Ein Universitätsklinikum (kurz: Uniklinik) oder Universitätskrankenhaus, in der Schweiz Universitätsspital, ist im Allgemeinen ein Krankenhaus, das an die medizinische Fakultät einer Universität angegliedert ist. Neben der medizinischen Behandlung dient es daher auch der Forschung und Lehre im Bereich der Medizin.
1717 wurde durch J. Juncker in Halle an der Saale das Krankenhaus der Franckeschen Stiftungen für den klinischen Unterricht (Collegium clinicum Halense) genutzt. Die Charité in Berlin wurde 1710 gegründet, jedoch erst 1727 zum „Lazareth und Hospital“ für das 1724 gegründete, staatliche „Collegium medico-chirurgicum“. Die älteste Medizinische Fakultät besteht seit 1386 in Heidelberg.
Die beiden jüngsten Universitätsklinika sind das Universitätsklinikum Augsburg, das zu Beginn des Januar 2019 in die Trägerschaft des Freistaates Bayern übertragen wurde, sowie das Universitätsklinikum OWL mit Start des dortigen Lehrbetriebs im Jahr 2021. Beide Neugründungen haben den Hintergrund der Bundesländer NRW und Bayern, damit zusätzliche Ausbildungsstätten für Ärzte in Deutschland schaffen zu wollen und so einem Ärztemangel entgegenzuwirken.
Finanzierung für den Hochschulbereich „F&L“ (Forschung und Lehre), d. h. des medizinischen Dekanats/Fachbereichs der jeweiligen Hochschule, durch das jeweilige Bundesland: Im Falle der deutschen Universitätsklinika ist bis auf einige Ausnahmen das jeweilige Bundesland auch selbst der Krankenhausträger, in der Regel als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Dementsprechend erhalten diese Krankenhäuser zweckgebundene Mittel seitens der Bundesländer, die die Betriebskosten der Forschung und Lehre (F&L) gegenfinanzieren. Für die nordrhein-westfälischen Uniklinika als Beispiel gibt es für diese Konstellation insbesondere die NRW-spezifische „Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung – UKVO)“[1] mit „§ 9 Finanzierung, Gewährträgerschaft“, in Bayern das Bayerisches Universitätsklinikagesetz[2].
Finanzierung aus Drittmitteln, d. h. Mittel für die Forschung von externen Mittelgebern wie z. B. der DFG.
Finanzierung auf Basis wirtschaftlicher Tätigkeit: Hierzu zählen u. a. die Einnahmen aus Bewirtschaftung des Parkraums auf dem Gelände der Uniklinik, Einnahmen aus Vermietung von klinikumseigenen Personalwohnungen, Einnahmen aus Vermietung von klinikumseigenen Büros und Räumen für dort eingemietete Einzelhandelsgeschäfte, Krankenkassenzweigstellen, Besuchercafeterien u. ä. und Einnahmen aus eigenen Betriebskindergärten.
Sonstiges: Z.B. kann ein gewisser Umfang an finanzieller Unterstützung auch durch Spenden direkt an eine Universitätsklinik oder an gemeinnützige Förderverbände, die eng an die jeweilige Universitätsklinik angebunden sind, erzielt werden oder z. B. auch durch Sponsoring, welches dann allerdings deutlich als dementsprechendes zu kennzeichnen ist, um auch jeglichen Anschein von Vorteilsnahme auszuschließen. Den Universitätsklinika in Deutschland stehen für Investitionen auf Antrag hin je nach entsprechendem Bescheid auch Investitionsmittel aus der DFG-Förderung zur Verfügung. Zudem bestand bis 2007 für Universitätsklinika auch die Möglichkeit, Investitionsmittel aus dem früheren Hochschulbauförderungsgesetz zu erhalten. Mit Auslaufen dieses Gesetzes ist diese „alte“ Gemeinschaftsaufgabe des Bundes in Art. 143c und in Art. 91b Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) neu geregelt.
