifen volkswirtschaftliche Überlegungen (Schäden für die Allgemeinheit).[3]
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Die bewehrten Promillegrenzen in den europäischen Ländern sind:
Das Strafgesetzbuch legt in § 316 StGB fest: „Wer im Verkehr […] ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…“. Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht, also nicht erkannt ist, dass er nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, dies aber bei kritischer Selbsteinschätzung hätte erkennen können.
Die Tat ist ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach § 315c StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.
Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer beispielsweise mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Fahrradrikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner „… oder anderer berauschender Mittel …“. § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol, Cannabis und Betäubungsmittel/Medikamente getrennt behandelt: § 13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, § 13a FeV die "Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Cannabisproblematik", § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann.
Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland differenziert. Sie betreffen teils Straftatbestände, teils Ordnungswidrigkeiten.
Bei der Blutabnahme werden in der Regel alkoholbedingte Ausfallerscheinungen protokolliert. Dabei belegen unauffällige Erscheinungsbilder bei hoher BAK in der Regel eine hohe Alkoholgewöhnung bzw. Giftfestigkeit. Dies erklärt, dass viele Betroffene sich auch bei hohen Promillewerten unauffällig verhalten, sprechen und das Fahrzeug über längere Strecken unfallfrei bedienen. Die Alkoholgewöhnung mindert jedoch nicht das Unfallrisiko, da die Reaktionsfähigkeit in Gefahrensituationen aufgrund der erhöhten Reaktionszeiten stark eingeschränkt ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte 1953 erstmals eine Grenze von 1,5 Promille fest. Bis 1964 war das Überschreitens der Grenze allerdings nur strafbar, wenn es zu einer konkreten Gefährdung bzw. einem Unfall kam.
1966 wurde die Grenze auf 1,3 Promille gesenkt,[10] 1973 auf 0,8 Promille[11] und 1998 auf 0,5 Promille[12] verschärft.
Für Fahranfänger (mit einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit und Personen unter 21 Jahren) gilt ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot.[13][14] Das Gesetz, mit dem das Alkoholverbot für Fahranfänger gilt, trat am 1. August 2007 in Kraft.[13] Am 22. August 2024 wurde diese Regelung um das Cannabisverbot erweitert, das vorher für alle Fahrer galt.[14]
Nach § 24c handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.[13] Dies bedeutet in jedem Fall ein Bußgeld von 250 € und 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Befindet man sich außerdem noch in der Probezeit, so verlängert sich diese um 2 Jahre. Ferner kommt es, wegen des sogenannten „A-Verstoßes“, zu einem Aufbauseminar nach § 36 FeV. Dieses besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen (Kosten: etwa 300 €). Eine Fristüberschreitung zum Aufbauseminar wird als Weigerung angesehen und hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss ist bei Fahruntüchtigkeit strafbar. Nach einer Entscheidung des BGH von April 1961 liegt („relative“) Fahruntüchtigkeit ab 0,3 ‰ vor, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt. Ab dieser Grenze können alle mit einer Straftat verbundenen Konsequenzen eintreten (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis). Fehlt es dagegen an solchen Ausfallerscheinungen, etwa weil der Kraftfahrer trinkgewöhnt ist, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Allerdings ist solche Trinkfestigkeit auch ein Indiz für ein eventuelles Alkoholproblem. Bei solchen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnis auch – bei häufigem Auftreten – durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen werden.
Eine Maßnahme, die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen in einem Strafverfahren schriftlich darzustellen, ist der „Torkelbogen“. Darin hält man Beobachtungen wie Ausfallerscheinungen, äußeres Erscheinungsbild, Pupillenform, gerötete Augen, frische oder alte Alkoholfahne und Sprache (verwaschen etc.) fest. Dieses Schriftstück ist der Anzeige anhängig und gerichtsverwertbar. So ist der Bogen für das Strafverfahren nicht unbedeutend. Beispiel: Ein Beschuldigter hat einen hohen Promillewert, aber wenig Ausfallerscheinungen. So kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Gewohnheitstrinker handelt, der u. U. trotz hohem Alkoholwert noch sein Handeln kontrollieren kann.
