Die politischen Gemeinden – so die offizielle Bezeichnung in den Kantonen Graubünden, Nidwalden, St. Gallen, Thurgau und Zürich – sind die unterste Ebene im dreistufigen Staatsaufbau der Schweiz (Bund – Kanton – Gemeinde).[1] Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.[2]
In den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Obwalden, Solothurn, Uri und Zug wird sie als Einwohnergemeinde, in den Kantonen Jura und Wallis als Munizipalgemeinde bzw. commune municipale und in den Kantonen Freiburg, Genf, Glarus (bis Ende 2010 Ortsgemeinden), Luzern,[3] Neuenburg, Schaffhausen,[4] Schwyz, Tessin und Waadt schlicht als Gemeinde bzw. commune, comune bezeichnet. Im Kanton Appenzell Innerrhoden wird die politische Gemeinde Bezirk genannt.
Auch die sich als Stadt bezeichnenden Orte haben als Gebietskörperschaften diese Rechtsform. Eine Stadt ist immer auch eine politische Gemeinde.[5]
Das Aufgabenfeld der politischen Gemeinden wird in den kantonalen Verfassungen unterschiedlich definiert. Nach einer ersten Gruppe «nehmen sie alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind» (KV Zürich, Art. 83), nach einer zweiten «erfüllen [sie] die Aufgaben, die ihnen vom Bund und Kanton übertragen werden» (KV Bern, Art. 112), und eine dritte Gruppe verbindet das autonome mit dem übertragenen Element: «Die Gemeinden erfüllen ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben» (KV Luzern, Art. 69).[6]
Faktisch können drei Kategorien von Gemeindezuständigkeiten unterschieden werden: erstens die Aufgaben, die den Gemeinden von der kantonalen Gesetzgebung zur Ausführung übertragen werden; zweitens die Aufgaben, für die das kantonale Recht lediglich den Rahmen festlegt, den die Gemeinden mehr oder weniger selbständig ausfüllen können; und drittens können die Gemeinden Aufgaben an die Hand nehmen, die in den Bereich ihrer Selbstverwaltung fallen.[7] Eine Zuweisung von Aufgaben unmittelbar durch das Bundesrecht kommt nur ausnahmsweise vor, da einerseits die Ansprechpartner des Bundes die Kantone sind (aus denen er sich staatsrechtlich konstituiert), und anderseits die Gemeinden Körperschaften des kantonalen Rechts sind.
Der Umfang der Gemeindeautonomie wird durch das jeweilige kantonale Recht geregelt. Grundsätzlich verfügen die politischen Gemeinden über eine «allgemeine Residualkompetenz»,[8] wobei diese je nach Kanton einen sehr unterschiedlichen Umfang aufweisen kann. Im Allgemeinen kann man sagen, dass die Gemeindeautonomie von Ost nach West abnimmt; am grössten ist sie traditionell im Kanton Graubünden, der bis Mitte des 19. Jahrhunderts eine Föderation aus Gemeinden bildete.[9]
Auch die Organisationsautonomie der Gemeinden, also der Grad, wie weit das kantonale Recht Vorgaben zur Ausgestaltung der kommunalen Behörden, der direktdemokratischen Volksrechte usw. macht, unterscheidet sich innerhalb der Schweiz sehr stark. Beträchtlich ist sie in den Kantonen Zürich, Bern, Uri, Obwalden, Basel-Landschaft, Graubünden und Thurgau; besonders gering hingegen in Schwyz, Freiburg, Waadt, Genf und Jura. Ausgebaut wurde sie in den letzten Jahrzehnten im Kanton Basel-Stadt.[10] Die den Gemeinden vom kantonalen Recht überlassenen organisationsrechtlichen Freiräume werden in der Regel von den sogenannten Gemeindeordnungen (in Schaffhausen und Graubünden Gemeindeverfassung, in Bern und Wallis auch Organisationsreglement und in Uri Gemeindesatzung genannt) ausgefüllt, die der Genehmigung durch die Kantonsregierung bedürfen. In den Kantonen Waadt und Genf hingegen wird die Gemeindeorganisation vollständig durch den kantonalen Gesetzgeber normiert.[11]
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung – die auch von der Schweiz ratifiziert wurde – weist in der Präambel darauf hin, dass die kommunalen Gebietskörperschaften eine der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Staatsform sind und dass dieses Recht auf kommunaler Ebene am unmittelbarsten ausgeübt werden kann. Den Schutz und die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erachtet sie als wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas, das sich auf die Grundsätze der Demokratie und der Dezentralisierung der Macht gründet.
