Steuerrecht (Schweiz)

Steuerrecht bezeichnet die Gesamtheit der in der Schweiz geltenden steuerlichen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch eine föderalistische Staatsstruktur und das weitgehende Fehlen einer einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet geltenden, gesetzlichen Regelung der direkten Steuern. Nach schweizerischem Staatsverständnis haben die Kantone die Steuerhoheit; dem Bund (Eidgenossenschaft) wurden seit Gründung des Bundesstaates 1848 erst nach und nach die Erhebung einiger Steuern zur Finanzierung seiner Aufgaben zugestanden.

Dies äussert sich vor allem darin, dass dem Bund die Erhebung sowohl der direkten Bundessteuer auf Einkommen als auch der Mehrwertsteuer nur bis 2035 befristet gestattet wurde. Diese Vorgabe ist in der Bundesverfassung[1] (Artikel 196, Absätze 13 und 14) festgeschrieben. Eine Verlängerung über das Jahr 2035 hinaus verlangt also nach einer Verfassungsänderung, der wiederum zwingend von Volk und Kantonen mehrheitlich zugestimmt werden muss.

Seit dem 1. Januar 1993 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), das gestützt auf die dem Bund in Artikel 129 der Bundesverfassung erteilte Kompetenz erlassen wurde. Der Zweck des StHG ist es, eine formelle Steuerharmonisierung unter dem Steuerrecht der 26 Kantone und den rund 2500 Gemeinden zu erreichen. Dagegen ist die Ausgestaltung der Steuern im Hinblick auf Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge weiterhin nicht harmonisiert. Jeder Kanton hat ein eigenes Steuergesetz und erhebt eine Einkommens-, eine Vermögens-, eine Gewinn-, eine Kapital-, eine Quellen- und eine Grundstückgewinnsteuer. Die Gemeinden haben eine Steuerhoheit, soweit ihnen das kantonale Recht eine solche gewährt. Für gewöhnlich erheben die Gemeinden insbesondere eine Einkommenssteuer als Prozentsatz der jeweiligen kantonalen Einkommenssteuersatz.

Verfassungsmässige Grundsätze

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Die Bundesverfassung (BV) statuiert in Artikel 127 Grundsätze der Besteuerung, welche für Bund, Kantone und Gemeinden gelten:

  • Legalitätsprinzip: Der Gegenstand einer Steuer, der Kreis der Steuerpflichtigen und die Steuerbemessung sind in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen.
  • Allgemeinheit der Besteuerung, Gleichmässigkeit der Besteuerung und Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Diese Grundsätze sind eine Konkretisierung der in Art. 8 BV verankerten Rechtsgleichheit.
  • Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung[2]

Weiter sind auch die allgemeinen Grundrechte anwendbar, namentlich insbesondere die in Art. 26 BV statuierte Eigentumsgarantie sowie die in Art. 27 BV statuierte Wirtschaftsfreiheit. Dies hat zur Folge, dass konfiskatorische Besteuerung sowie nicht allgemeine Gewerbesteuern verfassungswidrig wären.

Schliesslich ist es dem Bund entsprechend der Generalklausel zugunsten der Kantone in Art. 3 BV untersagt, andere als die in der Bundesverfassung statuierten Steuern zu erheben. Dies sind namentlich die direkten Steuern (Art. 128 BV), die Mehrwertsteuer (BV 130) sowie die besonderen Verbrauchssteuern (Art. 131 BV) und die Stempelabgaben (Art. 132 BV).

Steuern des Bundes

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Gestützt auf die vorangehend ausgeführten verfassungsmässigen Grundlagen erhebt der Bund sowohl direkte als auch indirekte Steuern.

Als direkte Steuern werden erhoben:

Steuerart
Direkte Bundessteuer als Einkommenssteuer bei den natürlichen Personen und als Gewinnsteuer bei den juristischen Personen
Verrechnungssteuer als Sicherungs- und Kapitalertragsteuer
Spielbankenabgabe
Militärpflichtersatz (eigentlich eine Abgabe, keine Steuer) als Ausgleichsleistung für die nicht erfüllte Wehrpflicht (nicht nur von Militärdienstuntauglichen)

Als indirekte Steuern werden erhoben:

Steuerart
Mehrwertsteuer als Mehrwertsteuer mit Normalsatz 7,7 %, reduziertem Satz 2,5 % und auf Beherbergungsleistungen 3,7 % (Stand: 01.01.2018)
Stempelabgaben Rechtsverkehrssteuern auf die Ausgabe und den Handel bestimmter Urkunden wie insbesondere Aktien
Tabaksteuer
Biersteuer
Gebrannte Wasser als Steuer auf Spirituosen
Mineralölsteuer
Automobilsteuer
Zölle

Steuern der Kantone

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Die 26 Kantone der Schweiz erheben ebenfalls direkte und ausnahmsweise auch indirekte Steuern:

Als direkte Steuern werden erhoben:

Als indirekte Steuern werden erhoben:

Summe der Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in der Kantonshauptstadt für verschiedene Bruttoeinkommen, in Schweizer Franken (2014)[3]
Einkommen einer Einzelperson Einkommen eines Ehepaares mit zwei Kindern
Kanton 20'000 40'000 60'000 80'000 100'000 200'000 500'000 20'000 40'000 60'000 80'000 100'000 200'000 500'000
Kanton Zürich Zürich 477 2,149 4,577 7,629 11,018 31,411 108,877 48 85 1,092 2,791 4,882 20,624 90,318
Kanton Bern Bern 511 3,847 7,567 11,369 15,483 39,496 120,369 0 0 1,756 5,336 8,517 28,806 106,809
Kanton Luzern Luzern 278 3,025 6,170 9,370 12,552 29,586 87,002 50 50 1,319 3,634 6,331 22,204 79,707
Kanton Uri Uri 266 2,944 5,367 8,001 10,589 23,817 64,149 100 100 1,545 4,193 6,752 19,303 59,634
Kanton Schwyz Schwyz 545 1,952 3,862 6,120 8,583 21,211 57,276 0 54 1,125 2,619 4,024 15,761 53,702
Kanton Obwalden Obwalden 340 2,596 5,042 7,502 9,907 22,029 58,451 0 0 1,604 4,199 6,523 18,578 54,999
Kanton Nidwalden Nidwalden 361 2,530 5,137 7,905 10,709 25,455 65,696 50 50 812 2,756 5,196 19,159 62,707
Kanton Glarus Glarus 581 2,837 5,572 8,874 12,164 30,297 94,726 0 357 2,361 4,390 6,793 23,237 81,708
Kanton Zug Zug 148 1,049 2,197 3,586 5,729 19,488 51,434 0 0 0 359 1,059 6,943 45,645
Kanton Freiburg Freiburg 601 3,372 6,893 10,986 15,443 40,909 111,188 0 124 1,406 3,633 6,242 27,191 105,740
Kanton Solothurn Solothurn 803 3,707 7,479 11,546 15,770 39,274 108,967 80 375 2,921 5,364 8,672 29,143 101,170
Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt 0 2,770 7,034 11,322 15,586 37,075 110,510 0 0 0 2,987 7,251 28,739 93,319
Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft 0 2,617 6,498 10,917 15,667 41,732 124,296 0 0 0 2,534 6,180 28,722 107,828
Kanton Schaffhausen Schaffhausen 569 2,970 6,180 9,961 14,150 36,512 97,717 60 90 1,863 4,280 6,645 25,079 93,525
Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden 697 3,161 6,249 9,809 13,503 33,396 89,536 0 409 2,739 5,075 7,664 26,582 86,494
Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden 629 2,601 4,993 7,525 10,308 24,883 64,824 0 480 1,670 3,155 5,392 19,336 62,455
Kanton St. Gallen St. Gallen 376 3,141 7,102 11,475 16,116 39,961 106,857 0 0 1,015 3,622 6,531 28,108 99,717
Kanton Graubünden Graubünden 22 2,251 5,403 8,962 12,585 32,274 93,439 0 0 390 2,691 5,204 22,378 82,271
Kanton Aargau Aargau 0 2,375 5,722 9,283 13,004 32,960 98,249 0 122 1,283 3,237 5,839 23,388 85,035
Kanton Thurgau Thurgau 179 2,807 6,043 9,344 12,704 31,388 91,205 0 0 683 3,109 5,747 22,647 80,293
Kanton Tessin Tessin 307 1,998 5,295 9,065 13,138 35,748 110,578 40 40 721 1,841 4,189 24,016 99,484
Kanton Waadt Waadt 0 2,020 7,713 11,754 16,027 41,897 131,490 0 0 630 3,930 9,068 27,754 110,347
Kanton Wallis Wallis 34 2,757 5,718 9,572 13,876 40,477 111,349 34 34 477 2,362 4,104 22,601 94,233
Kanton Neuenburg Neuenburg 474 3,631 7,944 12,388 17,002 43,531 116,508 0 350 2,447 6,270 9,516 32,577 111,752
Kanton Genf Genf 25 1,969 5,788 10,398 15,103 39,708 123,070 25 25 25 348 3,093 24,145 98,891
Kanton Jura Jura 479 3,380 7,175 11,817 16,441 42,682 125,006 0 0 1,616 4,710 8,593 30,506 110,001
 Nur Bundessteuern 0 133 432 936 1,838 9,976 45,268 0 0 0 0 87 6,002 40,842

Steuern der Gemeinden

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Die rund 2500 Gemeinden in der Schweiz haben je nach kantonalem Recht eine abgeleitete Steuerhoheit. Sie erheben ebenfalls direkte und indirekte Steuern, zumeist in Form eines pauschalen Steuerfusses:

Als direkte Steuern werden erhoben:

  • Einkommen- und Vermögensteuer (natürliche Personen)
  • Gewinn- und Kapitalsteuer (juristische Personen)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuern
  • Liegenschaftsteuer (nur in einigen Kantonen)
  • Handänderungssteuer
  • Grundstücksgewinnsteuer
  • Lotteriesteuer

Als indirekte Steuern werden erhoben:

Trotz der eigenen Steuerhoheit der Gemeinden wird das Veranlagungs-Verfahren für kantonale und kommunale Steuern in der Regel durch dieselbe Behörde durchgeführt.

Die obige Aufstellung ist nicht abschliessend. Einige oben genannte Steuern werden nicht in allen Kantonen erhoben. Als Beispiel seien hier die Erbschaft- und Schenkungsteuer genannt, die in manchen Kantonen exzessiv (zum Beispiel Genf) und in manchen Kantonen gar nicht (zum Beispiel Schwyz) erhoben werden.

Steuerdisparitäten in der Schweiz

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Das föderalistische Steuersystem bewirkt einen Steuerwettbewerb, der in einer sehr unterschiedlichen Steuerbelastung in den verschiedenen Kantonen, aber auch in den verschiedenen Gemeinden resultiert. Die kantonalen und kommunalen Steuern unterscheiden sich sowohl in den Steuersätzen als auch in der Berechnung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens. Dazu kommen unterschiedliche indirekte Steuern und Gebühren.

Während in den Kantonen Uri, Zug, Nidwalden und Schwyz wenig Steuern bezahlt werden müssen, liegen am anderen Ende der Skala die Kantone Jura und Wallis. Die Steuerbelastung im Kanton Obwalden hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Vom teuersten ist er durch eine massive Senkung der Steuersätze und die Einführung der degressiven Besteuerung per 1. Januar 2006 zum tendenziell steuergünstigsten Kanton der Schweiz geworden, bevor das Bundesgericht die degressive Steuer am 7. Juni 2007 für verfassungswidrig erklärte, da sie dem in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche.

Steuersystem und Steuerbelastung spielen entsprechend eine wichtige Rolle in der öffentlichen Diskussion, denn der Steuerwettbewerb wirkt – neben der Tatsache, dass in der Regel das Volk über die Höhe der Steuern befindet – als einnahmenseitiges Regulativ für die verschiedenen ausgabenseitigen Wettbewerbe (um das kulturelle Angebot, die Infrastruktur, den Verkehr, die Bildung usw.), wie Steuersystematiker und Befürworter des Steuerwettbewerbs betonen. Kritiker wenden ein, dass der Druck zu niedrigeren Steuern irgendwann die wichtigen Aufgaben des Staates gefährde. Insbesondere Städte, die mit besonderen Kosten, sogenannten Zentrumslasten, Leistungen auch für das Umland erbringen, sehen im Steuerwettbewerb eine gefährliche Entwicklung.

Der Repartitionswert soll die Bewertungsunterschiede von Immobilien in den einzelnen Kantonen beheben.[4]

Natürliche Personen

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Natürliche Personen werden in den unterschiedlichen Gemeinden und Kantonen ungleich besteuert. Von 1997 bis 2007 haben von den 26 Kantonen insgesamt 18 Kantone die Belastungen für kleine Einkommen von ca. 45'000 Franken gesenkt. Die tiefste Rate aller Hauptorte kennt Genf mit einer Belastung von 1,7 %. Die höchste Rate kennt der Glarus mit 6,87 %. Der Unterschied innerhalb der Schweiz beträgt also 5,2 Prozentpunkte.

Für die mittleren Einkommen von ca. 90'000 Franken wurde im gleichen Zeitraum von 1997 bis 2007 die Steuerrate auch in 18 von 26 Kantonen gesenkt. Die grösste Steuersenkung gab es in der Stadt Genf mit einer Reduktion um 2,9 %. Am wenigsten bezahlt man in Schwyz mit 7,3 % oder 6'500 Franken, am meisten muss die natürliche Person in Delsberg abliefern mit 13,25 % und ca. 12'000 Franken und somit beinahe das Doppelte. Hier spielt der Wettbewerb schon eine stärkere Rolle mit einer Differenz von 8,7 Prozentpunkten.

Die grossen Einkommen von ca. 180'000 Franken werden minimal in Zug besteuert mit 8,17 % oder ca. 15'000 Franken. Im Vergleich dazu bezahlt man für das gleiche Einkommen in Neuenburg 35'000 Franken Kantons- und Gemeindesteuern. Dies entspricht einem Unterschied von 20'000 Franken oder 11,3 Prozentpunkten. Somit ist der Steuerwettbewerb um die grössten Einkommen am stärksten.

Juristische Personen

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In der Schweiz werden Kapitalgesellschaften nach Höhe des Gewinns und Kapitals besteuert. Das Kapital wird nur auf Ebene des Kantons und der Gemeinde besteuert, während beim Gewinn eine Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer anfällt.[5] Viele Kantone haben zudem eine Mindeststeuer auf Kapital oder eine allgemeine Mindeststeuer eingeführt, da die Prüfung jedes Kleinunternehmens Kosten verursacht.[6]

Aktiengesellschaft

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Die Reingewinn- und Kapitalbelastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie direkte Bundessteuern insgesamt in Prozenten des Reingewinnes ist nicht überall gleich.

Für kleinere Aktiengesellschaften mit einem Kapital und Reserven von 100'000 Franken wird abhängig vom erzielten Gewinn zwischen 12,9 % und 34,3 % für die Steuern abgeführt.

Für grössere Aktiengesellschaften mit einem Kapital und Reserven von 2'000'000 Franken war im Jahre 2007 Sarnen im Durchschnitt der günstigste Standort mit einer Ersparnis von 6,9 Prozentpunkten im Vergleich zum Rest der Schweiz. Am anderen Ende der Skala findet sich Genf, welches 5,2 Prozentpunkte mehr und somit ca. 12 % mehr Steuern erhebt.[7]

Schweizer Holding

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Steuerwettbewerb in der Schweiz: Holding – Kapitalbelastung durch Kantonssteuer in Prozenten 2007

Die Holding-Besteuerung ist eine Geldquelle für die Kantone mit ca. drei Milliarden Franken (1,84 Milliarden Euro) Steuereinnahmen pro Jahr.[8] Dank der Doppelbesteuerungsabkommen sind im Mutter-Tochterverhältnis Dividenden quellensteuerfrei, ausser es liegt ein Missbrauch vor. Beteiligungsgewinne aus der Holdingstruktur sind in der Schweiz faktisch steuerfrei (siehe «Steuerwettbewerb in der Schweiz: Holding – Kapitalbelastung durch Kantonssteuer in Prozenten 2007»). Die Gewinnsteuerbelastung der Bundessteuer von 8,5 % entfällt bei Holdinggesellschaften aufgrund des Beteiligungsabzuges bei Beteiligungsgewinnen ebenfalls.

Die Schweizer Holding wird, zum Beispiel um die Steuervorteile zu realisieren, als aktive Konzernleitungsgesellschaft gegründet und betrieben. Dies wird in Deutschland als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gesehen und somit dürfen die Gewinne aus der deutschen Sicht in der Schweiz versteuert werden. Für die meisten Doppelbesteuerungsabkommen existieren solche Konstrukte, um die Holding als Steuersparvehikel zu verwenden.[9] Im Gegenzug kennen viele Länder Steuersysteme, die die wirtschaftliche Doppelbelastung von Dividenden vermeiden (Schachtelprivileg in Deutschland).

  • Blumenstein, Locher: System des Schweizerischen Steuerrechts.
  • Francis Cagianut, Ernst Höhn: Unternehmungssteuerrecht.
  • Daniel R. Gygax, Thomas L. Gerber: Die Steuergesetze des Bundes.
  • Ernst Höhn, Robert Waldburger: Steuerrecht.
  • Peter Mäusli-Allenspach, Mathias Oertli: Das schweizerische Steuerrecht.
  • Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Tobias F. Rohner: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz. 4. Auflage. Länggass, Bern 2021, ISBN 978-3-9521787-7-5.

Einzelnachweise

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  1. admin.ch (Memento des Originals vom 14. Januar 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.admin.ch
  2. Mathias Oertli: Interkantonales Steuerrecht steuerprotal.ch, 1/2018
  3. Belastung des Bruttoarbeitseinkommens durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern nach Steuersubjekt und Kantonshauptorte. Schweizer Bundesamt für Statistik, 4. März 2016;.
  4. Fabian Petrus: Interkantonale Steuerausscheidung: Die Ausscheidung bei Immobilien im Privatvermögen. 27. März 2015
  5. Steuervergleich für Unternehmen 2022: Welches ist der steuergünstigste Kanton? Abgerufen am 27. Februar 2022.
  6. Marco Schoch: Vergleich Mindeststeuersätze Kapitalsteuer für Unternehmen in allen 26 Kantonen. Abgerufen am 27. Februar 2022.
  7. estv.admin.ch (Memento des Originals vom 4. Dezember 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.estv.admin.ch
  8. bei-steuern-bleibt-die-schweiz-hart bei www.handelsblatt.com
  9. Spezialstudie: Holdinggesellschaften in der Schweiz: Ist die Schweiz mit ihren Holdinggesellschaften ein Steuerparadies für Firmen? (PDF)