Die 0,5 ‰-Grenze gilt seit dem 1. Mai 1998.[15] Seit 1. April 2001 werden Verstöße gegen diese Grenze genauso hoch wie Verstöße gegen die frühere 0,8 ‰-Grenze, die seit 26. Juli 1973 gegolten hatte[16], geahndet (vom 1. Mai 1998 bis 31. März 2001 wurde der Verstoß milder geahndet, wenn die alte Grenze nicht überschritten worden war).
Die in diesem Abschnitt behandelte Grenze hat zwar für das Strafrecht keine Bedeutung, beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss aber 0,5 ‰ oder mehr, so begeht der Fahrer die Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG. Die Sanktionen sind Geldbuße (Regelsatz 500 €) und Fahrverbot (Regelsatz ein Monat) sowie zwei Punkte im Fahreignungsregister; die Regelsätze erhöhen sich bei Wiederholungstätern deutlich: auf 1000 € und drei Monate Fahrverbot samt Vorladung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung beim zweiten Mal, beim dritten Mal auf 1500 € Geldbuße und drei Monate Fahrverbot.
Absolute Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 ‰ oder mehr beträgt.[17] Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß § 316 StGB, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankäme. Mögliche Sanktionen sind Geldstrafe (in der Regel mindestens 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung (beim Ersttäter meistens neun bis zwölf Monate, bei einschlägig vorbestraften Tätern möglicherweise deutlich länger) sowie drei Punkte im Fahreignungsregister. Bei einschlägig vorbestraften Tätern werden in der Praxis auch, je nach Rückfallgeschwindigkeit, deutlich höhere Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit oder – vor allem bei erneuter Tat in laufender Bewährungszeit – ohne Bewährung verhängt.
Von der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme darf auf die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH wie folgt zurückgerechnet werden: Die ersten beiden Stunden vor der Blutentnahme bleiben außer Betracht, für die Zeit davor ist mit einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ zu rechnen. Beispiel: Wenn bei einer Tatzeit 20:00 Uhr die Blutentnahme um 24:00 Uhr einen Wert von 1,0 ‰ ergab, ist ab 22:00 Uhr mit einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ bis zur Tatzeit 20:00 Uhr zurückzurechnen, sodass sich eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,2 ‰ ergibt.
Im deutschen Straßenverkehrsrecht spielt die Frage der Alkoholgewöhnung eine nicht unerhebliche Rolle („relative Fahruntüchtigkeit“). Wer infolge seiner Trinkgewöhnung (Alkoholtoleranz) mit weniger als 0,5 ‰ unauffällig fährt, begeht keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit: Erst ab 0,5 ‰ gilt Fahren unter Alkoholeinfluss – auch ohne Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 ‰ stets als Straftat (§ 315c oder § 316 StGB).
Das Phänomen der Alkoholgewöhnung bedingt die weltweit hohe Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle (= Hauptursache für Todesfälle im Straßenverkehr). Bei entsprechender Alkoholgewöhnung (Trinkfestigkeit) wird auch bei hoher Blutalkoholkonzentration keine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Befindlichkeit mehr erlebt. Der stark alkoholgewöhnte Fahrer fühlt sich auch bei Promillewerten weit oberhalb von BAK 2,0 ‰ noch „fahrtüchtig“. Es fehlt – auch infolge der eingeschränkten Urteilsfähigkeit – das Unrechtsbewusstsein und die Einsicht in die Gefährlichkeit des Verhaltens. Die objektiv gegebene starke Einschränkung der Reaktions- und Aufmerksamkeitsleistung wird infolge der Alkoholgewöhnung nicht erkannt. Bei einer Dunkelziffer von ca. 1:500 ist die „Erfolgsquote“ zudem extrem hoch. Bei einer geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit fehlen wirksame Anreize zu einer Verhaltensänderung.
Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss wird die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen. Vor einer Neuerteilung wird die Fahreignung überprüft.