In der grossen Mehrheit der politischen Gemeinden, deren zusammengerechnete Einwohnerzahl allerdings relativ bescheiden ist, steht der kommunalen Exekutive die Gemeindeversammlung als Legislative gegenüber, in der sich die stimmberechtigte Bevölkerung versammelt, um über das Budget, die Rechnung und grundlegende Erlasse zu befinden. In den übrigen, oft bevölkerungsreichen politischen Gemeinden tritt ein Gemeindeparlament (manchenorts auch Einwohnerrat genannt) an die Stelle der Gemeindeversammlung.
Gemeindeparlamente stellen in der lateinischen Schweiz den Normalfall dar. So wird es in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin und Waadt jeweils vom kantonalen Recht allen oder fast allen politischen Gemeinden vorgeschrieben. In den anderen Kantonen sind es die mittelgrossen und grossen Gemeinden, die ein Parlament eingerichtet haben. Vergleichsweise zahlreich sind die Gemeinden mit Parlament in Bern (23 Gemeinden), Freiburg (27 Gemeinden) und Graubünden (17 Gemeinden). Es folgen Zürich (13 Gemeinden), Wallis (11 Gemeinden), Aargau (10 Gemeinden), Schaffhausen, Basel-Landschaft und Jura (je 5 Gemeinden) sowie Luzern und Thurgau (je 4 Gemeinden). Nur 1 Gemeinde bis 3 Gemeinden mit Parlament gibt es in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, St. Gallen, Solothurn und Zug. Ausschliesslich Gemeindeversammlungen und keine Parlamente kennen die Kantone Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri. (Alles Stand 2023.)[12]
Ausserdem gibt es in vielen Kantonen weitere als «Gemeinden» bezeichnete Körperschaften, die keine politische Hoheit über ein Territorium ausüben, jedoch einen bestimmten öffentlichen Zweck erfüllen. Dazu zählen etwa Schulgemeinden (Appenzell Innerrhoden, Nidwalden, St. Gallen, Thurgau, Zürich), Bürgergemeinden (Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Graubünden, Jura, Obwalden, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Wallis und Zug) und Korporationsgemeinden (Innerschweiz, Glarus und St. Gallen).
Eine weitere Sonderform der Gemeinden sind schliesslich die Kirchgemeinden, die es in allen Kantonen gibt und die eine Vielzahl von Besonderheiten aufweisen. Sie sind zwar in den meisten Kantonen Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber nicht (mehr) den kantonalen Gemeindegesetzen unterstellt, sondern fast überall durch landeskirchliches Recht geordnet. Auf vom Kanton erlassenen Kirchengesetzen beruhen sie lediglich noch in den Kantonen Bern und Zürich.
Die moderne politische Gemeinde ist ein Produkt der Helvetik (1798–1803). Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit waren die Verhältnisse komplizierter: Die Hohe und die Niedere Gerichtsbarkeit konnte bei unterschiedlichen Herrschaften liegen, daneben bestanden die wirtschaftliche Grundherrschaft und gegebenenfalls ein Marktrecht und das religiöse Kirchenpatronat. Städte und auch einzelne Talschaften konnten auch reichsunmittelbar sein.
Im 18. Jahrhundert waren Gemeinden vor allem als Nutzungsgenossenschaften und Bürgermeinden organisiert, die auf einer persönlichen Mitgliedschaft beruhten. Die Hintersassen waren Ansässige ohne Bürgerrecht und damit ohne jegliche politischen Rechte. Die Helvetik schuf 1798 einerseits Munizipalgemeinden (Einwohnergemeinden), die alle Bewohner eines Ortes umfassten und nicht allein dessen Bürger, und anderseits die heutigen Bürgergemeinden, denen die Verwaltung der bisherigen bürgerlichen Güter zukam (Gemeindedualismus); gleichzeitig hob sie die politischen Vorrechte der Ortsbürger auf. Die Hintersassen wurden zu Bürgern der Helvetischen Republik erklärt, und das Stimmrecht war neu grundsätzlich vom Einwohnerprinzip bestimmt (ab 1801 allerdings mit zunehmenden Einschränkungen nach Vermögen oder Steuerleistung). Die territoriale Gliederung der neuen Einwohnergemeinden folgte in vielen Fällen den alten Kirchgemeinden oder althergebrachten Strukturen wie Talschaften und Bergschaften. Die genauen Gebietseinteilungen blieben während der kurzen Zeit der Helvetik im Fluss, weshalb keine genaue Anzahl der Munizipalitäten in der Helvetischen Republik angegeben werden kann. Die Kartenproduktion dieser Zeit konnte mit den Veränderungen nicht Schritt halten: Die genauste Karte der Helvetik war der Atlas Suisse, im Massstab 1:120'000, erschienen zwischen 1796 und 1802. Die vor 1798 erschienenen Blätter zeigen teilweise Gemeindegrenzen, die danach erschienenen Blätter verzichten angesichts ihrer starken Veränderlichkeit darauf.