In der Regel geben die jährlichen, allgemein verfügbaren und oft auch über das Internet zugänglichen Geschäftsberichte der Universitätsklinika näheren Aufschluss auf die Höhe der jeweiligen verschiedenen Erlösherkünfte des Unternehmens.
Darüber hinaus hat sich – Stand 2024 – eine große Mehrheit der deutschen Universitätskliniken auf freiwilliger Basis im Verband der Universitätsklinika Deutschlands zusammengeschlossen sowie zusätzlich in der 2017[3] gegründeten "Medizininformatik-Initiative" (MII)[4]. Des Weiteren gibt es noch für den Bereich der Pflege den "Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands" (VPU)[5] und die medizinischen Dekanate sind zusammengeschlossen im Verband des "Medizinischen Fakultätentags"[6].
Daneben gibt es auch noch freiwillige Zusammenschlüsse innerhalb eine Bundeslandes wie der „Arbeitgeberverband der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen e.V.“ (AdUK NRW) in NRW[7] und in BW die „Universitätsmedizin in Baden-Württemberg“[8]. Ein Teil der Uniklinika auch von außerhalb NRW sind dem KHZV Rheinland e.V. angeschlossen und dafür in der „Arbeitsgemeinschaft der Universitätskliniken des Landes NRW“[9].
Im Regelfall besteht zwischen den Uniklinika als AöR und der jeweils nahestehenden Universität ein sehr spezifischer Kooperationsvertrag, der den medizinischen Fachbereich, gleichbedeutend mit der Medizinischen Fakultät bzw. dem Medizinischen Dekanat, der jeweiligen Universität sehr eng in das Universitätsklinikum einbindet. So ist i.d.R. der Dekan der Medizinischen Fakultät bei solch enger Kooperation auch Mitglied im (dort oft fünfköpfigen) Vorstand der jeweiligen Universitätsklinik. Das Medizinische Dekanat finanziert und betreut dabei den universitätsspezifischen Bereich Forschung und Lehre, auch "F&L" genannt.
Dessen Teilbereich Lehre ist dabei als die gesamte Struktur zu verstehen, die insbesondere das ärztliche als auch das zahnärztlicheStudium ermöglicht und sicherstellt. In den vergangenen Jahren sind hier bei manchen deutschen Uniklinika bzw. medizinischen Fachbereichen noch die Angebote für ein Studium der Hebammenwissenschaft[10] sowie ein Studium der Pflegewissenschaft[11] hinzugekommen.
Hier sind aufgrund ihrer Finanzierungsherkunft ganz grundsätzlich folgende zwei Bereiche zu unterscheiden:
Forschung über den Forschungsanteil beim Medizinischen Dekanat aus den dortigen Primärforschungsmitteln sowie
Umfangreiche Forschung finanziert auf Basis von jeweils eingeworbenen Drittmitteln.
Um die Rahmenbedingungen und die Datengrundlagen für die medizinische Forschung in Deutschland signifikant zu erweitern und zu verbessern, traten 2024 insbesondere folgende drei Gesetze in Kraft: Mit Wirkung zum 26. März 2024 das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sowie das Digital-Gesetz (DigiG)[12] und zum 23. Oktober 2024 das Medizinforschungsgesetz (MedFoG). Mit dem MedFoG gibt es erstmals ein eigenes Gesetz[13], welches die Vorschriften zur Medizinforschung bündelt.
Detaillierte Informationen über den Spitalssektor in Österreich stellt z.B. das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Intranet zur Verfügung[58].
In der Schweiz gibt es als freiwilligen Zusammenschluss der dortigen Universitätsklinika den Verband "unimedsuisse - Universitäre Medizin Schweiz". Seine Funktion und Aufgabe fasst er wie folgt zusammen[59]: "Der Verband ist so einerseits die universitäre Stimme im Schweizer Gesundheits- und Bildungswesen, anderseits die Interessenvertretung und das Koordinationsorgan der universitären Medizin."