Bei nicht-motorisierten (also erheblich langsameren) Fahrzeugen liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰. Ab diesem Wert lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis (eines motorisierten Fahrzeugs) stets die Fahreignung überprüfen. Dazu ist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Ist der Fahrradfahrer (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis (für ein motorisiertes Fahrzeug), wird diese entzogen, wenn das Gutachten nicht positiv ausfällt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Gutachter bei 1,6 ‰ von einer Alkoholgewöhnung ausgehen und eine positive Begutachtung nur bei einer dauerhaften Umstellung der Trinkgewohnheiten erfolgen kann. Da eine dauerhafte Umstellung erst nach 12 Monaten festgestellt werden kann, muss von Seiten des Gutachters mindestens ein Jahr zwischen der Trunkenheitsfahrt und der MPU liegen. Im Interesse der Allgemeinheit liegt es aber, möglichst schnell eine Einschätzung des potenziell gefährlichen Verkehrsteilnehmers zu erhalten, weshalb eine MPU in der Regel früher gefordert wird und damit nahezu zwangsläufig zum Führerscheinentzug führt.
Wird eine solche Alkoholfahrt auf dem Fahrrad noch vor der Fahrerlaubnisprüfung aktenkundig (z. B. bei Jugendlichen), kann die Fahrerlaubnisbehörde später, wenn der Betreffende seinen Führerschein erwerben will, ein solches Gutachten anordnen.
Seit 22. August 2024 gilt ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol je Milliliter Blutserum.[18] Für Fahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit (unabhängig von ihrem Alter) bleibt es beim absoluten Verbot.
Bei Fahrten unter Einfluss von Cannabiskonsum hatte sich in der gerichtlichen Praxis ein Wert von 1 ng/ml als definierte Grenze der Fahrtüchtigkeit durchgesetzt (vgl. jetzt oben). Für andere Substanzen werden andere Werte als Grenze der Fahrtüchtigkeit empfohlen: Morphin (10 ng/ml), BZE (75 ng/ml), MDMA (25 ng/ml), MDE (25 ng/ml), Amphetamin (25 ng/ml). Es handelt sich insoweit um Empfehlungen der Grenzwertkommission vom 20. November 2002.[19] Diese analytischen Grenzwerte sind nicht automatisch Grenzwerte, unter denen ein Führen von Fahrzeugen erlaubt ist (also Gefahrengrenzwerte). In der Praxis wird das aber, zumindest für Cannabis, meist so gehandhabt (BVerfG, 21. Dezember 2004).[20] Dies gilt aber nur für Verurteilungen nach § 24a StVG, nicht für § 316 StGB. Da es keine verbindlichen Grenzwerte gibt, liegt eine Straftat nur dann vor, wenn zum Drogenkonsum eine Ausfallerscheinung dazu kommt, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen ist, beispielsweise ein kausaler Fahrfehler. Allein die Tatsache, dass ein Drogenkonsument gerötete Augen hat, ist für sich genommen nicht ausreichend. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann die Fahrerlaubnis, wenn der Wert über 1 ng/ml liegt auf längere Zeit eingezogen werden.[21][22]
Eine besondere Beachtung muss bei den Angaben zu Cannabis im Blut in Deutschland berücksichtigt werden. International, z. B. in der Schweiz, werden Angaben im Gesamtblut, in Deutschland dagegen im Blutserum bestimmt, womit sich die Konzentration erhöht und letztlich zu einem mehr als doppelt so hohen Wert führt.