In der Mediationszeit (1803–1813) wurde die alte Organisation nach Bürgerprinzip teilweise wiederhergestellt. Erst während der Regeneration (1830–1848) setzten die Kantone nach und nach das Einwohnerprinzip wieder durch, teilweise vor dem Hintergrund schwerer politischer Auseinandersetzungen (Züriputsch). In der Bundesverfassung von 1848 wurde die Niederlassungsfreiheit aller Schweizer Bürger in allen Kantonen garantiert, allerdings nach dem Prinzip des Heimatorts, d. h. einem Stimmrecht nur in der angestammten Gemeinde, nicht am aktuellen Wohnsitz. Die Kantone waren jedoch frei, modernere Systeme vorzusehen.
Die endgültige Aufhebung alter Rechtsverhältnisse, nach denen Ortsbürger gegenüber einfachen Bürgern der politischen Gemeinde zusätzliche Privilegien geniessen konnten, erfolgte erst mit der Totalrevision der Bundesverfassung 1874. Die revidierte Verfassung garantierte nun auch das Stimmrecht auf kommunaler Ebene am Wohnsitz. Die Bürgergemeinden blieben in vielen Kantonen als Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts bestehen.
Mutationen im Bestande der Gemeinden können durch Eingemeindung, Gemeindefusion, Gemeindetrennung, Ausgemeindung, Gebietsabtausch oder Änderung des Gemeindenamens erfolgen. Weitere Veränderungen, die das Gebiet der Gemeinde nur indirekt betreffen, können sich ergeben durch Änderung der Kantons- und/oder Bezirkszugehörigkeit, Änderung des Bezirksnamens oder Neunummerierung (Gemeindenummer).
1. Eingemeindung: [A] + [B] = [A+]
2. Gemeindefusion: [A] + [B] = [A-B] oder [A] + [B] = [C]
3. Gemeindetrennung: [A] = [B] + [C] (+ [D] etc.)
4. Ausgemeindung: [A] = [A−] + [B] (+ [C] etc.)
5. Gebietsabtausch: [A] + [B] = [A+] + [B−]
6. Änderung des Gemeindenamens: [A] = [B]
7. Änderung der Kantons-/Bezirkszugehörigkeit
Siehe dazu:
Viele kleinere Gemeinden sehen sich heute gezwungen, Fusionsprojekte mit ihren Nachbarn ins Auge zu fassen. Gründe dafür sind: funktionelles Zusammenwachsen der Siedlungsgebiete, Komplexität der Aufgaben, Überforderung der Behörden von Kleingemeinden, Nachwuchsmangel für Gemeindebehörden, mangelndes politisches Gewicht im Kanton, aus Sicht einiger Experten auch die suboptimale Grösse (Anzahl Einwohner) per se. Andere Experten und Studien weisen jedoch darauf hin, dass die Grösse allein nicht ausschlaggebend ist. Kleinere Gemeinden haben vielfach eine effiziente, kostengünstige und bürgernahe Verwaltung (Milizsystem) und ihre Finanzen besser im Griff.
Grosszügige Subventionen seitens von Kantonsregierungen, ja eigentliche Fusionsprojekte (wie in Freiburg und im Tessin) sind ein zusätzlicher Anstoss für Gemeindefusionen. Siehe: Gemeindefusionen in der Schweiz.
Am 7. Mai 2006 beschloss die Glarner Landsgemeinde überraschend eine Reduktion von bisher 27 auf nur mehr 3 Gemeinden auf das Jahr 2011. Der Antrag der Regierung hatte eine Reduktion auf zehn Gemeinden vorgesehen. Dies ist somit die radikalste Gemeindefusion bisher.
Seit das Bundesamt für Statistik (BfS) 1960 das Gemeindeverzeichnis führt, ist die Anzahl der Gemeinden in der Schweiz sinkend. Während jedoch in den drei Jahrzehnten von 1960 bis 1990 mit einer Reduktion von 3095 auf 3021 Gemeinden – was einem Rückgang von 2,4 Prozent entspricht –, nur eine leichte Reduktion stattfand, hat sich der Prozess in jüngerer Vergangenheit erheblich beschleunigt. Allein im Jahrzehnt von 1990 bis 2000 sank die Anzahl um weitere 122 Gemeinden, was einem Rückgang von 4 Prozent und somit fast dem Doppelten des Rückgangs der 30 Jahre davor entspricht. Im neuen Jahrtausend ist eine weitere Beschleunigung zu beobachten; im Frühjahr 2010 konnten nur noch 2588 Gemeinden gezählt werden. In diesem Jahrzehnt sank die Anzahl der Gemeinden um 303 respektive 10,5 Prozent. Vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2010 war der Rückgang also grösser als in den 40 Jahren zuvor.