Neue THC-Grenzwerte seit 2024
Seit dem 22. August 2024 gilt in Deutschland ein neuer THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Dieser Grenzwert ersetzt die vorherige Grenze von 1 ng/ml, die vielfach kritisiert wurde, da sie keinen klaren Bezug zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit aufwies. Die neue Regelung wurde eingeführt, um den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr zu vereinfachen, insbesondere im Hinblick auf die Legalisierung von Cannabis für den privaten Gebrauch im April 2024. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt weiterhin ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol greifen erhöhte Sanktionen.[23]
„Nach dem Rauchen von Cannabis erreicht der THC-Spiegel im Blut bereits nach fünf bis zehn Minuten sein Maximum, fällt dann aber innerhalb der ersten Stunde rasch wieder ab. In einer Studie von Huestis et al. (1992) lag der THC-Wert drei bis vier Stunden nach dem Rauchen eines 34 mg THC Joints (entspricht einer eher starken Dosis) bei allen Versuchspersonen zwischen 1 und 4 ng/ml Blut. Das Abbauprodukt THC-COOH ist noch Tage bis Wochen im Blut und insbesondere im Urin nachweisbar und gibt demzufolge keine Auskunft über die aktuelle Beeinträchtigung. Außerdem konnten Skopp et al. (2003) zeigen, dass geringe THC-Konzentrationen selbst bei gelegentlichen Konsumenten noch bis zu 48 Stunden nach dem Konsum nachweisbar sind, zu einer Zeit, zu der keine Wirkungen mehr zu erwarten sind. Aus den dargestellten Forschungsergebnissen geht hervor, dass Beeinträchtigungen, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sein können, v.a. mit höheren THC-Konzentrationen und in den ersten drei Stunden nach Rauchbeginn auftreten. Doch auch nach dieser Zeit, wenn die Wirkung von THC bereits nachgelassen hat, sind geringe THC-Konzentrationen im Blut noch nachweisbar. Die Nulltoleranzgrenze, wie sie im Verkehrsrecht festgelegt ist, ist demnach aus wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar und kann vielmehr als Teil der generellen Drogenprävention und der Gesundheitspolitik angesehen werden. Dagegen könnte eine Grenze, die beeinträchtigte von unbeeinträchtigten Fahrern trennen würde (entsprechend 0,5‰ Alkohol) und auf den gezeigten empirischen Befunden beruht, bei 7 bis 8 ng THC/ml Serum liegen. Ein Grenzwert, unterhalb dessen die Frage einer Fahrunsicherheit nicht diskutiert werden sollte (entsprechend 0,3‰ Alkohol), könnte bei 3 ng THC/ml Serum liegen.“
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage „Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“ genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird: Heroin / Morphin, Morphin / Morphin, Kokain / Benzoylecgonin, Kokain / Kokain, Amphetamin / Amphetamin, Designer-Amphetamin / Methylendioxyamphetamin (MDA), Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA), Metamphetamin / Metamphetamin.
Die Folgen sind erheblich. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor der Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert. Entsprechendes gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis, um zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Ausnahmen und bestimmte Toleranzgrenzen gelten wie üblich im Fall von Fahren unter Alkoholeinfluss, die beeinträchtigende Wirkung von Nikotin auf das Fahrverhalten wird vernachlässigt. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650 € und sind vom Betroffenen zu tragen.
Zusätzlich werden in der Regel mehrere qualitätsgesicherte (gerichtsverwertbare) Urin- oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen, Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.
Etwa 20 % der zugelassenen Medikamente können die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflussen. Beispielsweise finden sich bei gut 10 % aller Unfallverursacher Benzodiazepine im Blut, teils kombiniert mit Alkohol oder anderen Drogen.[24] Neben den Medikamenten, die auf die Psyche wirken, können auch Schmerz- und Diabetes-Medikamente Einfluss nehmen. Der Arzt und der Apotheker sind verpflichtet, Patienten über Risiken bei der Fahrtüchtigkeit zu informieren. Mit Schmerzmitteln behandelnde Ärzte können einen Opioid-Ausweis über die gesetzeskonforme Einnahme von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln ausstellen.
(unvollständig)
Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/g (0,5 ‰) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen – etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich – von einst 0,8 mg/g[35] gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor.
Während der Probezeit (bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bzw. drei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 ‰ Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen. Eine Ausnahme gilt einzig für Besitzer des umgangssprachlichen roten Führerscheins. Diesen erhalten Mitglieder der Feuerwehr, sofern sie die notwendige Ausbildung zum Lenken solcher Fahrzeuge nachweisen können.
Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann Geldstrafen sowie bei Werten ab 0,8 ‰ einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen)[36] zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 ‰ wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 ‰ oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.
Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird. In jedem Fall behalten sich Versicherungen bei jeglichem messbaren Alkoholgehalt vor, leistungsfrei zu bleiben.
Alkoholkontrollen fanden in der Vergangenheit eher selten und nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten „Alkomaten“). Seit 2006 sind so genannte „Vortestgeräte“, mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.
Bis zum 31. Dezember 2004 hatte die Schweiz neben vier weiteren Ländern europaweit die höchste Grenze, ab der der Tatbestand der Angetrunkenheit gegeben war. Diese Grenze lag bei 0,8 ‰. Wurde diese Grenze überschritten, so war es keine Übertretung, sondern ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 ‰ konnte, bei über 1,0 ‰ musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 ‰ konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es unter Alkoholeinfluss zu Unfällen kam.
Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffene anschließend Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.
Aus dem Art. 91, Abs. 1 SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Der Grenzwert für „einfache Trunkenheit“ liegt seit 2005 bei 0,5 ‰. Übertretungen werden mit einem Bußgeld geahndet, es erfolgt jedoch nicht zwingend ein Fahrausweisentzug. Ab 0,8 ‰ muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 ‰ möglich.
Die obigen Regelungen gelten auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann nebst dem Fahrradverbot auch sein Autoführerschein entzogen werden, falls die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auf ein Alkoholproblem schließen lässt (sog. Sicherungsentzug).
Gleichzeitig trat Anfang 2005 die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.
Zudem gilt seitdem eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.
Im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms Via sicura wurde neben anderen Maßnahmen für bestimmte Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten (Grenzwert 0,1 Promille). Das faktische Alkoholverbot gilt für Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe), Fahrschüler und deren Begleitpersonen und für Berufschauffeure von Lastwagen und Bussen.[37]
In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 ‰ und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz vor dem 1. Januar 2005. Das Fürstentum zog an diesem Datum jedoch nicht mit der Schweiz nach. Langfristig ist allerdings ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.
In Frankreich gilt die Grenze von 0,5 ‰. Mit 1. Juli 2012 trat die gesetzliche Verpflichtung, ein Alkoholteströhrchen im Auto oder auf dem motorisierten Zweirad mitzuführen, in Kraft.[38] Zuwiderhandlungen sollten mit Geldbußen bestraft werden. Dieses Röhrchen ist für maximal 5 € an Tankstellen, Supermärkten und in Drogerien erhältlich und soll Auto- oder Kraftradfahrern zur Selbsttestung dienen. Von Kritikern dieser Gesetzesregelung wurde jedoch argumentiert, dass gerade alkoholisierte Fahrer sehr genau wüssten, dass sie alkoholisiert seien und dieses Röhrchen daher nicht verwenden würden. Außerdem wurde ihre Zuverlässigkeit bei extremen Temperaturen in Frage gestellt. Die Regelung wurde daher im Februar 2013 gekippt. Das Mitführen von Alkoholteströhrchen ist seither nicht mehr erforderlich.
In Schweden gilt ein Grenzwert von 0,2 ‰. Alkomattests werden auch ohne vorherigen Verdacht durchgeführt. Bei Überschreitung des Grenzwerts wird eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt.
Für „schwere Trunkenheit“ am Steuer wird eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt. Der Grenzwert hierfür ist nicht genau festgelegt, aber Verurteilungen sind ab 1,0 ‰ üblich.
In Australien gilt ein Grenzwert von 0,5 ‰. Für Fahranfänger und Fahrer unter 20 Jahren 0,0 ‰. Die Strafen unterscheiden sich allerdings in den einzelnen Bundesstaaten deutlich voreinander.[39]
In Neuseeland gilt ein Grenzwert von 0,5 ‰. Für Fahranfänger 0,0 ‰.[40]
In Südafrika gilt ein Grenzwert von 0,5 ‰.[41]
In Mexiko gilt ein Grenzwert von 0,8 ‰.[42]
2002 gab es in den Vereinigten Staaten über 500.000 Unfälle mit 17.000 Todesfällen als Folge von Trunkenheit im Verkehr. Zu den schwersten Unfällen zählt der Verkehrsunfall auf dem Taconic State Parkway im Juli 2009.
In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 ‰ (driving under the influence: DUI). In den 1980er Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 ‰. Ab 0,5 ‰ liegt eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor (Driving with Impaired Ability). Neben DUI sind die Bezeichnungen/Straftaten driving while intoxicated or impaired (DWI), operating [a] vehicle under the influence of alcohol (OVI) und operating while impaired (OWI) etabliert.
Anders als im deutschsprachigen Raum kann der zur DUI-Verhaftung führende Verkehrsstopp nicht verdachtsunabhängig erfolgen, da nach dem 4. Zusatzartikel (Amendment) der Verfassung der Bürger von polizeilicher Durchsuchung grundsätzlich immun ist. Der Delinquent muss sich also durch regelwidriges Fahrverhalten auffällig gemacht haben. Es müssen zusätzlich deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum vorliegen (z. B. alkoholisierter Atemgeruch). Als nächster Schritt folgt die Kontrolle der motorischen Funktionen des Fahrers im so genannten Field Sobriety Test (z. B. das Stehen auf einem Bein). Atemalkoholgeräte werden nur selten eingesetzt, da diese einerseits als ungenau gelten und man andererseits die tatsächlichen Fahrfähigkeiten begutachten möchte. Kritiker der Methode sehen allerdings die Gefahr, dass selbst nüchterne Personen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Tests haben könnten.
Im Verdachtsfall wird der Fahrer in Handschellen zur Polizeistation überführt, wo der Promillegehalt zuverlässig überprüft wird. Bei Bestätigung wird ihm in der Regel ein Angebot gemacht, das bei schriftlicher Schulderklärung z. B. von der Verurteilung wegen eines zusätzlichen Vergehens (das zum Verkehrsstopp geführt hatte) absieht. Andernfalls kommt es zur Gerichtsverhandlung.
Die Strafen für DUI sind in einzelnen Staaten unterschiedlich, im Allgemeinen jedoch recht hoch. Neben Bußgeld und Führerscheinentzug kommen Kosten für das Verfahren, höhere Versicherungsprämien sowie ein erzieherischer Kurs hinzu, der auch vollständige Abstinenz für einen Bewährungszeitraum voraussetzt. Die Gesamtkosten können sich damit auf einige tausend Dollar belaufen. Es besteht allerdings ein relativ hoher rechtlicher Spielraum zur Anfechtung der Verurteilung, der sich aus potentiellen Fehlern seitens der Polizeibeamten bei der Durchführung der Verhaftung ergibt. Viele Anwälte sind auf Verfahren dieser Art spezialisiert.
In New York ist seit 2009 ein Child Passenger Protection Act (bekannt als „Leandra’s Law“) in Kraft, nach dem Personen sich strafbar machen, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ein Fahrzeug führen, in dem Kinder im Alter von unter 16 Jahren mitfahren.[43] New Yorker Gerichte können anordnen, dass Fahrer, denen ein erschwerter Fall von DUI vorgeworfen wird, mindestens ein Jahr lang nur noch dann ein Fahrzeug führen dürfen, wenn darin eine Alkohol-Zündschlosssperre eingebaut ist. Die Kosten für Anschaffung und Einbau trägt der Fahrer.[44] Fahrer, die jünger als 21 Jahre sind und beim Fahren einen Blutalkoholwert von mehr als 0,2 ‰ haben, müssen im Falle eines Erstverstoßes 6 Monate lang ihren Führerschein abgeben („Zero Tolerance Law“); beim zweiten Verstoß wird die Fahrerlaubnis für 12 Monate eingezogen, höchstens aber bis der Fahrer das 21. Lebensjahr vollendet. Hinzu kommen in beiden Fällen Geldbußen von $125. Der Fahrer kann kostenpflichtig zur Teilnahme im New York Drinking Driver Program (DDP) und zum Einbau einer Alkohol-Zündschlosssperre verpflichtet werden. Wenn er nach der Sperrfrist den Führerschein zurückerwirbt, fällt eine weitere Gebühr von $100 an.[45]
Für Luftfahrzeugführer liegt der Grenzwert in den USA bei 0,4 ‰, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 ‰ liegt.