Folgende Tabelle zeigt den genauen Verlauf des Rückganges, wobei jeweils die Zahlen vom 1. Januar des betreffenden Jahres als Grundlage dienen:[13]
Jahr | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl | 2131 | 2136 | 2148 | 2172 | 2202 | 2212 | 2222 | 2255 | 2294 | 2324 | 2352 | 2408 | 2495 | 2551 | 2596 | 2636 | 2715 | 2721 | 2740 | 2763 | 2815 |
Jahr | 2003 | 2002 | 2001 | 2000 | 1999 | 1998 | 1997 | 1996 | 1995 | 1994 | 1993 | 1992 | 1991 | 1990 | 1985 | 1980 | 1975 | 1970 | 1965 | 1960 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl | 2842 | 2865 | 2880 | 2899 | 2903 | 2915 | 2929 | 2940 | 2975 | 3013 | 3015 | 3017 | 3018 | 3021 | 3022 | 3029 | 3050 | 3074 | 3085 | 3095 |
Kanton | Anzahl |
---|---|
Zürich | 160 |
Bern | 335 |
Luzern | 80 |
Uri | 19 |
Schwyz | 30 |
Obwalden | 7 |
Nidwalden | 11 |
Glarus | 3 |
Zug | 11 |
Freiburg | 126 |
Solothurn | 106 |
Basel-Stadt | 3 |
Basel-Landschaft | 86 |
Schaffhausen | 26 |
Appenzell Ausserrhoden | 20 |
Appenzell Innerrhoden | 5 |
St. Gallen | 75 |
Graubünden | 101 |
Aargau | 197 |
Thurgau | 80 |
Tessin | 106 |
Waadt | 300 |
Wallis | 122 |
Neuenburg | 27 |
Genf | 45 |
Jura | 50 |
Schweizerische Eidgenossenschaft | 2131 |
Die grössten Gemeinden sind die Städte Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne und Winterthur. Mit einer Bevölkerung von mehr als 100'000 Personen gelten sie als Grossstädte. St. Gallen, Luzern, Lugano und Biel/Bienne haben mehr als 50'000 Einwohner.
Total 172 Gemeinden weisen mehr als 10'000 Einwohner auf und gelten damit statistisch als Stadt.[14] Manche bezeichnen sich aber weiterhin als «Gemeinde» (Bsp.: Köniz im Kanton Bern mit 37'000 Einwohnern). Hingegen gibt es auch Städtchen mit altem Stadtrecht, aber weit unter 10'000 Einwohnern, die stolz sind, sich «Stadt» nennen zu dürfen; dieser Stadtbegriff ist allerdings rein historischer Art und im modernen Recht ohne Relevanz (Beispiele: Eglisau, Kaiserstuhl, Bischofszell, Murten, Sempach oder Fürstenau). Siehe auch Liste der Städte in der Schweiz.
Dass die Schweiz auch kleinste Gemeinden aufweist, zeigen verschiedene Parameter:
50 % der Gemeinden weisen also eine Bevölkerungszahl unter 1023 Personen auf. 99 Gemeinden (3,7 %) haben sogar 100 Einwohner und darunter (2004). Die kleinste Gemeinde war Ende 2011 Corippo mit 12 Einwohnern.
Grössenklassen können auch nach der Fläche des Territoriums gebildet werden. Die grösste Gemeinde der Schweiz war vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 Glarus Süd mit 430 km², die im Rahmen der Glarner Gemeindereform aus der Fusion von 13 Gemeinden hervorging. Seit dem 1. Januar 2015 ist Scuol[15] mit 438 km² die flächenmässig grösste Gemeinde der Schweiz. Die kleinsten Gemeinden sind mit 0,32 km² Kaiserstuhl im Kanton Aargau und Rivaz im Kanton Waadt. Zwischen der Meereshöhe und der Fläche gibt es einen klaren Zusammenhang – je höher gelegen, desto grösser werden die Gemeindeflächen. Am meisten kleine Gemeinden gibt es im Südtessin.
Einwohnerzahlen der grössten und kleinsten Gemeinden gemäss Bundesamt für Statistik (Stand: 31. Dezember 2023; Agglomerationszahlen von 2012 gemäss der Definition des Bundesamts für Statistik).
Grösste Gemeinden:
|
Kleinste Gemeinden:
|
Flächenangaben der grössten und kleinsten Gemeinden gemäss Bundesamt für Statistik.
Nach Bundesamt für Statistik gemäss Amtlichem Gemeindeverzeichnis der Schweiz: